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ARZNEIMITTELKOMMISSION AKTUELL ( Nr. 02 / 2003 )

- EILIGE MITTEILUNG -

Die Arzneimittelkommission der deutschen Heilpraktiker informiert eilig über die zu erwartende Verschreibungspflicht für unfraktionierte Heparine zur Injektion durch die 50. Änderung der Verordnung über verschreibungspflichtige Arzneimittel. Die Arzneimittelkommission hat auf den Entwurf der Verordnung reagiert und  sich gegen die Verschreibungspflicht für Injektions-Heparine ausgesprochen, da die Ozontherapie deutlich beeinträchtigt würde.

 Alle Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker, die Heparin z.B. in der Ozontherapie, als Injektionspräparate verwenden, müssen bedenken, dass diese Heparine ab dem 1.7.2003 der Verschreibungspflicht unterliegen und vom Apotheker nur noch gegen die Verschreibung eines Arztes abgegeben werden dürfen. 

Falls ein Heilpraktiker vor diesem Datum ein Heparinpräparat gekauft hat, darf er es auch nach diesem Datum noch anwenden, denn das Präparat ist ja weiterhin anwendungsfähig, es kann nur nicht mehr ohne ärztliches Rezept aus der Apotheke bezogen werden. 

Bei allen möglichen Ersatzpräparaten für die Heparinanwendung ist zu beachten, dass nur ein Arzneimittel, welches für die intravenöse Anwendung zugelassen ist, verwendet werden darf.

So ist z.B. Natrium-Citrat, welches als Medizinalprodukt zur Verhinderung der Blutgerinnung bei der Bestimmung der Blutsenkungsgeschwindigkeit verwendet wird, nicht als Arzneimittel für die intravenöse Injektion zugelassen. 

Aktuelle Informationen der Arzneimittelkommission können auch unter AMK in der Homepage der Deutschen Heilpraktikerverbände ( DDH ) www.ddh-online.de eingesehen werden.


Arne Krüger
Stellv. Sprecher der
Arzneimittelkommission der Deutschen Heilpraktiker
 


 

 

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