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Satzung des FDH
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(Stand: Juni 1998)
§ 1 Name,Sitz,Geschäftsjahr
Der Verband
führt den Namen "Fachverband Deutscher Heilpraktiker e.V.".
Der Verband
hat seinen Sitz in Bonn und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Bonn
eingetragen. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Abs. 1
Zweck des
Fachverband Deutscher Heilpraktiker e.V. (Fachverband DH) ist die Förderung der
deutschen Heilpraktiker in fachlicher, rechtlicher und berufsständischer
Hinsicht sowie die Mitwirkung an der Verbesserung der Gesundheitspflege durch
Zusammenarbeit.
Abs. 2
Der
Fachverband DH befaßt sich grundsätzlich mit Angelegenheiten , die den Bereich
mehrerer Landesverbände betreffen. Für Fälle, die ausschließlich den Bereich
eines Landesverbandes berühren, ist dieser allein zuständig. Ausnahmen gelten
nur, soweit
a) in
einem Teilbereich der Bundesrepublik Deutschland ein Landesverband nicht
besteht,
b)
der örtlich
zuständige Landesverband der Behandlung eines Einzelfalles durch den Fachverband
DH
zustimmt,
c) es um
die unmittelbare Mitgliedschaft im Fachverband DH geht,
Abs. 3
Der
Fachverband DH ist allein berechtigt, über Belange seiner Mitglieder mit den
Dienststellen des Bundes oder Verbänden im Bundesgebiet zu verhandeln, sofern es
sich um das ganze Bundesgebiet angehende Angelegenheiten handelt. Er ist nicht
berechtigt, in Angelegenheiten, die einen Landesverband oder ein Mitglied eines
solchen Landesverbandes betreffen, mit Behörden oder Verbänden des betreffenden
Landes zu verhandeln oder diesen Auskünfte zu geben, falls nicht der zuständige
Landesverband damit einverstanden ist.
Abs. 4
Der
Fachverband DH hat insbesondere die Aufgaben,
a) den
Fortbestand des Heilpraktikerberufes zu sichern, die Aus- und Fortbildung der
Mitglieder zu fördern und zu koordinieren. Dies geschieht durch die
Zusammenarbeit mit den zuständigen Landesverbänden.
b) für ein
gutes Verhältnis der Mitglieder untereinander, zu den weiteren
Heilpraktikerverbänden und zu den anderen Berufen des Gesundheitswesens zu
sorgen,
c ) ein
Mitgliederverzeichnis zu führen. Dieses Mitgliederverzeichnis sollte in
schriftlicher Form alljährlich aufgelegt und an die Mitglieder versendet werden.
d ) in
Absprache mit den Landesverbänden Wettbewerbsverstöße auf dem Gebiet des
Heilwesens zu verfolgen, insbesondere Erfahrungen im Bereich der Abmahnungen und
aus der Gerichtspraxis zu sammeln und auszutauschen.
§ 3 Mitgliedschaft
Abs. 1
Mitglied
kann jede natürliche Person werden, die nach deutschem Recht die Erlaubnis zur
Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung hat. Kollektivmitglied kann jede
juristische Person sein, welche die Satzung des Fachverband DH anerkennt, nur
regional im Rahmen des folgenden Absatzes tätig ist und sich aus Mitgliedern
gem. Satz 1 zusammensetzt. Auf Landesebene (§ 23) soll jeweils nur ein
Kollektivmitglied in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins die Funktion
eines Landesverbandes im Fachverband DH wahrnehmen.
Abs. 2
Der Antrag
auf Aufnahme in den Fachverband DH ist schriftlich bei dem örtlich zuständigen
Landesverband zu stellen. Eine Aufnahme kann nur zugleich im jeweils zuständigen
Landesverband und im Fachverband DH erfolgen. Der Landesverband hat den
Aufnahmeantrag in den Fachverband DH diesem unverzüglich anzuzeigen und ihm alle
erforderlichen Unterlagen zuzuleiten. Sofern ein Landesverband in dem Bereich
der Bundesrepublik Deutschland, in welchem der Antragsteller seinen Wohnsitz
hat, nicht besteht oder ein Landesverband seine Mitgliedschaft beim Fachverband
DH verloren oder aufgegeben hat (§ 24), ist der Antrag auf Aufnahme unmittelbar
beim Fachverband DH zu stellen.
Abs. 3
Mit der
Aufnahme des Antragstellers in den Landesverband erwirbt er zugleich die
Mitgliedschaft im Fachverband DH (Doppelmitgliedschaft).
Wird der
Antrag auf Aufnahme in den Landesverband abgelehnt, so hat der Antragsteller
seine Rechte auf
Aufnahme im
Rahmen des Landesverbandes wahrzunehmen.
Wird die
Aufnahme im Landesverband endgültig abgelehnt, so ist eine Aufnahme in den
Fachverband DH ausgeschlossen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft natürlicher Personen
Abs. 1
Die
Mitgliedschaft endet
a) mit dem
Tode,
b) durch
Austritt aus dem Fachverband DH (Abs. 2)
c) durch
Zurücknahme der behördlichen Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde ohne
Bestallung (Abs. 3),
d) durch
Streichung aus der Mitgliederliste des Landesverbandes (Abs. 4).
