Fachverband Deutscher Heilpraktiker
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Satzung des FDH

(Stand: Juni 1998)

§ 1 Name,Sitz,Geschäftsjahr

Der Verband führt den Namen "Fachverband Deutscher Heilpraktiker e.V.".

Der Verband hat seinen Sitz in Bonn und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Bonn eingetragen. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

Abs. 1

Zweck des Fachverband Deutscher Heilpraktiker e.V. (Fachverband DH) ist die Förderung der deutschen Heilpraktiker in fachlicher, rechtlicher und berufsständischer Hinsicht sowie die Mitwirkung an der Verbesserung der Gesundheitspflege durch Zusammenarbeit.

Abs. 2

Der Fachverband DH befaßt sich grundsätzlich mit Angelegenheiten , die den Bereich mehrerer Landesverbände betreffen. Für Fälle, die ausschließlich den Bereich eines Landesverbandes berühren, ist dieser allein zuständig. Ausnahmen gelten nur, soweit

a)    in einem Teilbereich der Bundesrepublik Deutschland ein Landesverband nicht besteht,

b)     der örtlich zuständige Landesverband der Behandlung eines Einzelfalles durch den Fachverband DH

zustimmt,

c)    es um die unmittelbare Mitgliedschaft im Fachverband DH geht,

Abs. 3

Der Fachverband DH ist allein berechtigt, über Belange seiner Mitglieder mit den Dienststellen des Bundes oder Verbänden im Bundesgebiet zu verhandeln, sofern es sich um das ganze Bundesgebiet angehende Angelegenheiten handelt. Er ist nicht berechtigt, in Angelegenheiten, die einen Landesverband oder ein Mitglied eines solchen Landesverbandes betreffen, mit Behörden oder Verbänden des betreffenden Landes zu verhandeln oder diesen Auskünfte zu geben, falls nicht der zuständige Landesverband damit einverstanden ist.

Abs. 4

Der Fachverband DH hat insbesondere die Aufgaben,

a)   den Fortbestand des Heilpraktikerberufes zu sichern, die Aus- und Fortbildung der Mitglieder zu fördern und zu koordinieren. Dies geschieht durch die Zusammenarbeit mit den zuständigen Landesverbänden.

b)   für ein gutes Verhältnis der Mitglieder untereinander, zu den weiteren Heilpraktikerverbänden und zu den anderen Berufen des Gesundheitswesens zu sorgen,

c ) ein Mitgliederverzeichnis zu führen. Dieses Mitgliederverzeichnis sollte in schriftlicher Form alljährlich aufgelegt und an die Mitglieder versendet werden.

d ) in Absprache mit den Landesverbänden Wettbewerbsverstöße auf dem Gebiet des Heilwesens zu verfolgen, insbesondere Erfahrungen im Bereich der Abmahnungen und aus der Gerichtspraxis zu sammeln und auszutauschen.

§ 3 Mitgliedschaft

Abs. 1

Mitglied kann jede natürliche Person werden, die nach deutschem Recht die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung hat. Kollektivmitglied kann jede juristische Person sein, welche die Satzung des Fachverband DH anerkennt, nur regional im Rahmen des folgenden Absatzes tätig ist und sich aus Mitgliedern gem. Satz 1 zusammensetzt. Auf Landesebene (§ 23) soll jeweils nur ein Kollektivmitglied in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins die Funktion eines Landesverbandes im Fachverband DH wahrnehmen.

Abs. 2

Der Antrag auf Aufnahme in den Fachverband DH ist schriftlich bei dem örtlich zuständigen Landesverband zu stellen. Eine Aufnahme kann nur zugleich im jeweils zuständigen Landesverband und im Fachverband DH erfolgen. Der Landesverband hat den Aufnahmeantrag in den Fachverband DH diesem unverzüglich anzuzeigen und ihm alle erforderlichen Unterlagen zuzuleiten. Sofern ein Landesverband in dem Bereich der Bundesrepublik Deutschland, in welchem der Antragsteller seinen Wohnsitz hat, nicht besteht oder ein Landesverband seine Mitgliedschaft beim Fachverband DH verloren oder aufgegeben hat (§ 24), ist der Antrag auf Aufnahme unmittelbar beim Fachverband DH zu stellen.

Abs. 3

Mit der Aufnahme des Antragstellers in den Landesverband erwirbt er zugleich die Mitgliedschaft im Fachverband DH (Doppelmitgliedschaft).

Wird der Antrag auf Aufnahme in den Landesverband abgelehnt, so hat der Antragsteller seine Rechte auf

Aufnahme im Rahmen des Landesverbandes wahrzunehmen.

Wird die Aufnahme im Landesverband endgültig abgelehnt, so ist eine Aufnahme in den Fachverband DH ausgeschlossen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft natürlicher Personen

Abs. 1

Die Mitgliedschaft endet

a)   mit dem Tode,

b)   durch Austritt aus dem Fachverband DH (Abs. 2)

c)   durch Zurücknahme der behördlichen Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Abs. 3),

d)   durch Streichung aus der Mitgliederliste des Landesverbandes (Abs. 4).

Abs. 2

Der Austritt (Abs. 1 Buchst. b) erfolgt durch eingeschriebenen Brief mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende gegenüber dem örtlich zuständigen Landesverband. Der Landesverband hat den Austritt unverzüglich, spätestens zum 31.12. des Jahres dem Fachverband DH mitzuteilen. Im Falle des § 3 Abs. 2 Satz 4 ist der Austritt gegenüber dem Vorstand des Fachverband DH zu erklären.

Abs. 3

Bei Zurücknahme der behördlichen Erlaubnis (Abs. 1 Buchst. c) endet die Mitgliedschaft bei Bestandskraft der behördlichen Maßnahmen oder im Falle der Einlegung von Rechtsmitteln mit dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Feststellung, daß die behördliche Erlaubnis wirksam zurückgenommen worden ist.

Abs. 4

Eine Streichung erfolgt in den Fällen , in denen der Landesverband den Ausschluß des Mitgliedes aus dem Landesverband wirksam ausgesprochen hat, sowie in den Fällen, in denen die Satzung des zuständigen Landesverbandes die Streichung entsprechend vorsieht und der Landesverband sie vornimmt.

