von Hp Arne Krüger,
1. Vorsitzender des
Fachverband Deutscher Heilpraktiker
Landesverband Berlin-Brandenburg e.V.
Vortrag auf den 30. Berliner Heilpraktikertagen
am 25. Oktober 1997, Logenhaus Berlin
Veröffentlicht in den Berliner Heilpraktiker Nachrichten 6 / 1997
EINLEITUNG
In der Bundesrepublik Deutschland gehört es zu den wesentlichen
Freiheitsrechten eines jeden Bürgers, daß er in seiner Berufswahl und Berufsausübung
frei ist ( Artikel 12 Abs. 1 u. 2 des Grundgesetzes ), soweit nicht ein Gesetz eine
Einschränkung darstellt.
Die wesentlichste Regelung des Heilpraktikerberufes ist das
Heilpraktikergesetz. Nach dem Heilpraktikergesetz bedarf es der Erlaubnis, die Heilkunde
in Deutschland auszuüben, wenn man nicht als Arzt approbiert ist. Jede berufs- oder
gewerbsmäßige Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten,
Leiden oder Körperschäden beim Menschen fällt unter den Regelungsbedarf des
Heilpraktikergesetzes. Wenn die Erlaubnis nach § 1 des Heilpraktikergesetz ( HPG ) unter
Maßgabe der Bestimmungen der 1. Durchführungsverordnung zum HPG erteilt wurde, kann der
Heilpraktiker im Rahmen seiner Kurierfreiheit alle naturheilkundlichen Methoden anwenden
und alle Krankheiten behandeln, soweit nicht andere Gesetze oder einschlägige Urteile
diese Freiheit einschränken.
Das Heilpraktikergesetz regelt außer dem Beruf des Heilpraktikers als
einziges deutsches Gesetz, die Notwendigkeit der Erlaubnis als Heilpraktiker, bzw. der
Approbation als Arzt, wenn jemand die Heilkunde ausüben will. Somit wird jeder illegale
"Heiler" nach dem Heilpraktikergesetz bestraft und nicht etwa nach einem
Ärztegesetz. In der Öffentlichkeit werden solche Heiler dann allerdings stets in die
Rubrik Heilpraktiker eingeordnet, auch wenn sie mit Heilpraktikern gar nichts gemein
haben. Im Fall des Arztes Hamer, dem die Approbation als Arzt entzogen worden war und der
trotzdem weiter behandelte und nach dem Heilpraktikergesetz bestraft wird, wird in vielen
Zeitungen immer wieder von einem Heilpraktiker gesprochen.
Das Amtsgericht Köln hat den "Krebsheiler" R.G. Hamer wegen
Verstoßes gegen das Heilpraktikergesetz zu einer Gefängnisstrafe von 19 Monaten
verurteilt. Hamer hatte drei Patienten nachweislich behandelt ohne eine ärztliche
Approbation zu haben. Das Gericht lehnte die Aussetzung der Strafe auf Bewährung ab, weil
Hamer wegen des desselben Verbrechens schon vorbestraft sei und während der Bewährung
erneut behandelt hätte.
EINSCHRÄNKUNGEN DER THERAPIEFREIHEIT DES HEILPRAKTIKERS
Der Heilpraktiker darf nach dem Bundesseuchengesetz ( BSG ) keine
Patienten behandeln, die an Krankheiten nach den §§ 3, 8 und 45 des BSG
krankheitsverdächtig oder erkrankt sind. Auch bei Krankheiten die durch die Ermächtigung
des Bundesministers ( z.B. Creuzfeld-Jakob ) oder der Landesminister ( z.B. Borreliose,
Legionellose in Brandenburg, oder AIDS in Bayern ) nach § 7 BSG meldepflichtig sind,
dürfen Heilpraktiker die Patienten nicht behandeln.
