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Ausübung der Heilkunde am Menschen
Rechtliche Grundvoraussetzungen


von Karl-Fritz König

Die Rechtsgrundlagen für die Ausübung der Heilkunde durch Heilpraktiker wurden bisher nicht eindeutig und umfassend definiert. Im Hinblick auf mögliche und tatsächliche Rechtsauseinandersetzungen, die in der Tendenz einer zunehmenden Klagefreudigkeit an Bedeutung gewinnen, ist deren Kenntnis für Heilpraktiker von eminenter Bedeutung.

Diese Tatsache gewinnt insbesondere im Hinblick auf eine höchstrichterliche Rechtsprechung an Bedeutung, die zunehmend an alle Fakten eines Behandlungsvorganges durch Heilpraktiker die gleichen Maßstäbe anlegt wie an die Behandlungen durch Ärzte.

Zur Absicherung gegen mögliche Rechtsansprüche sind alle Behandlungsvorgänge ordnungsgemäß durchzuführen und alle Fakten zu dokumentieren. Hierzu gehören neben einer ausführlichen Anamnese, einer nach zumutbaren Kriterien durchgeführten und gesicherten Diagnostik ein nachvollziehbarer Behandlungsvorgang sowie eine ordnungsgemäße Rechnungstellung.

Für alle Abweichungen von vorgegebenen Kriterien sind gesonderte schriftliche Vereinbarungen zu treffen. Dies alles geschieht unter dem Aspekt der Rechtssicherheit innerhalb des Behandlungsvertrages zwischen Heilpraktiker und Patient und betrifft erst in zweiter Linie die Kostenerstattung durch Leistungsträger.

Die folgenden Ausführungen basieren auf den einschlägigen Gesetzestexten. 

  1. In der Bundesrepublik Deutschland gilt jeder Eingriff in die körperliche Integrität des lebenden Menschen als Körperverletzung und ist damit nach § 223 StGB strafbar. Darunter fällt auch jeder zu diagnostischen und/oder therapeutischen Zwecken erfolgende Eingriff bei einem Patienten.

  2. Nach § 226 StGB handelt nicht rechtswidrig, wer eine Körperverletzung mit Einwilligung des Betroffenen vornimmt. Grundsätzlich ist somit jeder pharmakologische, und/oder die Körperoberfläche verletzende Eingriff einwilligungspflichtig. Ein Eingriff ohne Einwilligung kann jedoch gemäß § 34 StGB dann gerechtfertigt sein, wenn bei einem Notfall die Einwilligung nicht eingeholt werden kann.

  3. Die Einwilligung des Patienten allein berechtigt den Heilpraktiker jedoch noch nicht zu einem Eingriff. Die Befugnis dazu entsteht vielmehr erst durch die medizinische Notwendigkeit und/oder beispielsweise bei gewünschten kosmetischen Eingriffen über eine Information bezüglich möglicher Risiken des Eingriffs. Allein dadurch ist der Rechtfertigungsgrund gegeben, die Einwilligung des Patienten bildet die Rechtfertigungsschranke.

  4. Ein Eingriff darf also nur dann erfolgen, wenn er durch eine Indikation gerechtfertigt oder gesonderte Vereinbarung mit dem Patienten gerechtfertigt ist. Der Eingriff hat sich im Rahmen der vom Patienten vorgegebenen Einwilligung zu bewegen. Die Einwilligung des Patienten erfordert seine volle Entschlußfähigkeit und demzufolge die Kenntnis aller näheren Umstände. Diese müssen ihm durch eine nachvollziehbare Aufklärung vermittelt werden.

  5. Die Aufklärungspflicht beinhaltet die ethische und rechtliche Verpflichtung des Heilpraktikers zur Aufklärung des Patienten zu allen relevanten Umständen seiner Erkrankung sowie ihrer Behandlung.

  6. Die therapeutische Aufklärung ergibt sich insbesondere aus der Fürsorgepflicht. Der Heilpraktiker hat dem Patienten zu erläutern, welche Besonderheiten mit seiner Erkrankung verbunden sind und welche Maßnahmen zu ihrer Beseitigung seitens des Heilpraktikers und des Patienten zu treffen sind, um mögliche folgenschwere Schäden für den Patienten zu vermeiden.

  7. Die rechtliche Aufklärung ist Voraussetzung für die Wirksamkeit der Einwilligung des Patienten zum beabsichtigten Eingriff. Hierzu gehört insbesondere die Aufklärung über die Bedeutung und Tragweite sowie mögliche Folgen des Eingriffs. Sie muß so gehalten sein, daß der Patient auch auf die Umstände der Behandlung, z.B. eine mögliche Schmerzhaftigkeit, hingewiesen wird. Ebenso besteht die Verpflichtung des Heilpraktikers zur Aufklärung des Patienten über mehrere zur Wahl stehende Behandlungsmöglichkeiten sowie deren Für und Wider.

  8. Letztlich trifft in allen eventuellen Haftungsprozessen den Heilpraktiker die Beweislast dafür, daß er den Patienten genügend aufgeklärt hat.

  9. Die Diagnose bildet die Grundlage für die medizinische Notwendigkeit jeder Behandlung. Sie bedeutet grundsätzlich die Erkennung und Benennung von Krankheiten. Die Diagnose setzt sich zusammen aus den Erkenntnissen der Anamnese sowie aus den Ergebnissen und der vergleichenden Wertung der jeweils indizierten Teiluntersuchungen. Die so gewonnenen Erkenntnisse führen zu teildiagnostischen Feststellungen, die in differentialdiagnostischen Vergleichen zu einer Diagnose führen. Diese ist gegebenenfalls, je nach Schwere des Krankheitsbildes, mit anerkannten jedoch zumutbaren Methoden zu sichern, so daß eine endgültige Diagnose entsteht. Läßt sich eine Verdachtsdiagnose nicht ausreichend sichern, ist sie als Verdachtsdiagnose zu bezeichnen, z. B. V.a. = Verdacht auf..

    Die Diagnose hat insbesondere den Ist-Zustand des Patienten in Bezug auf Krankheit oder Unfallfolgen nachvollziehbar darzustellen. Die Terminologie der Diagnose sollte im Rahmen der Sorgfaltspflicht den üblichen Maßstäben entsprechen. Laienhafte Aussagen werden diesen Kriterien nicht gerecht. Diagnosen müssen deshalb in allen Aussagen und Kriterien eindeutig nachvollziehbar sein. Die Angabe von Laborparametern oder Einzelbefunden erfüllen nicht die Ansprüche an eine Diagnose.

Erstveröffentlichung: Der Heilpraktiker - Volksheilkunde 2/97, S.42



 

 

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