§ 5 Ehrenmitgliedschaft

Mitglieder und andere Personen, die sich um den Berufsstand und die Volksgesundheit besondere Verdienste erworben haben, können von der Versammlung der Landesverbandsvorsitzenden als Ehrenmitglied vorgeschlagen werden. Aufgrund des Vorschlages hat der Vorstand des Fachverband DH die Ehrenmitgliedschaft auszusprechen. Personen, die nicht dem Fachverband DH angehören, erwerben mit der Ehrenmitgliedschaft kein Stimmrecht. Die Ehrenmitgliedschaft läßt die Verpflichtung nach § 28 unberührt.

 

§ 6 Berufsordnung

Abs. 1

Die Grundsätze, die die Mitglieder unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen in Ausübung ihres Berufes, im kollegialen Verhalten untereinander und in ihrem Auftreten in der Öffentlichkeit sowie dritten Personen gegenüber beachten sollen, sind in der Berufsordnung zusammengefaßt.

Abs. 2

Änderungen und Ergänzungen der Berufsordnung werden mit 2/3 Stimmenmehrheit durch die Delegiertenversammlung auf Vorschlag des Vorstandes oder der Versammlung der Landesverbandsvorsitzenden , beschlossen (§ 17 b). Dieser Beschluß kann auch schriftlich erfolgen. Ein Mitglied erkennt mit der Aufnahme in den Fachverband DH mit der Satzung auch die Berufsordnung als verbindlich an.

§ 7 Organe

Organe des Fachverband Deutscher Heilpraktiker e.V. sind

a)   die Mitgliederversammlung (§ 13 ff),

b)   die Delegiertenversammlung (§ 16 ff),

c)   der Vorstand (§ 8 ff),

d)   die Versammlung der Landesverbandsvorsitzenden (§ 19 ff),

e)   die Landesverbände (§ 23 ff),

f)   der Ehrenrat (§ 25 ).

§ 8 Vorstand

Abs. 1

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden (Präsidenten), dem stellvertretendenVorsitzenden (1.Vizepräsident) und zwei weiteren Vorstandsmitgliedern (2. und 3. Vizepräsident). Dem Vorstand können nur natürliche Personen angehören, die

1.   mindestens fünf Jahre Berufserfahrung haben,

2.   seit mindestens fünf Jahren Mitglied im Fachverband DH sind und

3.   keinem weiteren Heilpraktikerverband angehören

Ein gewählter oder nachgerückter Vorsitzender (Präsident) und stellvertretender Vorsitzender (1.Vizepräsident), der zugleich Vorsitzender eines Landesverbandes ist, muß das Amt des Landesvorsitzenden innerhalb einer Frist von 6 Monaten niederlegen.

Abs. 2

Der Vorstand vertritt den Fachverband DH gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Mitglied des Vorstandes ist einzelvertretungsberechtigt, jedoch nur bei Geschäften bis zu einem Geschäftswert von 10.000 DM. Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert bis 100.000 DM können von zwei Vorstandsmitgliedern, solche mit einem Geschäftswert über 100.000 DM, sowie alle, den Erwerb oder die Veräußerung und Beleihung von Immobilien erfassenden Geschäfte sind für den Fachverband DH nur verbindlich, wenn die Zustimmung der Versammlung der Landesverbandsvorsitzenden erteilt ist.

§ 9 Wahl/Abberufung/Geschäftsführung des Vorstandes

Abs. 1

Die Vorstandsmitglieder werden von der Delegiertenversammlung einzeln und mit 2/3 Stimmenmehrheit auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Erhält im 1. Wahlgang ein Kandidat keine 2/3 Mehrheit, so ist als Stichwahl zwischen den beiden stimmstärksten Kandidaten ein zweiter Wahlgang durchzuführen; bei diesem genügt die einfache Mehrheit. Die Amtszeit beginnt mit dem Tage der Wahl.

Abs. 2

a)   Liegt in der Person eines Vorstandsmitgliedes ein wichtiger Grund (§ 626 BGB) vor, so kann die Delegiertenversammlung mit 2/3 Mehrheit die Bestellung widerrufen.

b)   Der gesamte Vorstand kann nur durch Beschluß der Delegiertenversammlung mit 2/3 Mehrheit abberufen werden bei gleichzeitiger Neuwahl eines neuen Vorstandes in derselben Sitzung.

Abs. 3

Scheidet ein Mitgleid des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so bleibt dieses Amt vakant. Scheidet ein weiteres von der Delegiertenversammlung gewähltes Vorstandsmitglied aus, wählt die Versammlung der Landesverbandsvorsitzenden, die unverzüglich einzuberufen ist, ein Ersatzmitglied, dessen Amtszeit bis zur turnusgemäßen Beendigung des Gesamtvorstandes dauert.

Abs. 4 

Die Tätigkeit des Vorstandes erfolgt ehrenamtlich. Für die Ausübung des Vorstandsamtes ist eine Aufwands-entschädigung und gegebenenfalls eine Vergütung zu gewähren, außerdem sind die baren Auslage zu erstatten, sowie bei Dienstreisen ein Tagegeld zu zahlen.

Abs. 5

Die Zusammenarbeit des Vorstandes erfolgt auf der Grundlage einer Geschäftsordnung, die sich der Vorstand selbst gibt. Die Geschäftsordnung muß schriftlich vorliegen und bedarf der Zustimmung der Versammlung der Landesverbandsvorsitzenden.

§ 10 Zuständigkeit des Vorstandes

Abs. 1

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Fachverband DH zuständig, sofern die Satzung sie nicht ausdrücklich einem anderen Organ zuweist. Der Vorstand hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, der Delegiertenversammlung und der Versammlung der Landesverbandsvorsitzenden im Rahmen der

§§ 14, 17 und 20 durchzuführen.

Abs. 2

Der Vorstand hat vor allem folgende Aufgaben wahrzunehmen:

1.   Erledigung der laufenden Geschäfte.

2.     Der Vorsitzende hat die Versammlung der Landesverbandsvorsitzenden und die übrigen Organe regelmäßig zu unterrichten.

3.   Am Ende eines jeden Geschäftsjahres ist den Landesverbänden ein schriftlicher Geschäftsbericht zuzuleiten.

Abs. 3

Zur Durchführung der Wahrnehmung der Geschäftsführung ist eine Geschäftsstelle eingerichtet.

Der Vorstand und die Versammlung der Landesverbandsvorsitzenden regeln gegebenenfalls das Arbeitsverhältnis eines Geschäftsstellenleiters.

