Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Kolleginnen und Kollegen,
ich möchte im Namen des Fachverband Deutscher Heilpraktiker – Landesverband Berlin-Brandenburg e.V. dem 1. Bundeskongreß "Heilpraktiker in der Krebstherapie" des AKODH ( Arbeitskreis Konlementäre Onkologie Deutscher Heilpraktiker e.V. ) der vom 15. – 16. Mai 1999 hier in Berlin stattfindet viel Erfolg wünschen. Der Fachverband Deutscher Heilpraktiker – Landesverband Berlin-Brandenburg e.V. – hat sich entschlossen den Kongreß als Kooperationspartner zu unterstützen, um die Bedeutung der Fort-und Weiterbildung gerade auch in diesem schwierigen Behandlunsgbereich deutlich zu machen. Gerade in der Krebsbehandlung, wo die finanzielle, ja bisweilen existenzielle Not der Patienten, den Heilpraktiker auch zu finanziell sehr maßvollen Rechnungen zwingt, die Schulheilkunde aber immer noch kein schlüssiges Konzept zum Thema Krebs bieten kann, erscheint die biologische Krebstherapie als eine wichtige Aufgabe von Heilpraktikern.
Über den Tagungsort Berlin freue ich mich besonders im Jahr 1999, den vor 10 Jahren erfolgte der Fall der Mauer und in Berlin haben sich die Dimensionen von Freude, Glück, Sorgen und Problemen der deutschen Einheit deutlicher gezeigt, als in anderen Städten. Doch hier in Berlin gilt natürlich besonders das Wort von Willy Brandt
"Das zusammenwachsen muß, was zusammen gehört."
HEILPRAKTIKER IN DEUTSCHLAND
In der Bundesrepublik Deutschland gehört es zu den wesentlichen Freiheitsrechten eines jeden Bürgers, daß er in seiner Berufswahl und Berufsausübung frei ist ( Artikel 12 Abs. 1 u. 2 des Grundgesetzes ), soweit nicht ein Gesetz eine Einschränkung darstellt.
Die wesentlichste Regelung des Heilpraktikerberufes ist das Heilpraktikergesetz. Nach dem Heilpraktikergesetz bedarf es der Erlaubnis, die Heilkunde in Deutschland auszuüben, wenn man nicht als Arzt approbiert ist. Jede berufs- oder gewerbsmäßige Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden beim Menschen fällt unter den Regelungsbedarf des Heilpraktikergesetzes.
Wenn die Erlaubnis nach § 1 des Heilpraktikergesetz ( HPG ) unter Maßgabe der Bestimmungen der
1. Durchführungsverordnung zum HPG erteilt wurde, kann der Heilpraktiker im Rahmen seiner Kurierfreiheit alle naturheilkundlichen Methoden anwenden und alle Krankheiten behandeln, soweit nicht andere Gesetze oder einschlägige Urteile diese Freiheit einschränken.
Das Heilpraktikergesetz regelt außer dem Beruf des Heilpraktikers als einziges deutsches Gesetz, die Notwendigkeit der Erlaubnis als Heilpraktiker, bzw. der Approbation als Arzt, wenn jemand die Heilkunde ausüben will.
Somit wird jeder illegale "Heiler" nach dem Heilpraktikergesetz bestraft und nicht etwa nach einem Ärztegesetz.
In der Öffentlichkeit werden solche Heiler dann allerdings stets in die Rubrik Heilpraktiker eingeordnet, auch wenn sie mit Heilpraktikern gar nichts gemein haben.
Im Fall des Arztes Hamer, dem die Approbation als Arzt entzogen worden war und der trotzdem weiter behandelte und nach dem Heilpraktikergesetz bestraft wird, wird in vielen Zeitungen immer wieder von einem Heilpraktiker gesprochen.
Das Amtsgericht Köln hat den "Krebsheiler" R.G. Hamer wegen Verstoßes gegen das Heilpraktikergesetz zu einer Gefängnisstrafe von 19 Monaten verurteilt. Hamer hatte drei Patienten nachweislich behandelt ohne eine ärztliche Approbation zu haben. Das Gericht lehnte die Aussetzung der Strafe auf Bewährung ab, weil Hamer wegen des desselben Verbrechens schon vorbestraft sei und während der Bewährung erneut behandelt hätte.
Heilpraktiker unterliegen zwar keinem generellen Werbeverbot, doch ist die Werbung durch das Heilmittelwerbegesetz und das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb eingeschränkt. Auch die Berufsordnung für Heilpraktiker schränkt die Werbung des Heilpraktikers ein, doch ist diese vor Gericht gegen niemanden durchsetzbar. Ein Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz stellt gleichzeitig auch einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb dar. Dies bietet anderen Heilpraktikern die Möglichkeit, zivilrechtlich gegen den betroffenen Kollegen vorzugehen, bzw. den Verstoß abzumahnen. Im Heilmittelwerbegesetz ( Gesetz über die Werbung auf dem Gebiet des Heilwesens, HWG ) ist die irreführende Werbung verboten, sowie Werbung zum Zwecke des Wettbewerbs. Auch eine unwahre oder zur Täuschung geeignete Werbung ist verboten. Eine Werbung für Fernbehandlungen ist ebenso verboten wie die Werbung mit Dank- und Anerkennungsschreiben.
Außerhalb von Fachkreisen darf auch nicht für Mittel, Behandlungen und Verfahren zur Erkennung, Beseitigung und Linderung diverser Krankheiten geworben werden, im besonderen bei meldepflichtigen Krankheiten nach dem Bundesseuchengesetz und bei Geschwulstkrankheiten. Dies betrifft das Thema dieses Heilpraktikertages ja besonders.