Der Heilpraktiker darf nach dem Gesetz zur Bekämpfung der
Geschlechtskrankheiten keine Geschlechtskrankheiten ( Lues, Tripper, Ulcus molle,
venerische Lymphknotenentzündung ) behandeln und auch keinerlei Krankheiten der
Geschlechtsorgane. Ja, die Geschlechtsorgane dürfen nicht einmal untersucht werden. Im
Gegensatz zu den Erkrankungen nach dem BSG darf hier aber nur die Erkrankung, respektive
das Organ, nicht behandelt werden. Der Patient darf wegen anderer Erkrankungen durchaus
behandelt werden. Bei Geschlechtskrankheiten ist der Patient aber auf seine Pflicht, sich
zu einem Arzt in Behandlung zu begeben, hinzuweisen.
Nach dem Arzneimittelgesetz darf der Heilpraktiker keine
rezeptpflichtigen Arzneimittel verschreiben und auch keine Arzneimittel herstellen. Dazu
gehört allerdings auch schon das Abgeben von Arzneimitteln aus einer Fertigpackung
heraus. Eine Ausnahme bildet nur die direkte Applikation beim Patienten oder die Abgabe
des gesamten Fertigarzneimittels. Die Arzneimittel dürfen dabei aber nicht verkauft
werden, sondern nur gegen Auslagenersatz abgegeben werden.
Betäubungsmittel ( Anlagen I - III des Betäubungsmittelgesetzes )
dürfen durch Heilpraktiker weder verschrieben noch abgegeben werden. Dies gilt im
übrigen selbst für Cannabis indica D 30.
Die Zahnheilkunde ist dem Heilpraktiker nach dem Gesetz über die
Ausübung der Zahnheilkunde verboten. Die Ausübung der Zahnheilkunde ist nach § 1 Abs. 3
dieses Gesetzes definiert.
" Die Ausübung der Zahnheilkunde ist die berufsmäßige, auf
zahnärztlich wissenschaftliche Erkenntnisse gegründete Feststellung und Behandlung von
Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten. "
Der Begriff der zahnärztlich-wissenschaftlichen Erkenntnisse
ermöglicht dem Heilpraktiker durchaus die Behandlung einer Glossitis oder Stomatitis,
wenn diese nicht als Folge z.B. einer Prothese oder einer Zahnfehlstellung zustande
kommen.
Die Geburtshilfe darf nach dem Gesetz für Hebammen und Geburtshelfer
nur von Ärzten, Hebammen und Entbindungspflegern geleistet werden. Die Geburtshilfe
beginnt dabei mit den geburtsauslösenden Wehen und endet mit dem Ende des Puerperiums (
Wochenbett ). Dies bedeutet, daß eine schwangere Frau durchaus behandelt werden darf und
auch die Leistung von erster Hilfe ist nicht verboten. Im Wesen der ersten Hilfe liegt es
allerdings begründet, daß man die Geburtshilfe nicht vorausgeplant hat und sich bemüht,
einen Arzt oder eine Hebamme zu verständigen.
Nach § 81 der Strafprozeßordnung sind Untersuchungen und Blutproben
bei dem Verdacht von Straftaten nur vor Gericht verwendbar, wenn diese von einem Arzt
vorgenommen werden. Daher darf ein Heilpraktiker keine Untersuchungen dieser Art
vornehmen.
Die Durchführung der Leichenschau und das Ausstellen von Totenscheinen
sind nach der 3. Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des
Gesundheitswesens ebenfalls dem Arzt vorbehalten und dürfen nicht durch den Heilpraktiker
durchgeführt werden. Die sichere Todesfeststellung ist gesetzlich dem Arzt vorbehalten.
Bei absolut sicheren Todeshinweisen ( Zerstückelung, Abtrennung des Kopfes oder Verwesung
) muß allerdings keine erste Hilfe in Form der Reanimation mehr geleistet werden.
Das Röntgen wird in § 23 der Röntgenverordnung geregelt. Um zu
röntgen bedarf es eines besonderen
Strahlenschutzsachkundenachweises. Mit diesem Sachkundenachweis, der von
den zuständigen Behörden ausgestellt wird, ist auch sonstigen Personen, die zur
Ausübung der Heilkunde berechtigt sind, also auch dem Heilpraktiker, gestattet zu
röntgen. Heilpraktiker, die ihre Erlaubnis nach dem 1.1.1988 erhalten haben, haben diese
Möglichkeit aber grundsätzlich nicht mehr.