Abs. 2
Der Austritt
(Abs. 1 Buchst. b) erfolgt durch eingeschriebenen Brief mit einer Frist von 3
Monaten zum Jahresende gegenüber dem örtlich zuständigen Landesverband. Der
Landesverband hat den Austritt unverzüglich, spätestens zum 31.12. des Jahres
dem Fachverband DH mitzuteilen. Im Falle des § 3 Abs. 2 Satz 4 ist der Austritt
gegenüber dem Vorstand des Fachverband DH zu erklären.
Abs. 3
Bei
Zurücknahme der behördlichen Erlaubnis (Abs. 1 Buchst. c) endet die
Mitgliedschaft bei Bestandskraft der behördlichen Maßnahmen oder im Falle der
Einlegung von Rechtsmitteln mit dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Feststellung,
daß die behördliche Erlaubnis wirksam zurückgenommen worden ist.
Abs. 4
Eine
Streichung erfolgt in den Fällen , in denen der Landesverband den Ausschluß des
Mitgliedes aus dem Landesverband wirksam ausgesprochen hat, sowie in den Fällen,
in denen die Satzung des zuständigen Landesverbandes die Streichung entsprechend
vorsieht und der Landesverband sie vornimmt.
§ 5 Ehrenmitgliedschaft
Mitglieder
und andere Personen, die sich um den Berufsstand und die Volksgesundheit
besondere Verdienste erworben haben, können von der Versammlung der
Landesverbandsvorsitzenden als Ehrenmitglied vorgeschlagen werden. Aufgrund des
Vorschlages hat der Vorstand des Fachverband DH die Ehrenmitgliedschaft
auszusprechen. Personen, die nicht dem Fachverband DH angehören, erwerben mit
der Ehrenmitgliedschaft kein Stimmrecht. Die Ehrenmitgliedschaft läßt die
Verpflichtung nach § 28 unberührt.
§ 6 Berufsordnung
Abs. 1
Die
Grundsätze, die die Mitglieder unter Berücksichtigung der gesetzlichen
Bestimmungen in Ausübung ihres Berufes, im kollegialen Verhalten untereinander
und in ihrem Auftreten in der Öffentlichkeit sowie dritten Personen gegenüber
beachten sollen, sind in der Berufsordnung zusammengefaßt.
Abs. 2
Änderungen
und Ergänzungen der Berufsordnung werden mit 2/3 Stimmenmehrheit durch die
Delegiertenversammlung auf Vorschlag des Vorstandes oder der Versammlung der
Landesverbandsvorsitzenden , beschlossen (§ 17 b). Dieser Beschluß kann auch
schriftlich erfolgen. Ein Mitglied erkennt mit der Aufnahme in den Fachverband
DH mit der Satzung auch die Berufsordnung als verbindlich an.
§ 7 Organe
Organe des
Fachverband Deutscher Heilpraktiker e.V. sind
a) die
Mitgliederversammlung (§ 13 ff),
b) die
Delegiertenversammlung (§ 16 ff),
c) der
Vorstand (§ 8 ff),
d) die
Versammlung der Landesverbandsvorsitzenden (§ 19 ff),
e) die
Landesverbände (§ 23 ff),
f) der
Ehrenrat (§ 25 ).
§ 8 Vorstand
Abs. 1
Der Vorstand
besteht aus dem Vorsitzenden (Präsidenten), dem stellvertretendenVorsitzenden
(1.Vizepräsident) und zwei weiteren Vorstandsmitgliedern (2. und 3.
Vizepräsident). Dem Vorstand können nur natürliche Personen angehören, die
1.
mindestens fünf Jahre Berufserfahrung haben,
2. seit
mindestens fünf Jahren Mitglied im Fachverband DH sind und
3. keinem
weiteren Heilpraktikerverband angehören
Ein
gewählter oder nachgerückter Vorsitzender (Präsident) und stellvertretender
Vorsitzender (1.Vizepräsident), der zugleich Vorsitzender eines Landesverbandes
ist, muß das Amt des Landesvorsitzenden innerhalb einer Frist von 6 Monaten
niederlegen.
Abs. 2
Der Vorstand
vertritt den Fachverband DH gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Mitglied des
Vorstandes ist einzelvertretungsberechtigt, jedoch nur bei Geschäften bis zu
einem Geschäftswert von 10.000 DM. Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert bis
100.000 DM können von zwei Vorstandsmitgliedern, solche mit einem Geschäftswert
über 100.000 DM, sowie alle, den Erwerb oder die Veräußerung und Beleihung von
Immobilien erfassenden Geschäfte sind für den Fachverband DH nur verbindlich,
wenn die Zustimmung der Versammlung der Landesverbandsvorsitzenden erteilt ist.