§ 11 Beschlußfassung des Vorstandes

Abs. 1

Der Vorstand faßt seine Beschlüsse in der Vorstandssitzung, die vom Vorsitzenden oder bei Verhinderung von seinem Stellvertreter in geeigneter Weise einberufen wird. Jedes Vorstandsmitglied hat das Recht, die Einberufung einer Vorstandssitzung zu verlangen. In jedem Falle ist eine Einberufungsfrist von 3 Tagen einzuhalten, auf deren Einhaltung einvernehmlich verzichtet werden kann. Einer Tagungsordnung bedarf es nicht. Ist keine Einigkeit über den Sitzungsort zu erzielen, so findet die Sitzung am Sitz der Geschäftsstelle statt.

Abs. 2

Der Vorsitzende, bei Verhinderung sein Stellvertreter, leitet die Sitzung. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Beschlußfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über die Sitzung ist ein Protokoll zu führen. Eine Beschlußfassung kann auch schriftlich oder fernmündlich erfolgen. Beschlüsse sind in einem Beschlußbuch niederzuschreiben.

§ 12 Ehrenpräsident

Die Versammlung der Landesverbandsvorsitzenden kann aufgrund eines einstimmigen Beschlusses einen ehemaligen Präsidenten des Fachverband DH zum Ehrenpräsidenten ernennen. Eine Organfunktion kommt dem Ehrenpräsidenten nicht zu, insbesondere kann er in dieser Funktion nicht die Aufgaben des Vorsitzenden des Vorstandes wahrnehmen.

§ 13 Mitgliederversammlung

Abs. 1

Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Fachverband DH. Die Mitgliederversammlung tritt zusammen, wenn

1.   der Vorstand dies für erforderlich hält und einstimmig beschließt,

2.   die Versammlung der Landesverbandsvorsitzenden dies unter Angabe von Gründen mit 2/3 Mehrheit beschließt,

3.   ein Drittel aller Mitglieder dies unter Angabe von Gründen beim Vorstand schriftlich beantragt.

Sie ist nicht öffentlich.

Abs. 2

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden des Vorstandes. Die Einladung erfolgt mindestens 8 Wochen (Poststempel) vorher schriftlich an die Landesverbände (§ 23),

die die übrigen Mitglieder zu laden haben.

Mit der Einladung ist die vom Vorstand unter Berücksichtigung der Einberufungsgründe festgesetzte Tagesordnung der Mitgliederversammlung bekanntzugeben. Die Einberufung hat spätestens 6 Wochen vor der Mitgliederversammlung zu erfolgen. Die Frist beginnt am Tage nach dem Absendungsdatum (Poststempel) der Einladung.

Abs. 3

Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leiten die Mitgliederversammlung. Ist der Vorsitzende, sein Stellvertreter oder ein anderes Vorstandsmitglied bei der Mitgliederversammlung nicht anwesend, so wählt die Mitgliederversammlung einen Leiter aus ihrer Mitte (§ 15 Abs. 1 Satz 3 findet keine Anwendung). Jedes Mitglied hat das Recht, sich zu den Punkten der Tagesordnung zu äußern. Die Redezeit kann vom Leiter der Mitgliederversammlung begrenzt werden.

§ 14 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Fachverband DH. Ausschließlich sie ist für die Entscheidung über die Auflösung (§ 31) und Zweckänderung des Fachverband DH zuständig. Im übrigen kann sie in allen Fällen der Zuständigkeit der Delegiertenversammlung (§ 17) an deren Stelle Beschlüsse fassen. Beschlüsse der Mitgliederversammlung können weder von der Delegiertenversammlung, noch der Versammlung der Landesverbandsvorsitzenden, noch durch den Ehrenrat aufgehoben werden.

§ 15 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

Abs. 1

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied (natürliches Mitglied und Kollektivmitglied) eine Stimme. Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, sofern die Satzung keine qualifizierte Mehrheit vorschreibt. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn 1/5 der Mitglieder anwesend ist.

Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlußfähig, hat der Vorsitzende innerhalb von 6 Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, die in jedem Fall beschlußfähig ist.

Abs. 2

Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Der Protokollführer wird vom Leiter der Mitgliederversammlung bestimmt. Er muß nicht Mitglied im Fachverband DH sein.

Gäste können nach Beschlußfassung durch die Mitgliederversammlung zugelassen werden.

Abs. 3

Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse regelmäßig mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Änderung des Zweckes des Fachverband DH bedarf der Zustimmung von 3/4 aller Mitglieder. Nicht auf der Mitgliederversammlung anwesende Mitglieder können ihre Zustimmung zur Auflösung und Zweckänderung innerhalb eines Monats nach der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich erklären. Eine Stimmrechtsübertragung ist nicht möglich.

§ 16 Delegiertenversammlung

Abs. 1

Die Delegiertenversammlung setzt sich aus den Mitgliedern der Landesverbände zusammen, die von den Landesverbänden gem.Abs. 2 in die jeweilige Delegiertenversammlung entsandt werden. Der Delegiertenversammlung gehört daneben der aktuelle Vorstand des Fachverband DH an. Aus dem Amt scheidende Vorstandsmitglieder können als Gäste an der Delegiertenversammlung teilnehmen. Die Delegiertenversammlung ist nicht öffentlich, im übrigen gilt sinngemäß § 15 Abs. 2.

Die Delegiertenversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung einberufen mit einer Frist von mindestens 3 Monaten, wenn:

1.     der Vorstand dies für erforderlich hält,

2.     die satzungsgemäße Neuwahl des Vorstandes und/oder der kollegialen Kassenprüfer

alle 4 Jahre ansteht (§§ 9/29),

3.     die Versammlung der Landesverbandsvorsitzenden dies mit 2/3 Mehrheit unter Angabe von Gründen gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt. Die Delegiertenversammlung kann vom Vorsitzenden auch einberufen werden, wenn für die nach der Tagesordnung zu erwartenden Beschlüsse nicht die Mitwirkung aller Mitglieder geboten ist und den Landesverbänden eine angemessene Zeit für die Einberufung einer Mitgliederversammlung in den Landesverbänden zwecks Vorbehandlung der Tagesordnungspunkte und Wahl der zu der jeweiligen Versammlung zu entsendenden Delegierten zur Verfügung steht. Im übrigen finden auf die Delegiertenversammlung § 13 Abs. 2 Satz 1, 3 bis 5 sowie Abs. 3 entsprechende Anwendung.

Abs. 2

Die Landesverbände wählen die ihrem Stimmrecht entsprechende Anzahl von Mitgliedern als Delegierte. Für eine Delegiertenversammlung kann jeder Landesverband auf je angefangene 50 Mitglieder nach dem Stande vom 1. Januar des laufenden Jahres einen Delegierten entsenden. Auf die Mitglieder, die zu diesem Zeitpunkt keinem Landesverband angehören, finden Satz 1 und 2 entsprechende Anwendung.