Der Heilpraktiker unterliegt keiner Behandlungspflicht, kann also
grundsätzlich selbst entscheiden, ob er jemanden behandeln will. Eine Ausnahme stellt
lediglich die Hilfeleistung bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr dar. Hier muß der
Heilpraktiker im Rahmen seiner Möglichkeiten Hilfe leisten, da er sich sonst nach § 323
c des Strafgesetzbuch ( StGB ) strafbar macht. Bei der ersten Hilfe wird im übrigen an
den Heilpraktiker der gleiche Maßstab an die persönlichen Fähigkeiten gestellt wie an
den praktischen Arzt.
Nach der Reichsversicherungsordnung ( RVO ) bzw. nach dem fünften
Sozialgesetzbuch ( SGB V ) sind die Leistungen eines Heilpraktikers für Behandlungen nach
der gesetzlichen Krankenversicherung, Rentenversicherung ( Kurbehandlungen ) und
Unfallversicherung nicht erstattungsfähig. Ein Heilpraktiker muß vor der Behandlung
seine Patienten darauf hinweisen, damit er nicht Anschein erweckt, daß dies so wäre.
Lediglich Privatkrankenkassen können, je nach Versicherungsvertrag
Heilpraktikerleistungen erstatten.
Heilpraktiker unterliegen zwar keinem generellen Werbeverbot, doch ist
die Werbung durch das Heilmittelwerbegesetz und das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
eingeschränkt. Auch die Berufsordnung für Heilpraktiker schränkt die Werbung des
Heilpraktikers ein, doch ist diese vor Gericht gegen niemanden durchsetzbar. Ein Verstoß
gegen das Heilmittelwerbegesetz stellt gleichzeitig auch einen Verstoß gegen das Gesetz
gegen den unlauteren Wettbewerb dar. Dies bietet anderen Heilpraktikern die Möglichkeit,
zivilrechtlich gegen den betroffenen Kollegen vorzugehen, bzw. den Verstoß abzumahnen. Im
Heilmittelwerbegesetz ( Gesetz über die Werbung auf dem Gebiet des Heilwesens, HWG ) ist
die irreführende Werbung verboten, sowie Werbung zum Zwecke des Wettbewerbs. Auch eine
unwahre oder zur Täuschung geeignete Werbung ist verboten. Eine Werbung für
Fernbehandlungen ist ebenso verboten wie die Werbung mit Dank- und Anerkennungsschreiben.
Außerhalb von Fachkreisen darf auch nicht für Mittel, Behandlungen und Verfahren zur
Erkennung, Beseitigung und Linderung diverser Krankheiten geworben werden, im besonderen
bei meldepflichtigen Krankheiten nach dem Bundesseuchengesetz und bei
Geschwulstkrankheiten. Dies betrifft das Thema dieses Heilpraktikertages ja besonders.
Titel, Orden und akademische Grade dürfen von einem Heilpraktiker nur
dann geführt werden, wenn sie rechtskräftig verliehen worden sind. Bei akademischen
Graden ist stets die vollständige Bezeichnung zu führen ( z.B. Dr. phil. oder Dr.
rer.oek. ) um die Assoziation mit einem medizinischen akademischen Grad zu vermeiden.
Ausländische akademische Grade dürfen nur geführt werden, wenn diese von der
zuständigen Behörde ( Innen- oder Bildunsgverwaltung ) genehmigt sind.
Heilpraktiker unterliegen der zivilrechtlichen Schweigepflicht aufgrund
des Behandlungsvertrages nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch ( BGB ) und nach der
Berufsordnung für Heilpraktiker. Eine strafrechtliche Schweigepflicht gibt es nicht, da
für den Beruf des Heilpraktikers keine geregelte Ausbildung Voraussetzung ist. Trotzdem
gebietet der hohe ethische Anspruch unseres Berufsstandes ein peinlich genaues Beachten
der Schweigeflicht. Auch in Fachartikeln ist die Geschichte eines Patienten, falls dieser
nicht vorher um Erlaubnis gefragt wurde, zu anonymisieren. Nachfolgend ein Teil des Eid
des Hippokrates zur Erinnerung. " ... Was ich in meiner Praxis sehe und höre und
außerhalb dieser im Verkehr mit Menschen erfahre, was niemals anderen Menschen mitgeteilt
werden darf, darüber werde ich schweigen in der Überzeugung, daß man solche Dinge stets
geheimhalten muß.... " Bitte denken Sie also stets an diese hohe moralische
Anforderung, an der sich auch ein Teil des Ansehens unseres Berufsstandes messen läßt.
