von Karl-Fritz König
Die Rechtsgrundlagen für die Ausübung der
Heilkunde durch Heilpraktiker wurden bisher nicht
eindeutig und umfassend definiert. Im Hinblick auf mögliche
und tatsächliche Rechtsauseinandersetzungen, die in der
Tendenz einer zunehmenden Klagefreudigkeit an Bedeutung
gewinnen, ist deren Kenntnis für Heilpraktiker von
eminenter Bedeutung.
Diese Tatsache gewinnt insbesondere im Hinblick auf eine
höchstrichterliche Rechtsprechung an Bedeutung, die zunehmend an alle
Fakten eines Behandlungsvorganges durch Heilpraktiker die
gleichen Maßstäbe anlegt wie an die Behandlungen durch
Ärzte.
Zur Absicherung gegen mögliche Rechtsansprüche
sind alle Behandlungsvorgänge ordnungsgemäß durchzuführen
und alle Fakten zu dokumentieren. Hierzu gehören neben
einer ausführlichen Anamnese, einer nach zumutbaren
Kriterien durchgeführten und gesicherten Diagnostik ein
nachvollziehbarer Behandlungsvorgang sowie eine
ordnungsgemäße Rechnungstellung.
Für alle Abweichungen von vorgegebenen
Kriterien sind gesonderte schriftliche Vereinbarungen zu
treffen. Dies alles geschieht unter dem Aspekt der
Rechtssicherheit innerhalb des Behandlungsvertrages
zwischen Heilpraktiker und Patient und betrifft erst in
zweiter Linie die Kostenerstattung durch Leistungsträger.
Die folgenden Ausführungen basieren auf den
einschlägigen Gesetzestexten.
In der Bundesrepublik Deutschland
gilt jeder Eingriff in die körperliche Integrität
des lebenden Menschen als Körperverletzung und
ist damit nach § 223 StGB strafbar. Darunter fällt
auch jeder zu diagnostischen und/oder
therapeutischen Zwecken erfolgende Eingriff bei
einem Patienten.
Nach § 226 StGB handelt nicht
rechtswidrig, wer eine Körperverletzung mit
Einwilligung des Betroffenen vornimmt. Grundsätzlich
ist somit jeder pharmakologische, und/oder die Körperoberfläche verletzende
Eingriff einwilligungspflichtig. Ein Eingriff
ohne Einwilligung kann jedoch gemäß § 34 StGB
dann gerechtfertigt sein, wenn bei einem Notfall
die Einwilligung nicht eingeholt werden kann.
Die Einwilligung des Patienten
allein berechtigt den Heilpraktiker jedoch noch
nicht zu einem Eingriff. Die Befugnis dazu
entsteht vielmehr erst durch die medizinische
Notwendigkeit und/oder beispielsweise bei gewünschten
kosmetischen Eingriffen über eine Information bezüglich
möglicher Risiken des Eingriffs. Allein dadurch ist der Rechtfertigungsgrund
gegeben, die Einwilligung des
Patienten bildet die Rechtfertigungsschranke.
Ein Eingriff darf also nur dann
erfolgen, wenn er durch eine Indikation
gerechtfertigt oder gesonderte Vereinbarung mit dem Patienten
gerechtfertigt ist. Der Eingriff hat sich im
Rahmen der vom Patienten vorgegebenen
Einwilligung zu bewegen. Die Einwilligung des
Patienten erfordert seine volle Entschlußfähigkeit
und demzufolge die Kenntnis aller näheren Umstände.
Diese müssen ihm durch eine nachvollziehbare
Aufklärung vermittelt werden.
Die Aufklärungspflicht beinhaltet
die ethische und rechtliche Verpflichtung des
Heilpraktikers zur Aufklärung des Patienten zu
allen relevanten Umständen seiner Erkrankung
sowie ihrer Behandlung.
Die therapeutische Aufklärung
ergibt sich insbesondere aus der Fürsorgepflicht.
Der Heilpraktiker hat dem Patienten zu erläutern,
welche Besonderheiten mit seiner Erkrankung
verbunden sind und welche Maßnahmen zu ihrer
Beseitigung seitens des Heilpraktikers und des
Patienten zu treffen sind, um mögliche
folgenschwere Schäden für den Patienten zu
vermeiden.
Die rechtliche Aufklärung ist
Voraussetzung für die Wirksamkeit der
Einwilligung des Patienten zum beabsichtigten
Eingriff. Hierzu gehört insbesondere die Aufklärung
über die Bedeutung und Tragweite sowie mögliche
Folgen des Eingriffs. Sie muß so gehalten sein,
daß der Patient auch auf die Umstände der
Behandlung, z.B. eine mögliche Schmerzhaftigkeit,
hingewiesen wird. Ebenso besteht die
Verpflichtung des Heilpraktikers zur Aufklärung
des Patienten über mehrere zur Wahl stehende
Behandlungsmöglichkeiten sowie deren Für und
Wider.
Letztlich trifft in allen
eventuellen Haftungsprozessen den Heilpraktiker
die Beweislast dafür, daß er den Patienten genügend
aufgeklärt hat.
Die Diagnose bildet die Grundlage für
die medizinische Notwendigkeit jeder Behandlung.
Sie bedeutet grundsätzlich die Erkennung und
Benennung von Krankheiten. Die Diagnose setzt
sich zusammen aus den Erkenntnissen der Anamnese
sowie aus den Ergebnissen und der vergleichenden
Wertung der jeweils indizierten
Teiluntersuchungen. Die so gewonnenen Erkenntnisse
führen zu teildiagnostischen Feststellungen, die
in differentialdiagnostischen Vergleichen zu
einer Diagnose führen. Diese ist gegebenenfalls,
je nach Schwere des Krankheitsbildes, mit
anerkannten jedoch zumutbaren Methoden zu sichern,
so daß eine endgültige Diagnose entsteht. Läßt
sich eine Verdachtsdiagnose nicht ausreichend
sichern, ist sie als Verdachtsdiagnose zu
bezeichnen, z. B. V.a. = Verdacht auf..
Die Diagnose hat insbesondere den Ist-Zustand des
Patienten in Bezug auf Krankheit oder
Unfallfolgen nachvollziehbar darzustellen. Die
Terminologie der Diagnose sollte im Rahmen der
Sorgfaltspflicht den üblichen Maßstäben
entsprechen. Laienhafte Aussagen werden diesen
Kriterien nicht gerecht. Diagnosen müssen
deshalb in allen Aussagen und Kriterien eindeutig
nachvollziehbar sein. Die Angabe von
Laborparametern oder Einzelbefunden erfüllen
nicht die Ansprüche an eine Diagnose.
Erstveröffentlichung:
Der Heilpraktiker - Volksheilkunde 2/97, S.42
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