Abs. 3

Die Tätigkeit der Delegierten ist ehrenamtlich; sie endet erst mit der Neuwahl neuer Delegierter.

Delegierte sollten hauptberuflich als Heilpraktiker tätig sein.

Abs. 4

Anträge zur Delegiertenversammlung können mit einer Frist von 6 Wochen:

1. von Delegierten, soweit sie einen Doppelmitgliedschaftsstatus besitzen,

2. von Kollektivmitgliedern

an den Vorstand gerichtet werden.

§ 17 Zuständigkeit der Delegiertenversammlung

Die Delegiertenversammlung ist, mit Ausnahme der ausschließlich der Mitgliederversammlung vorbehaltenen Entscheidungen ( § 14), neben der Mitgliederversammlung insbesondere zuständig für

a)   Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes

b)   Änderungen der Berufsordnung (§ 6)

c)   Wahl oder Abwahl des Vorstandes (§ 9)

d)   Satzungsänderungen (§ 30) mit Ausnahme der Zweckänderung,

e)   Entgegennahme des Berichtes der kollegialen Kassenprüfer (§29)

f)   Wahl der kollegialen Kassenprüfer (§ 29).

g)   Behandlung von Anträgen an die Delegiertenversammlung (§ 16)

§ 18 Beschlußfassung der Delegiertenversammlung

Abs. 1

In der Delegiertenversammlung hat jeder Delegierte, sowie jedes Vorstandsmitglied des Fachverband DH eine Stimme. Für die Delegierten eines Landesverbandes besteht kein Stimmzwang. Die Delegiertenversammlung ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der zu entsendenden Delegierten der Landesverbände anwesend ist. Ist die Delegiertenversammlung nicht beschlußfähig, so hat der Vorsitzende innerhalb von 6 Wochen eine neue Delegiertenversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, die in jedem Falle beschlußfähig ist.

 

Abs. 2

Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter eröffnen die Versammlung. Die Delegiertenversammlung wählt einen Versammlungsleiter und gegebenenfalls einen Wahlleiter. Über die Delegiertenversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Für die Protokollführung bestimmt der Leiter der Delegiertenversammlung einen Schriftführer, der nicht Mitglied des Fachverband DH sein muß. Die Delegiertenversammlung ist nicht öffentlich. Im übrigen gilt § 15 Abs. 2 entsprechend.

Abs. 3

Die Delegiertenversammlung faßt,  sofern die Satzung keine qualifizierte Mehrheit vorsieht, ihre Beschlüsse regelmäßig mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Eine Stimmübertragung ist nicht zulässig.

§ 19 Versammlung der Landesverbandsvorsitzenden

Abs. 1

Die Versammlung der Landesverbandsvorsitzenden setzt sich zusammen aus den 1. Landesverbands-vorsitzenden, bei ihrer Verhinderung den stellvertretenden Vorsitzenden der einzelnen, dem Fachverband DH angehörenden Landesverbänden und dem Vorstand des Fachverband DH. Die stellvertretenden Vorsitzenden der Landesverbände dürfen jederzeit mit beratender Stimme an der Versammlung der Landesverbandsvorsitzenden teilnehmen. Bei Verhinderung des Vorsitzenden und des stellvertretendenVorsitzenden ist auch ein weiteres, vom Landesvorstand legitimiertes, Mitglied des erweiterten Landesvorstandes der dem Fachverband DH angehörenden Landesverbände teilnahme- und stimmberechtigt.

Abs. 2

Die Versammlung der Landesverbandsvorsitzenden wird vom Vorstand des Fachverband DH mit einer Frist  gemäß Geschäftsordnung einberufen, wenn dieser deren Zusammentritt für erforderlich hält. Die Versammlung der Landesverbandsvorsitzenden ist außerdem einzuberufen,

a)   wenn drei Landesverbände im Hinblick auf einen bestimmten Beratungspunkt es verlangen,

b)    mindestens einmal im Jahr,

c)    im Falle des § 9 Abs. 3 Satz 3.

Die Einberufung erfolgt schriftlich und durch den Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung. Im übrigen gilt § 13 Abs. 3 entsprechend.

§ 20 Zuständigkeit der Versammlung der Landesverbandsvorsitzenden

Die Versammlung der Landesverbandsvorsitzenden ist zuständig für

a)      die jährliche Entlastung des Vorstandes und Genehmigung des Haushalts,

b)      die Unterstützung des Vorstandes durch gemeinsame Willensbildung,

c)      den Vorschlag zur Beschlußfassung über Ehrenmitgliedschaften,

d)      die Festlegung der Beiträge (§ 28),

e)      die Wahl des Ehrenrates,

f)       die Genehmigung des jährlichen Prüfungsberichts (§ 29),

g)      die Ernennung von Ehrenpräsidenten (§ 12),

h)      den Ausschluß eines Landesverbandes (§ 24 Abs. 4a),

i)       die Festlegung nach § 9 Abs. 4,

j)       alle, den Geschäftswert von DM 100.000,00 übersteigenden Rechtsgeschäfte, sowie den Erwerb oder die Veräußerung und Beleihung von Immobilie erfassenden Geschäfte (§ 8 Abs. 2).

k)      die Nachwahl der 2. Vizepräsidenten ( § 9 Abs. 3 Satz 3 ).

§ 21 Beschlußfassung der Versammlung der Landesverbandsvorsitzenden

Abs. 1

In der Versammlung der Landesverbandsvorsitzenden hat jeder Landesverbandvorsitzende zu seiner persönlichen Stimme je angefangener 25 Mitglieder seines Landesverbandes bei der Beschlußfassung eine weitere Stimme. Die Mitgliederzahl wird jeweils nach dem Stande vom 1. Januar des laufenden Jahres ermittelt. Der Vorsitzende und jedes Vorstandsmitglied des Fachverband DH haben jeweils 1 Stimme.

Ist ein Vorstandsmitglied des Fachverband DH zugleich Vorsitzender eines Landesverbandes, so wird das Stimmrecht des Landesverbandsvorsitzenden von dessen Stellvertreter wahrgenommen.