§ 9 Wahl/Abberufung/Geschäftsführung des Vorstandes
Abs. 1
Die
Vorstandsmitglieder werden von der Delegiertenversammlung einzeln und mit 2/3
Stimmenmehrheit auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Erhält im 1. Wahlgang ein
Kandidat keine 2/3 Mehrheit, so ist als Stichwahl zwischen den beiden
stimmstärksten Kandidaten ein zweiter Wahlgang durchzuführen; bei diesem genügt
die einfache Mehrheit. Die Amtszeit beginnt mit dem Tage der Wahl.
Abs. 2
a) Liegt
in der Person eines Vorstandsmitgliedes ein wichtiger Grund (§ 626 BGB) vor, so
kann die Delegiertenversammlung mit 2/3 Mehrheit die Bestellung widerrufen.
b) Der
gesamte Vorstand kann nur durch Beschluß der Delegiertenversammlung mit 2/3
Mehrheit abberufen werden bei gleichzeitiger Neuwahl eines neuen Vorstandes in
derselben Sitzung.
Abs. 3
Scheidet ein
Mitgleid des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so bleibt dieses Amt
vakant. Scheidet ein weiteres von der Delegiertenversammlung gewähltes
Vorstandsmitglied aus, wählt die Versammlung der Landesverbandsvorsitzenden, die
unverzüglich einzuberufen ist, ein Ersatzmitglied, dessen Amtszeit bis zur
turnusgemäßen Beendigung des Gesamtvorstandes dauert.
Abs. 4
Die
Tätigkeit des Vorstandes erfolgt ehrenamtlich. Für die Ausübung des
Vorstandsamtes ist eine Aufwands-entschädigung und gegebenenfalls eine Vergütung
zu gewähren, außerdem sind die baren Auslage zu erstatten, sowie bei
Dienstreisen ein Tagegeld zu zahlen.
Abs. 5
Die
Zusammenarbeit des Vorstandes erfolgt auf der Grundlage einer Geschäftsordnung,
die sich der Vorstand selbst gibt. Die Geschäftsordnung muß schriftlich
vorliegen und bedarf der Zustimmung der Versammlung der
Landesverbandsvorsitzenden.
§ 10 Zuständigkeit des Vorstandes
Abs. 1
Der Vorstand
ist für alle Angelegenheiten des Fachverband DH zuständig, sofern die Satzung
sie nicht ausdrücklich einem anderen Organ zuweist. Der Vorstand hat die
Beschlüsse der Mitgliederversammlung, der Delegiertenversammlung und der
Versammlung der Landesverbandsvorsitzenden im Rahmen der
§§ 14, 17
und 20 durchzuführen.
Abs. 2
Der Vorstand
hat vor allem folgende Aufgaben wahrzunehmen:
1.
Erledigung der laufenden Geschäfte.
2.
Der
Vorsitzende hat die Versammlung der Landesverbandsvorsitzenden und die übrigen
Organe regelmäßig zu unterrichten.
3.
Am Ende eines jeden Geschäftsjahres ist den
Landesverbänden ein schriftlicher Geschäftsbericht zuzuleiten.
Abs. 3
Zur
Durchführung der Wahrnehmung der Geschäftsführung ist eine Geschäftsstelle
eingerichtet.
Der Vorstand
und die Versammlung der Landesverbandsvorsitzenden regeln gegebenenfalls das
Arbeitsverhältnis eines Geschäftsstellenleiters.
§ 11 Beschlußfassung des Vorstandes
Abs. 1
Der Vorstand
faßt seine Beschlüsse in der Vorstandssitzung, die vom Vorsitzenden oder bei
Verhinderung von seinem Stellvertreter in geeigneter Weise einberufen wird.
Jedes Vorstandsmitglied hat das Recht, die Einberufung einer Vorstandssitzung zu
verlangen. In jedem Falle ist eine Einberufungsfrist von 3 Tagen einzuhalten,
auf deren Einhaltung einvernehmlich verzichtet werden kann. Einer Tagungsordnung
bedarf es nicht. Ist keine Einigkeit über den Sitzungsort zu erzielen, so findet
die Sitzung am Sitz der Geschäftsstelle statt.
Abs. 2
Der
Vorsitzende, bei Verhinderung sein Stellvertreter, leitet die Sitzung. Der
Vorstand ist beschlußfähig, wenn zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die
Beschlußfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmgleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über die Sitzung ist ein Protokoll zu
führen. Eine Beschlußfassung kann auch schriftlich oder fernmündlich erfolgen.
Beschlüsse sind in einem Beschlußbuch niederzuschreiben.
§ 12 Ehrenpräsident
Die
Versammlung der Landesverbandsvorsitzenden kann aufgrund eines einstimmigen
Beschlusses einen ehemaligen Präsidenten des Fachverband DH zum Ehrenpräsidenten
ernennen. Eine Organfunktion kommt dem Ehrenpräsidenten nicht zu, insbesondere
kann er in dieser Funktion nicht die Aufgaben des Vorsitzenden des Vorstandes
wahrnehmen.
