Erstattung
alternativer Heilmethoden
Leidet
ein Patient an einer unheilbaren Krankheit, ist die Privatkrankenkasse
verpflichtet, auch für alternativmedizinische Methoden und Arzneimittel
aufzukommen, auch wenn es nur um Linderung von Schmerzen geht. Bei
unerforschten Krankheiten muss sie aber nur Mittel erstatten, die sich schon
in der Praxis bewährt haben oder sonst regelmäßig in solchen Fällen angewandt
werden, weil schulmedizinische Methoden nicht existieren.
BGH, Az.:
IV ZR 60/01 u. 119/01
(PD
3/2003)
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