SORGFALTSPFLICHT
Wie der Bundesgerichtshof schon 1991 ( VI ZR 206 / 90 Bremen ) feststellte, sind an den Heilpraktiker bezüglich der Sorgfaltspflicht die gleichen Anforderungen zu stellen, wie an den Arzt für Allgemeinmedizin. Dieses BGH Urteil bedeutet für den Heilpraktiker, daß er seine Patienten ausführlich über alle Risiken einer Therapie informieren, und sich ausreichend Fort- und
Weiterbilden muß.
Bei der Information des Patienten ist nach dem Urteil zu beachten, daß "jeder Patient, bei dem eine von der Schulmedizin nicht oder noch nicht anerkannte Methode angewendet wird, innerhalb der durch § 138 BGB, § 226a StBG gezogenen Grenzen eingenverantwortlich entscheiden kann, welchen Behandlungen er sich unterziehen will".
Dies gilt natürlich auch dann, wenn der Heilpraktiker dem Patienten rät, bestimmte Medikamente abzusetzen. Diese ausführliche Information des Patienten geschieht natürlich in der Regel, doch es kann hier sonnvoll sein, diese Risikobelehrung sich vom Patienten unterschreiben zu lassen. Dies ist z.B. für jeden Narkosearzt üblich und kann auch für die Absicherung des Heilpraktikers sinnvoll sein.
Zur Fort- und Weiterbildung sagt das Urteil : "Der Heilpraktiker ist also verpflichtet, sich eine ausreichende Sachkunde über die von ihm angewendeten Behandlungsweisen einschließlich ihrer Risiken, vor allem die richtigen Techniken für deren gefahrlose Anwendung anzueignen."
" Darüberhinaus ist er selbstverständlich auch verpflichtet, sich über die Fortschritte der Heilkunde und auch über anderweitig gewonnen Erkenntnisse von Nutzen und Risiken der von ihm angewendeten Heilverfahren zu unterrichten." Auch bei der Fort- und Weiterbildung ist es wichtig, diese zu dokumentieren, z.B. die Fortbildungsbelege sorgsam aufzubewahren und auch einen Nachweis über Fachliteratur und Fachzeitschriften zu führen.
Ein Arbeitsbereich wo die Patientenaufklärung und die Fortbildung besonders wichtig ist, ist die Behandlung von Krebspatienten. Hierzu ist zu begrüßen, daß eine Reihe von Kolleginnen und Kollegen sich der fachlich schweren und emotional schwierigen Arbeit mit Krebspatienten angenommen haben und sich entsprechend fortbilden.
HEILPRAKTIKER IN EUROPA
In keinem europäischen Land gibt es ein Heilpraktikergesetz, was dem nicht-ärztlichen Behandler ähnlich weitgehende Rechte einräumt wie das deutsche Heilpraktikergesetz.
Auch in Zukunft dürfen Heilpraktiker in anderen Mitgliedsländern der Europäischen Union nicht praktizieren.
Die vielfach immer wieder dargestellte Gefahr durch die Europäische Union in Form eines Verbotes unseres Berufsstandes sehe ich nicht. Was den Heilpraktiker hier vielmehr betrifft ist die stetige Gefahr der Einschränkung von Arzneimittelfreiheit und Therapieverfahren. Allerdings war auch hier vorwiegend heiße Luft zu finden. Bei den sehr langen Entscheidungsprozessen in der Bürokratie der Europäischen Union muß wachsam abgewartet werden, was auf den Heilpraktiker zukommt.
Es gibt nach wie vor zwei antagonistische Meinungen zur Europapolitik. Die eine Auffassung besteht darin, daß Europa uns in jedem Falle reglementieren wird und wir deshalb auch aktiv eine europäische Ausweitung des Heilpraktikerberufes unterstützen sollten.
Die andere Auffassung, die wir als Landesvorstand unterstützen, sieht so aus, daß die Europäische Union uns möglicherweise in einzelnen Tätigkeiten und z.B. auch in einigen Arzneimitteln einschränken wird, aber der Heilpraktikerberuf aufgrund seiner Einzigartigkeit in Deutschland von der Europäischen Union nicht reglementiert werden kann.
Eine Unterstützung von Aktivitäten auch in anderen EU-Ländern, Heilpraktiker zu institutionalisieren, würde einer möglichen Gefahr durch die EU nur Vorschub leisten. Mit dem Moment, wo es auch in anderen EU-Ländern Heilpraktiker als gesetzlich geregelten Beruf gibt, könnte die EU uns auch reglementieren.
Als Heilpraktikerverband, der den Berufsstand des Heilpraktikers mit allen seinen Rechten und allen seinen Therapien verteidigen will, sehen wir die zunehmende Bildung von therapiebezogenen Verbänden als problematische Entwicklung. Ein reiner Homöopathieverband, Akupunkturverband, Männerverband, Frauenverband oder auch ein KREBSBEHANDLERVERBAND wird nicht mehr den Heilpraktikerberuf als ganzes erhalten, sondern sich im wesentlichen für die entsprechende Therapie einsetzen.
Therapieverbände zum Zwecke der Forschung oder Fachfortbildung sind ja nicht problematisch, doch wo die Heilpraktiker nur noch dort und nicht mehr im Heilpraktikerverband organisiert sind, wird es gefährlich. Gefährlich deshalb, weil in Fragen existenzieller Bedrohung des Heilpraktikerberufes nur ein Heilpraktikerverband genügend politisches Gewicht hat, um erfolgreich tätig zu werden.
Der Fachverband Deutscher Heilpraktiker – Landesverband Berlin-Brandenburg e.V. – begrüßt es, daß der AKODH hier deutlich Stellung bezogen hat und Berufspolitik für Heilpraktiker nur zusammen mit den Heilpraktikerverbänden betreiben will.