§ 13 Mitgliederversammlung
Abs. 1
Die
Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Fachverband DH. Die
Mitgliederversammlung tritt zusammen, wenn
1. der
Vorstand dies für erforderlich hält und einstimmig beschließt,
2. die
Versammlung der Landesverbandsvorsitzenden dies unter Angabe von Gründen mit
2/3 Mehrheit beschließt,
3. ein
Drittel aller Mitglieder dies unter Angabe von Gründen beim Vorstand schriftlich
beantragt.
Sie ist
nicht öffentlich.
Abs. 2
Die
Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden des
Vorstandes. Die Einladung erfolgt mindestens 8 Wochen (Poststempel) vorher
schriftlich an die Landesverbände (§ 23),
die die
übrigen Mitglieder zu laden haben.
Mit der
Einladung ist die vom Vorstand unter Berücksichtigung der Einberufungsgründe
festgesetzte Tagesordnung der Mitgliederversammlung bekanntzugeben. Die
Einberufung hat spätestens 6 Wochen vor der Mitgliederversammlung zu erfolgen.
Die Frist beginnt am Tage nach dem Absendungsdatum (Poststempel) der Einladung.
Abs. 3
Der
Vorsitzende oder sein Stellvertreter leiten die Mitgliederversammlung. Ist der
Vorsitzende, sein Stellvertreter oder ein anderes Vorstandsmitglied bei der
Mitgliederversammlung nicht anwesend, so wählt die Mitgliederversammlung einen
Leiter aus ihrer Mitte (§ 15 Abs. 1 Satz 3 findet keine Anwendung). Jedes
Mitglied hat das Recht, sich zu den Punkten der Tagesordnung zu äußern. Die
Redezeit kann vom Leiter der Mitgliederversammlung begrenzt werden.
§ 14 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die
Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Fachverband DH. Ausschließlich
sie ist für die Entscheidung über die Auflösung (§ 31) und Zweckänderung des
Fachverband DH zuständig. Im übrigen kann sie in allen Fällen der Zuständigkeit
der Delegiertenversammlung (§ 17) an deren Stelle Beschlüsse fassen. Beschlüsse
der Mitgliederversammlung können weder von der Delegiertenversammlung, noch der
Versammlung der Landesverbandsvorsitzenden, noch durch den Ehrenrat aufgehoben
werden.
§ 15 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
Abs. 1
In der
Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied (natürliches Mitglied und
Kollektivmitglied) eine Stimme. Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse
mit einfacher Stimmenmehrheit, sofern die Satzung keine qualifizierte Mehrheit
vorschreibt. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn 1/5 der
Mitglieder anwesend ist.
Ist die
Mitgliederversammlung nicht beschlußfähig, hat der Vorsitzende innerhalb von 6
Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung
einzuberufen, die in jedem Fall beschlußfähig ist.
Abs. 2
Über die
Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Der Protokollführer wird
vom Leiter der Mitgliederversammlung bestimmt. Er muß nicht Mitglied im
Fachverband DH sein.
Gäste können
nach Beschlußfassung durch die Mitgliederversammlung zugelassen werden.
Abs. 3
Die
Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse regelmäßig mit einfacher
Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Änderung des Zweckes des
Fachverband DH bedarf der Zustimmung von 3/4 aller Mitglieder. Nicht auf der
Mitgliederversammlung anwesende Mitglieder können ihre Zustimmung zur Auflösung
und Zweckänderung innerhalb eines Monats nach der Mitgliederversammlung dem
Vorstand schriftlich erklären. Eine Stimmrechtsübertragung ist nicht möglich.
§ 16 Delegiertenversammlung
Abs. 1
Die
Delegiertenversammlung setzt sich aus den Mitgliedern der Landesverbände
zusammen, die von den Landesverbänden gem.Abs. 2 in die jeweilige
Delegiertenversammlung entsandt werden. Der Delegiertenversammlung gehört
daneben der aktuelle Vorstand des Fachverband DH an. Aus dem Amt scheidende
Vorstandsmitglieder können als Gäste an der Delegiertenversammlung teilnehmen.
Die Delegiertenversammlung ist nicht öffentlich, im übrigen gilt sinngemäß § 15
Abs. 2.
Die
Delegiertenversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes unter Bekanntgabe
der vorläufigen Tagesordnung einberufen mit einer Frist von mindestens 3
Monaten, wenn:
1. der
Vorstand dies für erforderlich hält,
2.
die
satzungsgemäße Neuwahl des Vorstandes und/oder der kollegialen Kassenprüfer
alle
4 Jahre ansteht (§§ 9/29),
3. die
Versammlung der Landesverbandsvorsitzenden dies mit 2/3 Mehrheit unter Angabe
von Gründen gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt. Die
Delegiertenversammlung kann vom Vorsitzenden auch einberufen werden, wenn für
die nach der Tagesordnung zu erwartenden Beschlüsse nicht die Mitwirkung aller
Mitglieder geboten ist und den Landesverbänden eine angemessene Zeit für die
Einberufung einer Mitgliederversammlung in den Landesverbänden zwecks
Vorbehandlung der Tagesordnungspunkte und Wahl der zu der jeweiligen Versammlung
zu entsendenden Delegierten zur Verfügung steht. Im übrigen finden auf die
Delegiertenversammlung § 13 Abs. 2 Satz 1, 3 bis 5 sowie Abs. 3 entsprechende
Anwendung.
