Die Arzneimittelkommission der
deutschen Heilpraktiker informiert eilig über die zu erwartende
Verschreibungspflicht für unfraktionierte Heparine zur Injektion durch die
50. Änderung der Verordnung über verschreibungspflichtige Arzneimittel. Die
Arzneimittelkommission hat auf den Entwurf der Verordnung reagiert und sich
gegen die Verschreibungspflicht für Injektions-Heparine ausgesprochen, da
die Ozontherapie deutlich beeinträchtigt würde.
Alle Heilpraktikerinnen und
Heilpraktiker, die Heparin z.B. in der Ozontherapie, als Injektionspräparate
verwenden, müssen bedenken, dass diese Heparine ab dem 1.7.2003 der
Verschreibungspflicht unterliegen und vom Apotheker nur noch gegen die
Verschreibung eines Arztes abgegeben werden dürfen.
Falls ein Heilpraktiker vor diesem
Datum ein Heparinpräparat gekauft hat, darf er es auch nach diesem Datum
noch anwenden, denn das Präparat ist ja weiterhin anwendungsfähig, es kann
nur nicht mehr ohne ärztliches Rezept aus der Apotheke bezogen werden.
Bei allen möglichen Ersatzpräparaten
für die Heparinanwendung ist zu beachten, dass nur ein Arzneimittel, welches
für die intravenöse Anwendung zugelassen ist, verwendet werden darf.
So ist z.B. Natrium-Citrat, welches als
Medizinalprodukt zur Verhinderung der Blutgerinnung bei der Bestimmung der
Blutsenkungsgeschwindigkeit verwendet wird, nicht als Arzneimittel für die
intravenöse Injektion zugelassen.
Aktuelle Informationen der
Arzneimittelkommission können auch unter AMK in der Homepage der Deutschen
Heilpraktikerverbände ( DDH ) www.ddh-online.de eingesehen werden.
Arne Krüger
Stellv. Sprecher der
Arzneimittelkommission der Deutschen Heilpraktiker