Abs. 2

Die Versammlung der Landesverbandsvorsitzenden ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten vertreten sind. Bei Beschlußunfähigkeit findet innerhalb eines Monats eine zweite Versammlung statt, die durch den Vorsitzenden einberufen wird und der die gleiche Tagesordnung zugrunde liegt. Diese Versammlung der Landesverbandsvorsitzenden ist in jedem Falle beschlußfähig. Über die Versammlung der Landesverbandsvorsitzenden ist ein Protokoll anzufertigen. Der Protokollführer wird vom Leiter der Versammlung der Landesverbandsvorsitzenden bestimmt. Er muß nicht Mitglied des Fachverband DH sein. Die Versammlung der Landesverbandsvorsitzenden ist nicht öffentlich.

Abs. 3

Die Versammlung der Landesverbandsvorsitzenden faßt, sofern die Satzung keine qualifizierte Mehrheit vorschreibt, ihre Beschlüsse regelmäßig mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.  Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden des Fachverband DH.

Eine Stimmrechtsübertragung ist mit Ausnahme des § 19 Abs. 1 ausgeschlossen.

In Fällen großer Dringlichkeit können die Landesverbandsvorsitzenden schriftlich abstimmen (§ 22).

Abs. 4

Dem Vorsitzenden oder Stimmberechtigten eines Landesverbandes kann in einer Versammlung der Landesverbandsvorsitzenden bei nachweislich groben Verstößen gegen die Interessen des Fachverband DH mit 2/3 Mehrheit das Mißtrauen ausgesprochen werden. Die Mitglieder des betroffenen Landesverbandes sind über den Vorfall mit ausführlicher Begründung durch den Vorstand des Fachverband DH im Auftrage der Landesverbandsvorsitzenden schriftlich zu unterrichten. Gegen den Mißtrauensausspruch können der betroffene Landesverband und der Landesverbandsvorsitzende innerhalb einer Frist von 3 Monaten beim Ehrenrat schriftlich Einspruch einlegen. Dieser setzt voraus, daß der Landesverband als Organ des Fachverband DH in einer alsbald einzuberufenden Mitgliederversammlung einen entsprechenden Mehrheitsbeschluß faßt und dem Einspruch zustimmt.

Abs. 5

Die Versammlung der Landesverbandsvorsitzenden kann mit 2/3 Mehrheit dem Vorstand oder einem einzelnen Vorstandsmitglied das Mißtrauen aussprechen.

Abs. 6

Die Versammlung der Landesverbandsvorsitzenden gibt sich selbst eine Geschäftsordnung, die mit einfacher Mehrheit zu beschließen ist.

§ 22 Schriftliche Abstimmung

In den Fällen des § 21 Abs. 3 letzter Satz erfolgt die Beschlußfassung der Landesverbandsvorsitzenden in der Weise, daß die zur Abstimmung gestellten Fragen vom Vorsitzenden des Vorstandes des Fachverband DH so gefaßt sein müssen, daß sie mit einem eindeutigen "ja" oder "nein" beantwortet werden können. Die Fragen sind den Landesverbandsvorsitzenden und den Vorstandsmitgliedern vorzulegen. Es ist dabei ein Tag zu bestimmen, bis zu welchem die Antwort an die Geschäftsstelle des Fachverband DH schriftlich oder telegraphisch abgesandt sein muß. Der Vorsitzende stellt das Abstimmungsergebnis fest, hält dies in einem von ihm und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnenden Protokoll fest und verkündet es den Landesverbandsvorsitzenden und dem Vorstand schriftlich. Gezählt werden nur die Stimmen, die bis zu dem festgesetzten Tage an die Geschäftsstelle abgegangen sind (Poststempel 24 Uhr). Die schriftliche Abstimmung ist ergebnislos, wenn sich an ihr nicht mindestens sechs Landesverbände beteiligt haben. In diesem Fall gilt § 21 Abs. 2 Satz 2 entsprechend.

§ 23 Landesverbände

Abs. 1

Dem Fachverband DH gehören auf der Ebene der Bundesländer Landesverbände in der Form von eingetragenen Vereinen an. Ausschließlich die Landesverbände nehmen auf regionaler Ebene die Interessen des Fachverband DH, des Berufsstandes und der Mitglieder der Landesverbände wahr, insbesondere die Vertretung der Mitglieder bei den Landesbehörden und die Interessenwahrnehmung aufgrund der Mitgliedschaft im Fachverband DH. Zu den Aufgaben der Landesverbände gehören außerdem die Ausbildung des Nachwuchses sowie die Fortbildung der Mitglieder. Darüber hinaus sorgen sie für die Durchsetzung der sich aus der Berufsordnung ergebenden Berufspflichten.

Abs. 2

Die Grenzen der Landesverbände sollen mit den politischen Grenzen der Bundesländer zusammenfallen. Änderungen der gegenwärtigen Abgrenzungen der Landesverbände können mit der für Satzungsänderungen erforderlichen Mehrheit durch die Mitgliederversammlung/Delegiertenversammlung, jedoch nicht gegen den Widerspruch der von der Änderung betroffenen Landesverbände beschlossen werden.

§ 24 Ausscheiden von Landesverbänden

Abs. 1

Verweigert ein Landesverband durch ausdrückliche Erklärung seines Vorstandes die weitere Ausübung seiner Aufgaben als Mitglied und/oder Organ des Fachverband Deutscher Heilpraktiker e.V.,  hat der Fachverband Deutscher Heilpraktiker e.V. bei seinen Mitgliedern im betreffenden Landesverband, im Rahmen ihrer Eigenschaft als Doppelmitglied, innerhalb von 6 Wochen eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Regelungen in § 15 Abs. 2, Satz 1 bis 4 gelten entsprechend. Die Einberufung und Leitung dieser Versammlung obliegt dem 1. Vorsitzenden des Fachverband Deutscher Heilpraktiker e.V.

Abs. 2 

Einziger Tagesordnungspunkt dieser Mitgliederversammlung ist die Klärung des Verbleibs des Landesverbandes im Fachverband DH. Die Mitglieder dieses Landesverbandes haben hierüber Beschluß zu fassen. An der Versammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt, die dem Fachverband DH und zugleich diesem Landesverband angehören, der Vorstand des Fachverband DH sowie die Versammlung der Landsverbandsvorsitzenden mit Ausnahme des verweigernden Vorstandes in seiner Organfunktion. Stimmberechtigt sind ausschließlich die Mitglieder des betroffenen Landesverbandes. Die Abstimmung erfolgt in geheimer Wahl. Der Antrag auf Verbleib im Fachverband DH muß mit einfacher Mehrheit angenommen werden. Mitglieder, die nicht an der oben genannten Versammlung teilnehmen, unterliegen im Falle einer Beendigung der Mitgliedschaft beim Fachverband DH, den satzungskonformen Kündigungsfristen.