Abs. 2
Die
Landesverbände wählen die ihrem Stimmrecht entsprechende Anzahl von Mitgliedern
als Delegierte. Für eine Delegiertenversammlung kann jeder Landesverband auf je
angefangene 50 Mitglieder nach dem Stande vom 1. Januar des laufenden Jahres
einen Delegierten entsenden. Auf die Mitglieder, die zu diesem Zeitpunkt keinem
Landesverband angehören, finden Satz 1 und 2 entsprechende Anwendung.
Abs. 3
Die
Tätigkeit der Delegierten ist ehrenamtlich; sie endet erst mit der Neuwahl neuer
Delegierter.
Delegierte
sollten hauptberuflich als Heilpraktiker tätig sein.
Abs. 4
Anträge zur
Delegiertenversammlung können mit einer Frist von 6 Wochen:
1. von
Delegierten, soweit sie einen Doppelmitgliedschaftsstatus besitzen,
2. von
Kollektivmitgliedern
an den
Vorstand gerichtet werden.
§ 17 Zuständigkeit der Delegiertenversammlung
Die
Delegiertenversammlung ist, mit Ausnahme der ausschließlich der
Mitgliederversammlung vorbehaltenen Entscheidungen ( § 14), neben der
Mitgliederversammlung insbesondere zuständig für
a)
Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes
b)
Änderungen der Berufsordnung (§ 6)
c) Wahl
oder Abwahl des Vorstandes (§ 9)
d)
Satzungsänderungen (§ 30) mit Ausnahme der Zweckänderung,
e)
Entgegennahme des Berichtes der kollegialen Kassenprüfer (§29)
f) Wahl
der kollegialen Kassenprüfer (§ 29).
g)
Behandlung von Anträgen an die Delegiertenversammlung (§ 16)
§ 18 Beschlußfassung der Delegiertenversammlung
Abs. 1
In der
Delegiertenversammlung hat jeder Delegierte, sowie jedes Vorstandsmitglied des
Fachverband DH eine Stimme. Für die Delegierten eines Landesverbandes besteht
kein Stimmzwang. Die Delegiertenversammlung ist beschlußfähig, wenn mehr als die
Hälfte der zu entsendenden Delegierten der Landesverbände anwesend ist. Ist die
Delegiertenversammlung nicht beschlußfähig, so hat der Vorsitzende innerhalb von
6 Wochen eine neue Delegiertenversammlung mit der gleichen Tagesordnung
einzuberufen, die in jedem Falle beschlußfähig ist.
Abs. 2
Der
Vorsitzende oder sein Stellvertreter eröffnen die Versammlung. Die
Delegiertenversammlung wählt einen Versammlungsleiter und gegebenenfalls einen
Wahlleiter. Über die Delegiertenversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Für
die Protokollführung bestimmt der Leiter der Delegiertenversammlung einen
Schriftführer, der nicht Mitglied des Fachverband DH sein muß. Die
Delegiertenversammlung ist nicht öffentlich. Im übrigen gilt § 15 Abs. 2
entsprechend.
Abs. 3
Die
Delegiertenversammlung faßt, sofern die Satzung keine qualifizierte Mehrheit
vorsieht, ihre Beschlüsse regelmäßig mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen. Eine Stimmübertragung ist nicht zulässig.
§ 19 Versammlung der Landesverbandsvorsitzenden
Abs. 1
Die
Versammlung der Landesverbandsvorsitzenden setzt sich zusammen aus den 1.
Landesverbands-vorsitzenden, bei ihrer Verhinderung den stellvertretenden
Vorsitzenden der einzelnen, dem Fachverband DH angehörenden Landesverbänden und
dem Vorstand des Fachverband DH. Die stellvertretenden Vorsitzenden der
Landesverbände dürfen jederzeit mit beratender Stimme an der Versammlung der
Landesverbandsvorsitzenden teilnehmen. Bei Verhinderung des Vorsitzenden und des
stellvertretendenVorsitzenden ist auch ein weiteres, vom Landesvorstand
legitimiertes, Mitglied des erweiterten Landesvorstandes der dem Fachverband DH
angehörenden Landesverbände teilnahme- und stimmberechtigt.
Abs. 2
Die
Versammlung der Landesverbandsvorsitzenden wird vom Vorstand des Fachverband DH
mit einer Frist gemäß Geschäftsordnung einberufen, wenn dieser deren
Zusammentritt für erforderlich hält. Die Versammlung der
Landesverbandsvorsitzenden ist außerdem einzuberufen,
a) wenn
drei Landesverbände im Hinblick auf einen bestimmten Beratungspunkt es
verlangen,
b)
mindestens
einmal im Jahr,
c)
im Falle des
§ 9 Abs. 3 Satz 3.