Wenn Patientendaten in einer Kartei oder per EDV gespeichert werden, müssen allerdings
die Schutzbestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes beachtet werden. Im Gegensatz zum
Arzt hat der Heilpraktiker kein Zeugnisverweigerungsrecht über beruflich anvertraute
Tatsachen vor Gericht ( § 53 Strafprozeßordnung ). Eine vollkommene Schweigepflicht hat
lediglich ein Pfarrer oder Priester aufgrund des Beichtgeheimnisses.
SORGFALTSPFLICHT
Der Heilpraktiker muß bei der Beratung des Patienten, bei der
Aufklärungspflicht sowie bei der Diagnosestellung und der Therapie die notwendige
Sorgfalt walten lassen. Die notwendige Aufklärung und Sorgfalt bei der Diagnosestellung,
Therapie und Beratung des Patienten muß der Heilpraktiker ausreichend dokumentieren. Bei
Diagnosen bzw. Therapien, bei denen es möglicherweise rechtliche Probleme nach der
Behandlung geben könnte, empfiehlt es sich, die erfolgte Aufklärung des Patienten von
diesem quittieren zu lassen. Bei der Sorgfaltspflicht hat sich der Heilpraktiker
bezüglich Kompetenz und persönliche Fort- und Weiterbildung angeht an den gleichen
Maßstäben wie der praktische Arzt messen zu lassen ( Bundesgerichtshof AZ VI ZR 206/90
). Wichtig ist auch, die Fortbildung und den Bezug von Fachzeitschriften zu dokumentieren.
Wenn es einmal zu einem Gerichtsverfahren kommt, kann diese Dokumentation hilfreich sein.
Aus diesem Grunde ist es gerade im Bereich der Krebsbehandlung
notwendig, daß der Heilpraktiker nicht nur dem neuesten Stand des naturheilkundlichen
Wissens ist, sondern auch die Diagnosemöglichkeiten und Therapiekonzepte, einschließlich
Prognosen und Nebenwirkungen der schulmedizinschen Therapie gut kennt.
DER BEHANDLUNGSVERTRAG
Die Rechstgrundlage, auf der ein Heilpraktiker arbeitet, ist ein
Dienstvertrag nach dem § 611 des Bürgerlichen Gesetzbuches ( BGB ) mit dem Patienten.
Hierbei ist der Heilpraktiker derjenige, der Dienste anbietet und der Patient derjenige,
der die Dienste in Anspruch nimmt. Dieser Dienstvertrag kommt zustande, sobald sich der
Patient in die Behandlung des Heilpraktikers begibt. Dies ist unabhängig davon, ob es
sich um einen Kassenpatienten handelt oder der Patient privatversichert ist. Die Höhe der
Vergütung, die für die Behandlung gezahlt werden muß, kann zwischen Patient und
Heilpraktiker frei vereinbart werden. Wenn dies nicht gemacht wurde, dann gilt das
Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker ( GebüH ). Nach dem § 612 BGB gilt eine
Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleitung den Umständen nach nur
gegen eine Vergütung zu erwerben ist. Da es allgemein üblich ist, kann bei jedem
Patienten das Wissen vorausgesetzt werden, daß ein Heilpraktiker etwas kostet, daß er
nicht umsonst arbeitet. Wenn also keine Vergütung vereinbart wurde, gilt die Vergütung
in Höhe einer taxgemäßen Vergütung oder einer vergleichbaren Dokumentation
stillschweigend vereinbart. Anders als die Gebührenverordnung für Ärzte
( GOÄ ) ist das Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker zwar nicht
rechtskräftig von einer öffentlichen Instanz festgelegt worden, aber es ist eine