Abs. 3 

Stimmt die Mehrheit für den Verbleib des Landesverbandes im Fachverband DH, so hat der Vorstand den Landesverband aufzufordern, innerhalb von 6 Wochen Neuwahlen zum Landesverbandsvorstand auszuschreiben und das jeweils zuständige Organ des Landesverbandes aufzufordern, die Bestellung des Landesverbandsvorstandes zu widerrufen. Kommt der Landesverband dieser Aufforderung innerhalb der Frist nicht nach, so hat die Versammlung der Landesverbandsvorsitzenden den Landesverband auszuschließen.

Abs. 4 

Wird bei der Abstimmung keine Mehrheit für den Verbleib im Fachverband DH erreicht,

a)    so hat die Versammlung der Landesverbandsvorsitzenden den Landesverband unverzüglich auszuschließen.

b)   Der Vorstand hat die Mitglieder aufzufordern, aus dem ausgeschlossenen Landesverband auszutreten, um einen neuen Landesverband zu gründen.

Abs. 5

Nach dem Ausschluß eines Landesverbandes hat der Vorstand des Fachverband DH unverzüglich alle notwendigen Schritte einzuleiten, um einen neuen Landesverband als eingetragenen Verein im entsprechenden Bundesland zu konstituieren.

§ 25 Ehrenrat

Der Fachverband DH gibt sich einen Ehrenrat und eine Ehrenratsordnung. Die Ehrenratsordnung ist Bestandteil dieser Satzung.

§ 28 Beiträge/Umlagen

Abs. 1

Die Durchführung der satzungsgemäßen Aufgaben des Fachverband DH muß durch Mitgliedsbeiträge und sonstige Erträge gesichert sein.

Abs. 2

Die natürlichen Mitglieder (§ 3 Abs. 1 Seite 1), die Mitglieder eines Landesverbandes und des Fachverbandes DH sind, zahlen den Beitrag bei den für sie zuständigen Landesverbänden. Die Kollektivmitglieder (§ 3 Abs. 1 Seite 2), die Landesverbände (§ 3 Abs. 1 Satz 3) für jedes einzelne ihrer Mitglieder, sowie alle unmittelbaren Mitglieder (§ 3 Abs. 2  Seite 4) zahlen ihren Beitrag an den Fachverband DH.

Abs. 3

Die monatliche Beitragshöhe für den Fachverband DH, wird jährlich von der Versammlung der Landesverbandsvorsitzenden beschlossen, wobei die Mitgliedsstärke der Zahlungspflichtigen zum 1. Januar des laufenden Jahres zugrunde zu legen ist. Die Landesverbände verbürgen sich für ein ordnungsgemäßes Beitragsinkasso für die an den Fachverband DH zu zahlenden Beiträge. Mögliche finanzielle Haftungsrisiken der Landesverbände gegenüber dem Bundesverband beschränken sich auf die gegebenenfalls geschuldeten Mitgliedsbeiträge. Gegenseitige Vermögensansprüche gelten als ausgeschlossen.

Abs. 4

Zur Kostendeckung einzelner fest umrissener Maßnahmen können außerordentliche Beiträge (Umlagen) von der Versammlung der Landesverbandsvorsitzenden festgesetzt werden.

§ 29 Wirtschaftsüberwachung

Abs. 1

Die Buchführung des Fachverband DH wird von einem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer durchgeführt, der vom Vorstand bestellt wird. Der Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer hat alljährlich einen Bericht über den Jahresabschluß und über seine Buchführungstätigkeit zu fertigen, welcher vom Vorsitzenden (Präsidenten) den Landesverbänden abschriftlich zur Kenntnis gebracht werden muß und jeweils der nächsten Versammlung der Landesverbandsvorsitzenden, spätestens zum 1. April des folgendes Jahres, zur Genehmigung vorzulegen ist. Der Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer kann in den Versammlungen gehört werden.

Abs. 2

Die Wirtschaftsprüfung wird von 3 kollegialen Kassenprüfern grundsätzlich gemeinsam durchgeführt. Die drei kollegialen Kassenprüfer und ein Stellvertreter werden von der Delegiertenversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt.

Abs. 3

Die kollegialen Kassenprüfer haben der Versammlung der Landesverbandsvorsitzenden über ihre Tätigkeit alljährlich einen gemeinsamen Bericht vorzulegen. Zu jeder Delegiertenversammlung ist ein zusammenfassender Bericht der letzten Legislaturperiode vorzulegen.

Abs. 4

Die kollegialen Kassenprüfer haben das Recht auf Einsicht in alle Geschäftsvorgänge. Sie sind verpflichtet, auf Antrag von mindestens drei Landesverbandsvorsitzenden in ihrer Eigenschaft als kollegiale Kassenprüfer tätig zu werden.

Abs. 5

Für die Kassenprüfungen sind die verauslagten Reisekosten und ein Tagegeld vom Fachverband DH zu erstatten.

§ 30 Satzungsänderungen

Abs. 1

Satzungsänderungen werden durch die Mitgliederversammlung oder die Delegiertenversammlung, mit Ausnahme der Zweckänderung (§§ 14,15 Abs. 3) beschlossen. Zur Satzungsänderung bedarf es einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder / Delegierten. Satzungsänderungen können vom Vorstand, der Versammlung der Landesverbandsvorsitzenden, mindestens 3 Landesverbänden oder 1/3 aller Mitglieder beantragt werden.

Abs. 2

Die Satzungsänderungsanträge sind an den Vorstand zu richten. Sie müssen den zu ändernden Teil der Satzung sowie die geänderte Satzung im Wortlaut nebst einer kurzen Begründung enthalten.

Satzungsänderungsanträge sind an den Vorstand mindestens 3 Monate vor einer etwaigen Mitgliederversammlung / Delegiertenversammlung zu richten. Bei der Einberufung der Mitgliederversammlung oder Delegiertenversammlung hat der Vorstand die beantragte Satzungsänderung in gleicher Weise mit der Einladung mitzuteilen. Jedem Delegierten sind die Versammlungsunterlagen, die eine Satzungsänderung betreffen, mindestens 6 Wochen vor der Delegiertenversammlung vom Fachverband DH direkt zuzusenden.

Abs. 3

Satzungsänderungen, die nicht den Inhalt, sondern nur die Form betreffen und vom Amtsgericht, Verwaltungsgericht oder einer zuständigen Behörde verlangt werden, können vom Vorstand im Einvernehmen mit der Versammlung der Landesverbandsvorsitzenden beschlossen werden.