Die
Einberufung erfolgt schriftlich und durch den Vorsitzenden unter Angabe der
Tagesordnung. Im übrigen gilt § 13 Abs. 3 entsprechend.
§ 20 Zuständigkeit der Versammlung der
Landesverbandsvorsitzenden
Die
Versammlung der Landesverbandsvorsitzenden ist zuständig für
a) die
jährliche Entlastung des Vorstandes und Genehmigung des Haushalts,
b) die
Unterstützung des Vorstandes durch gemeinsame Willensbildung,
c) den
Vorschlag zur Beschlußfassung über Ehrenmitgliedschaften,
d) die
Festlegung der Beiträge (§ 28),
e) die
Wahl des Ehrenrates,
f) die
Genehmigung des jährlichen Prüfungsberichts (§ 29),
g) die
Ernennung von Ehrenpräsidenten (§ 12),
h) den
Ausschluß eines Landesverbandes (§ 24 Abs. 4a),
i) die
Festlegung nach § 9 Abs. 4,
j) alle, den Geschäftswert von DM 100.000,00 übersteigenden
Rechtsgeschäfte, sowie den Erwerb oder die Veräußerung und Beleihung von
Immobilie erfassenden Geschäfte (§ 8 Abs. 2).
k) die
Nachwahl der 2. Vizepräsidenten ( § 9 Abs. 3 Satz 3 ).
§ 21 Beschlußfassung der Versammlung der
Landesverbandsvorsitzenden
Abs. 1
In der
Versammlung der Landesverbandsvorsitzenden hat jeder Landesverbandvorsitzende zu
seiner persönlichen Stimme je angefangener 25 Mitglieder seines Landesverbandes
bei der Beschlußfassung eine weitere Stimme. Die Mitgliederzahl wird jeweils
nach dem Stande vom 1. Januar des laufenden Jahres ermittelt. Der Vorsitzende
und jedes Vorstandsmitglied des Fachverband DH haben jeweils 1 Stimme.
Ist ein
Vorstandsmitglied des Fachverband DH zugleich Vorsitzender eines
Landesverbandes, so wird das Stimmrecht des Landesverbandsvorsitzenden von
dessen Stellvertreter wahrgenommen.
Abs. 2
Die
Versammlung der Landesverbandsvorsitzenden ist beschlußfähig, wenn mehr als die
Hälfte der Stimmberechtigten vertreten sind. Bei Beschlußunfähigkeit findet
innerhalb eines Monats eine zweite Versammlung statt, die durch den Vorsitzenden
einberufen wird und der die gleiche Tagesordnung zugrunde liegt. Diese
Versammlung der Landesverbandsvorsitzenden ist in jedem Falle beschlußfähig.
Über die Versammlung der Landesverbandsvorsitzenden ist ein Protokoll
anzufertigen. Der Protokollführer wird vom Leiter der Versammlung der
Landesverbandsvorsitzenden bestimmt. Er muß nicht Mitglied des Fachverband DH
sein. Die Versammlung der Landesverbandsvorsitzenden ist nicht öffentlich.
Abs. 3
Die
Versammlung der Landesverbandsvorsitzenden faßt, sofern die Satzung keine
qualifizierte Mehrheit vorschreibt, ihre Beschlüsse regelmäßig mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des Vorsitzenden des Fachverband DH.
Eine
Stimmrechtsübertragung ist mit Ausnahme des § 19 Abs. 1 ausgeschlossen.
In Fällen
großer Dringlichkeit können die Landesverbandsvorsitzenden schriftlich abstimmen
(§ 22).
Abs. 4
Dem
Vorsitzenden oder Stimmberechtigten eines Landesverbandes kann in einer
Versammlung der Landesverbandsvorsitzenden bei nachweislich groben Verstößen
gegen die Interessen des Fachverband DH mit 2/3 Mehrheit das Mißtrauen
ausgesprochen werden. Die Mitglieder des betroffenen Landesverbandes sind über
den Vorfall mit ausführlicher Begründung durch den Vorstand des Fachverband DH
im Auftrage der Landesverbandsvorsitzenden schriftlich zu unterrichten. Gegen
den Mißtrauensausspruch können der betroffene Landesverband und der
Landesverbandsvorsitzende innerhalb einer Frist von 3 Monaten beim Ehrenrat
schriftlich Einspruch einlegen. Dieser setzt voraus, daß der Landesverband als
Organ des Fachverband DH in einer alsbald einzuberufenden Mitgliederversammlung
einen entsprechenden Mehrheitsbeschluß faßt und dem Einspruch zustimmt.
Abs. 5
Die
Versammlung der Landesverbandsvorsitzenden kann mit 2/3 Mehrheit dem Vorstand
oder einem einzelnen Vorstandsmitglied das Mißtrauen aussprechen.