vergleichbare Dokumentation für Vergütungsvergleichswerte. Das GebüH aus dem Jahre 1985
gilt bundesweit in diesem Falle für alle Heilpraktiker, unabhängig von der
Verbandszugehörigkeit. Das Amtsgericht Leipzig hat 1994 in einem Verfahren die Sätze des
GebüH 85 als übliche Vergütung nach § 612 Abs. 2 BGB als vereinbart angesehen, wenn
nichts anderes vereinbart wurde. ( AZ 13 C 01772 / 93 )
Eine neues Gebührenverzeichnis ( Leistungsverzeichnis LVH ) wurde von
den deutschen Heilpraktikerverbänden erarbeitet, ist aber am Verband der
Privatkrankenversicherungen und vor allem an der Bundesbeihilfestelle gescheitert. Beide
Instanzen waren notwendigerweise mit einer Stellungnahme befaßt, da das Bundeskartellamt
ansonsten keine Zustimmung zum neuen LVH gegeben hätte. Die Zustimmung des
Bundeskartellamtes ist absolut notwendig, denn ansonsten wäre ein Gebühren- oder
Leistungsverzeichnis eine illegale Kartellabsprache. Eine neue Fassung ist zur Zeit in
Vorbereitung.
EUROPA
Auch in Zukunft dürfen Heilpraktiker in anderen Mitgliedsländern der
Europäischen Union nicht praktizieren.
Die vielfach immer wieder dargestellte Gefahr durch die Europäische
Union in Form eines Verbotes unseres Berufsstandes sehe ich nicht. Was den Heilpraktiker
hier vielmehr betrifft ist die stetige Gefahr der Einschränkung von Arzneimittelfreiheit
und Therapieverfahren. Allerdings war auch hier vorwiegend heiße Luft zu finden. Bei den
sehr langen Entscheidungsprozessen in der Bürokratie der Europäischen Union muß wachsam
abgewartet werden, was auf den Heilpraktiker zukommt.
NEUES SEUCHENGESETZ
Das Gesundheitsministerium, der Bundestag und die Länder befassen sich
derzeit mit der Neuregelung des Bundesseuchengesetzes, bzw. des Gesetzes zur Bekämpfung
der Geschlechtskrankheiten. Das neue Infektionsschutzgesetz ist zwar noch in der
Bearbeitung, für den Heilpraktiker sind aber schon eine Reihe von Erkrankungen abzusehen,
die unter das Behandlungsverbot fallen. So finden sich z.B. die humanen spongioformen
Encephalopathien, die enteropathischen hämolytisch-urämischen Syndrome und die über das
übliche Ausmaß hinausgehende Impfreaktionen im Gesetz. Der Heilpraktiker ist im
Gesetzesentwurf im übrigen als zur Meldung verpflichtete Person direkt aufgeführt. Nach
der jetzigen Fassung soll es in diesem Gesetz eine Meldepflicht für den Labornachweis
für die HIV - Infektion geben. Dies steht in einem Paragraphen, bei dem die Behandlung
von Personen nach diesem Paragraphen nur in Deutschland approbierten Ärzten und
Zahnärzten gestattet ist ( analog §§ 3, 8 und 45 des alten BSG ). Somit bestände für
jeden Patienten, bei dem die HIV - Infektion nachgewiesen ist ein Behandlungsverbot für
Heilpraktiker. Dies darf so nicht vom Bundestag verabschiedet werden. Hier sind die
Heilpraktikerverbände gefordert zu reagieren.
LITERATUR
H. Herbst / J. Brause
Rettungssanitäter - Rettungsassistent
Hippokrates-Verlag, 3.Aufl. 1992, Stuttgart
K.F. Liebau
Berufskunde für Heilpraktiker
Pflaum-Verlag, 2.Aufl. 1995, München
A. Krüger
Liquidation von diagnostischen Methoden
Berliner Heilpraktiker Nachrichten 5 / 1992
I. Richter
Lehrbuch für Heilpraktiker
U & S - Verlag, 3.Aufl. 1996, München