§ 31 Auflösung, Anfall des Vermögens

Abs. 1

Die Auflösung des Fachverband DH kann nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden (§ 15).

Der Auflösungsbeschluß bedarf einer Mehrheit von 2/3 aller Mitglieder des Fachverband DH.

Abs. 2

Im Falle der Auflösung des Fachverband DH sind, sofern die Mitgliederversammlung zugleich mit der Auflösung nichts anderes beschließt, der amtierende Vorsitzende des Vorstandes und sein Stellvertreter als gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren bestellt.

Abs. 3

Im Falle der Auflösung des Fachverband DH ist ein nach der Liquidation vorhandenes Vereinsvermögen einem zweckverwandten gemeinnützigen Verein zuzuführen. Im Auflösungsbeschluß ist hierüber eine Bestimmung zu treffen; entsprechend ist zu verfahren, wenn der Verein aus anderen Gründen aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§ 32 Gerichtsstand

Bei Streitigkeiten zwischen dem Fachverband DH und den Landesverbänden oder Mitgliedern ist der Sitz des Vereins der Gerichtsstand.

Die Satzung wurde geändert auf der 6. Delegiertenversammlung am 27. Juni 1998 in Kassel

EHRENRATSORDNUNG

§ 1 Rechtsnatur

Die Ehrenratsordnung ist Bestandteil der Satzung des Fachverbandes Deutscher Heilpraktiker e.V.

( Fachverband DH ) und basiert auf § 25 der Satzung. Der Ehrenrat ist ein Schiedsgericht im Sinne der

§§ 1025 ff der Zivilprozeßordnung.

§ 2 Geltungsbereich

Der Ehrengerichtsbarkeit durch den Ehrenrat sind alle Mitglieder des Fachverband DH und seine Organe unterworfen. Die Ehrengerichtsbarkeit erstreckt sich jedoch nicht auf Personen, die, ohne eine Organstellung innezuhaben, in einem Dienst- oder Arbeitsvertragsverhältnis zum Verein stehen.

§ 3 Mitglieder des Ehrenrates

Abs.1

Die 5 Mitglieder und 2 Ersatzmitglieder des Ehrenrates werden einzeln von der Versammlung der Landesverbandsvorsitzenden auf 3 Jahre gewählt. Gewählt werden können nur Mitglieder, die bereits in ununterbrochener Reihenfolge 10 Jahre Mitglied des Fachverband DH sind. Im Falle des Ausscheidens eines ordentlichen Mitgliedes rückt das Ersatzmitglied mit dem stärksten Stimmenanteil nach.

Abs. 2

Der Ehrenrat setzt sich zusammen aus einem Vorsitzenden und vier Beisitzern. Ein Mitglied des Ehrenrates kann nicht zugleich eine andere Funktion im Fachverband DH, Bundesverband oder einem Landesverband inne haben. Der Ehrenrat wählt sich seinen Vorsitzenden selbst.

Abs. 3

Die Mitglieder des Ehrenrates sind unabhängig. Sollte die Vorbereitung und Entscheidung in Bezug auf einen Streitfall in Betracht kommen, können ihnen von keinem Verbandsorgan, auch nicht von der Mitgliederversammlung, Weisungen erteilt werden.

Abs. 4

 Ist der Vorsitzende des Ehrenrates gehindert oder verhindert, an der Entscheidung eines Streitfalles mitzuwirken, so wird er durch den nach seinem Lebensalter ältesten Beisitzer vertreten. Die Beisitzer werden bei einer Verhinderung durch die Stellvertreter in der sich aus dem Lebensalter ergebenden Rangfolge vertreten.

§ 4 Ausschluß eines Ehrenratsmitgliedes

Abs. 1

Jedes Mitglied des Ehrenrates ist von der Mitwirkung an einem Verfahren auszuschließen, wenn es selbst unmittelbar Beteiligter oder Geschädigter des Falles ist. Ein Mitglied des Ehrenrates kann von jedem Verfahrensbeteiligten abgelehnt werden. Über den Ablehnungsantrag entscheidet der Ehrenrat, ohne Mitwirkung des abgelehnten Ehrenratsmitgliedes endgültig. Ein Mitglied des Ehrenrates kann sich selbst für befangen erklären.

Abs. 2

Ausschluß, Ablehnung oder Befangenheitserklärung von Ehrenratsmitgliedern sind schriftlich festzuhalten. Falls ein Ehrenratsmitglied aus dem Verfahren ausscheidet, übernimmt der nächste Stellvertreter.

§ 5 Zuständigkeit des Ehrenrates

Die sachliche Zuständigkeit des Ehrenrates umfaßt die Schlichtung oder Entscheidung über Streitigkeiten zwischen Organen untereinander, zwischen Vereinsmitgliedern und Organen bzw. dem Verein, sowie von Vereinsmitgliedern untereinander, sofern der Streit mit dem Mitgliedschaftsverhältnis in einem engen,

unmittelbaren Zusammenhang steht.

§ 6 Parteifähigkeit

Der Ehrenrat wird nur auf schriftlichen Antrag des Antragstellers tätig. Zur Antragstellung sind alle Vereinsmitglieder befugt. Im Falle der Beleidigung, üblen Nachrede und der Verleumdung sowie bei Körperverletzung ist jedes hiervon betroffene Vereinsmitglied zur Antragstellung berechtigt. In allen anderen Fällen ist jedes am Streit beteiligte Vereinsmitglied zur Antragstellung befugt.

§ 6a Geschäftstelle

Anschrift und Geschäftsstelle des Ehrenrates ist die Geschäftsstelle des Fachverband Deutscher Heilpraktiker e.V. - Bundesverband -.

§ 7 Formerfordernisse des Antrages

Der schriftliche Antrag muß die Gründe, warum das Verfahren durchgeführt werden soll und die Beweismittel bezeichnen. Eventuell vorhandenes schriftliches Beweismaterial ist beizufügen. Anträge und Anlagen müssen in dreifacher Ausfertigung eingereicht werden.

§ 8 Zurückweisung des Antrages

Der Vorsitzende des Ehrenrates kann allein Anträge zurückweisen, wenn sie nicht der Form nach § 7 genügen, oder wenn sie die erforderliche Sachlichkeit vermissen lassen; insbesondere wenn sie beleidigende Äußerungen oder bloße Vermutungen enthalten. Die Ablehnung teilt der Vorsitzende dem Antragsteller schriftlich mit. Eine Anfechtung der Ablehnung ist nicht möglich. Der Antragsgegner wird von dem Antrag und der Zurückweisung des Antrages nicht unterrichtet. Der Antrag kann erneut in gehöriger Form gestellt werden.