Abs. 6
Die
Versammlung der Landesverbandsvorsitzenden gibt sich selbst eine
Geschäftsordnung, die mit einfacher Mehrheit zu beschließen ist.
§ 22 Schriftliche Abstimmung
In den
Fällen des § 21 Abs. 3 letzter Satz erfolgt die Beschlußfassung der
Landesverbandsvorsitzenden in der Weise, daß die zur Abstimmung gestellten
Fragen vom Vorsitzenden des Vorstandes des Fachverband DH so gefaßt sein müssen,
daß sie mit einem eindeutigen "ja" oder "nein" beantwortet werden können. Die
Fragen sind den Landesverbandsvorsitzenden und den Vorstandsmitgliedern
vorzulegen. Es ist dabei ein Tag zu bestimmen, bis zu welchem die Antwort an die
Geschäftsstelle des Fachverband DH schriftlich oder telegraphisch abgesandt sein
muß. Der Vorsitzende stellt das Abstimmungsergebnis fest, hält dies in einem von
ihm und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnenden Protokoll fest und
verkündet es den Landesverbandsvorsitzenden und dem Vorstand schriftlich.
Gezählt werden nur die Stimmen, die bis zu dem festgesetzten Tage an die
Geschäftsstelle abgegangen sind (Poststempel 24 Uhr). Die schriftliche
Abstimmung ist ergebnislos, wenn sich an ihr nicht mindestens sechs
Landesverbände beteiligt haben. In diesem Fall gilt § 21 Abs. 2 Satz 2
entsprechend.
§ 23 Landesverbände
Abs. 1
Dem
Fachverband DH gehören auf der Ebene der Bundesländer Landesverbände in der Form
von eingetragenen Vereinen an. Ausschließlich die Landesverbände nehmen auf
regionaler Ebene die Interessen des Fachverband DH, des Berufsstandes und der
Mitglieder der Landesverbände wahr, insbesondere die Vertretung der Mitglieder
bei den Landesbehörden und die Interessenwahrnehmung aufgrund der Mitgliedschaft
im Fachverband DH. Zu den Aufgaben der Landesverbände gehören außerdem die
Ausbildung des Nachwuchses sowie die Fortbildung der Mitglieder. Darüber hinaus
sorgen sie für die Durchsetzung der sich aus der Berufsordnung ergebenden
Berufspflichten.
Abs. 2
Die Grenzen
der Landesverbände sollen mit den politischen Grenzen der Bundesländer
zusammenfallen. Änderungen der gegenwärtigen Abgrenzungen der Landesverbände
können mit der für Satzungsänderungen erforderlichen Mehrheit durch die
Mitgliederversammlung/Delegiertenversammlung, jedoch nicht gegen den Widerspruch
der von der Änderung betroffenen Landesverbände beschlossen werden.
§ 24 Ausscheiden von Landesverbänden
Abs. 1
Verweigert
ein Landesverband durch ausdrückliche Erklärung seines Vorstandes die weitere
Ausübung seiner Aufgaben als Mitglied und/oder Organ des Fachverband Deutscher
Heilpraktiker e.V., hat der Fachverband Deutscher Heilpraktiker e.V. bei seinen
Mitgliedern im betreffenden Landesverband, im Rahmen ihrer Eigenschaft als
Doppelmitglied, innerhalb von 6 Wochen eine Mitgliederversammlung einzuberufen.
Die Regelungen in § 15 Abs. 2, Satz 1 bis 4 gelten entsprechend. Die Einberufung
und Leitung dieser Versammlung obliegt dem 1. Vorsitzenden des Fachverband
Deutscher Heilpraktiker e.V.
Abs. 2
Einziger
Tagesordnungspunkt dieser Mitgliederversammlung ist die Klärung des Verbleibs
des Landesverbandes im Fachverband DH. Die Mitglieder dieses Landesverbandes
haben hierüber Beschluß zu fassen. An der Versammlung sind alle Mitglieder
teilnahmeberechtigt, die dem Fachverband DH und zugleich diesem Landesverband
angehören, der Vorstand des Fachverband DH sowie die Versammlung der
Landsverbandsvorsitzenden mit Ausnahme des verweigernden Vorstandes in seiner
Organfunktion. Stimmberechtigt sind ausschließlich die Mitglieder des
betroffenen Landesverbandes. Die Abstimmung erfolgt in geheimer Wahl. Der Antrag
auf Verbleib im Fachverband DH muß mit einfacher Mehrheit angenommen werden.
Mitglieder, die nicht an der oben genannten Versammlung teilnehmen, unterliegen
im Falle einer Beendigung der Mitgliedschaft beim Fachverband DH, den
satzungskonformen Kündigungsfristen.
Abs. 3
Stimmt die
Mehrheit für den Verbleib des Landesverbandes im Fachverband DH, so hat der
Vorstand den Landesverband aufzufordern, innerhalb von 6 Wochen Neuwahlen zum
Landesverbandsvorstand auszuschreiben und das jeweils zuständige Organ des
Landesverbandes aufzufordern, die Bestellung des Landesverbandsvorstandes zu
widerrufen. Kommt der Landesverband dieser Aufforderung innerhalb der Frist
nicht nach, so hat die Versammlung der Landesverbandsvorsitzenden den
Landesverband auszuschließen.