§ 9 Zustellung des Antrages an den Antragsgegner

Ein zulässiger Antrag auf Einleitung eines Ehrenratsverfahrens wird dem Antragsgegner unter Setzung einer Frist zur Stellungnahme mittels eingeschriebenem Brief (mit Rückschein ) zugestellt. Die Gegenäußerung ist in dreifacher Ausfertigung einzureichen.

§ 10 Gütliche Einigung

Soweit es erforderlich erscheint, gibt der Vorsitzende beiden Parteien Gelegenheit zu weiteren schriftlichen Ausführungen. In geeigneten Fällen, z.B. bei Beleidigungen, soll der Vorsitzende bereits im Vorverfahren auf eine gütliche Einigung hinwirken. Der Vorsitzende oder ein von ihm beauftragtes Mitglied des Ehrenrates sind befugt, bereits im vorbereitenden Verfahren Beweise zu erheben, insbesondere Zeugen schriftlich zu befragen.

§ 11 Ende des Vorverfahrens

Das Vorverfahren endet durch schriftlichen Bescheid des Vorsitzenden. Dieser lautet entweder auf Einstellung des Verfahrens oder auf Eröffnung des förmlichen Verfahrens. Gegen den einstellenden Bescheid ist das Rechtsmittel des Einspruches innerhalb von zwei Wochen ab Eröffnung zulässig. Über den Einspruch entscheidet der Ehrenrat endgültig.

§ 12 Kosten des Vorverfahrens

Im Vorverfahren werden keine Kosten erhoben. Der Vorsitzende befindet nach freiem Ermessen darüber, ob die einem Beteiligten erwachsenen Auslagen von der Gegenpartei oder ausnahmsweise aus der Vereinskasse zu erstatten sind.

§ 13 Ladung

Der Vorsitzende lädt den Ehrenrat, die Beteiligten und evtl. Zeugen. Die Ladung sollte mindestens vier Wochen vor dem Termin erfolgen, die Beteiligten sind mit Einschreiben ( mit Rückschein ) zu laden. Die Parteien sind in der Ladung darauf hinzuweisen, daß auch in Abwesenheit verhandelt werden kann.

§ 14 Vorbereitung der Verhandlung

Der Vorsitzende des Ehrenrates hat die Verhandlung so vorzubereiten, daß möglichst in einem Termin abschließend entschieden werden kann.

§ 15 Verhandlungsbevollmächtigte

Jede Partei kann sich in der Verhandlung durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Jede Partei ist präsenzpflichtig. Ein bei einem deutschen Gericht zugelassener Rechtsanwalt muß als Verfahrensbevollmächtigter zugelassen werden.

§ 16 Akteneinsicht

Jeder Verfahrensbeiteiligte oder Verfahrensbevollmächtigte hat Anspruch auf Aktenensicht.

§ 17 Öffentlichkeit der Verhandlung

Die mündliche Verhandlung ist nicht öffentlich. Der Ehrenrat kann in begründeten Fällen auch Gäste zulassen. Der Vorsitzende ist während der Verhandlung für ein geordnetes Verfahren verantwortlich. Er kann sämtliche geeignete Maßnahmen zur Durchsetzung ergreifen.

§ 18 Verhandlung

Der Ehrenrat hat zu Beginn der Verhandlung erneut den Versuch zu unternehmen, eine gütliche Einigung der Parteien herbeizuführen. Scheitert diese, so ist der Sachverhalt durch Vernehmung der Parteien, durch Erhebung der Beweise und durch Vernehmung von Zeugen aufzuklären. Zeugen sind einzeln und in Abwesenheit der anderen Zeugen zu vernehmen. Nach der Beweiserhebung ist den Parteien Gelegenheit zur abschließenden Äußerung zu geben. Der Angegriffene hat das letzte Wort.

§ 19 Entscheidungsrichtlinien

Seiner Entscheidung hat der Ehrenrat die Berufsordnung, die Satzung, das Vereinsrecht und andere staatliche Rechtsnormen zu Grunde zu legen. Der Ehrenrat kann auf folgende Sanktionen erkennen :

a.     Verwarnung

b.    Verweis

c.     Ausschlußempfehlung an den für das Mitglied zuständigen Landesverband und

d.    ggf. die Veröffentlichung der Entscheidung im Vereinsorgan.

§ 20   Beratungsverfahren

Bei der Beratung dürfen nur die Ehrenratsmitglieder  anwesend sein. Die Ehenratsmitglieder sind verpflichtet, über Beratung und Abstimmung Stillschweigen zu bewahren. Der Ehrenrat entscheidet mit einfacher Stimmmehrheit, Stimmenthaltungen sind unzulässig.

§ 21 Verkündung der Entscheidung

Die Entscheidung des Ehrenrates ist nach Abschluß der Beratung den Beteiligten zu verkünden. Innerhalb von zwei Wochen ist die schriftliche Entscheidung mit Begründung den Beiteiligten mittels Einschreiben ( mit Rückschein ) zuzustellen.

Die Begründung muß enthalten :

 

a.     Die Bezeichnung des Ehrenrates und Namen der Mitglieder die mitgewirkt haben.

b.    Die Bezeichnung der Beteiligten und ihrer Vertreter.

c.     Die Entscheidung des Ehrenrates und die Kostenentscheidung.

d.    Die kurze Beschreibung des Sachverhaltes und die Entscheidungsgründe.

Die Urschrift der Entscheidung ist von allen mitwirkenden Ehrenratsmitgliedern, auch wenn sie dagegen gestimmt haben, zu unterzeichnen und zu den Akten zu nehmen.

§ 22 Widerspruch

Widerspruch gegen die Entscheidung des Ehrenrates ist schriftlich mittels Einschreiben innerhalb von

6 Wochen an den Fachverband DH, Bundesverband einzulegen. Über den Widerspruch entscheidet die nächste turnusmäßige Delegiertenversammlung oder Mitgliederversammlung.

§ 23 Verfahrenskosten

Die Gebühren betragen bei einem Verfahren vor dem Ehrenrat 500,00 DM. Die weiteren Kosten des Ehrenrates trägt der Fachverband DH, Bundesverband, analog der Vergütungen im Bundesverband.

Die Ehrenratsordnung wurde auf der 6. Delegiertenversammlung am

27. Juni 1998 in Kassel als Bestandteil der Satzung beschlossen.

 


 

 

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