Abs. 4
Wird bei der
Abstimmung keine Mehrheit für den Verbleib im Fachverband DH erreicht,
a)
so hat die
Versammlung der Landesverbandsvorsitzenden den Landesverband unverzüglich
auszuschließen.
b) Der
Vorstand hat die Mitglieder aufzufordern, aus dem ausgeschlossenen Landesverband
auszutreten, um einen neuen Landesverband zu gründen.
Abs. 5
Nach dem
Ausschluß eines Landesverbandes hat der Vorstand des Fachverband DH unverzüglich
alle notwendigen Schritte einzuleiten, um einen neuen Landesverband als
eingetragenen Verein im entsprechenden Bundesland zu konstituieren.
§ 25 Ehrenrat
Der
Fachverband DH gibt sich einen Ehrenrat und eine Ehrenratsordnung. Die
Ehrenratsordnung ist Bestandteil dieser Satzung.
§ 28 Beiträge/Umlagen
Abs. 1
Die
Durchführung der satzungsgemäßen Aufgaben des Fachverband DH muß durch
Mitgliedsbeiträge und sonstige Erträge gesichert sein.
Abs. 2
Die
natürlichen Mitglieder (§ 3 Abs. 1 Seite 1), die Mitglieder eines
Landesverbandes und des Fachverbandes DH sind, zahlen den Beitrag bei den für
sie zuständigen Landesverbänden. Die Kollektivmitglieder (§ 3 Abs. 1 Seite 2),
die Landesverbände (§ 3 Abs. 1 Satz 3) für jedes einzelne ihrer Mitglieder,
sowie alle unmittelbaren Mitglieder (§ 3 Abs. 2 Seite 4) zahlen ihren Beitrag
an den Fachverband DH.
Abs. 3
Die
monatliche Beitragshöhe für den Fachverband DH, wird jährlich von der
Versammlung der Landesverbandsvorsitzenden beschlossen, wobei die
Mitgliedsstärke der Zahlungspflichtigen zum 1. Januar des laufenden Jahres
zugrunde zu legen ist. Die Landesverbände verbürgen sich für ein ordnungsgemäßes
Beitragsinkasso für die an den Fachverband DH zu zahlenden Beiträge. Mögliche
finanzielle Haftungsrisiken der Landesverbände gegenüber dem Bundesverband
beschränken sich auf die gegebenenfalls geschuldeten Mitgliedsbeiträge.
Gegenseitige Vermögensansprüche gelten als ausgeschlossen.
Abs. 4
Zur
Kostendeckung einzelner fest umrissener Maßnahmen können außerordentliche
Beiträge (Umlagen) von der Versammlung der Landesverbandsvorsitzenden
festgesetzt werden.
§ 29 Wirtschaftsüberwachung
Abs. 1
Die
Buchführung des Fachverband DH wird von einem Steuerberater oder
Wirtschaftsprüfer durchgeführt, der vom Vorstand bestellt wird. Der
Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer hat alljährlich einen Bericht über den
Jahresabschluß und über seine Buchführungstätigkeit zu fertigen, welcher vom
Vorsitzenden (Präsidenten) den Landesverbänden abschriftlich zur Kenntnis
gebracht werden muß und jeweils der nächsten Versammlung der
Landesverbandsvorsitzenden, spätestens zum 1. April des folgendes Jahres, zur
Genehmigung vorzulegen ist. Der Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer kann in den
Versammlungen gehört werden.
Abs. 2
Die
Wirtschaftsprüfung wird von 3 kollegialen Kassenprüfern grundsätzlich gemeinsam
durchgeführt. Die drei kollegialen Kassenprüfer und ein Stellvertreter werden
von der Delegiertenversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt.
Abs. 3
Die
kollegialen Kassenprüfer haben der Versammlung der Landesverbandsvorsitzenden
über ihre Tätigkeit alljährlich einen gemeinsamen Bericht vorzulegen. Zu jeder
Delegiertenversammlung ist ein zusammenfassender Bericht der letzten
Legislaturperiode vorzulegen.
Abs. 4
Die
kollegialen Kassenprüfer haben das Recht auf Einsicht in alle Geschäftsvorgänge.
Sie sind verpflichtet, auf Antrag von mindestens drei Landesverbandsvorsitzenden
in ihrer Eigenschaft als kollegiale Kassenprüfer tätig zu werden.
Abs. 5
Für die
Kassenprüfungen sind die verauslagten Reisekosten und ein Tagegeld vom
Fachverband DH zu erstatten.
§ 30 Satzungsänderungen
Abs. 1
Satzungsänderungen werden durch die Mitgliederversammlung oder die
Delegiertenversammlung, mit Ausnahme der Zweckänderung (§§ 14,15 Abs. 3)
beschlossen. Zur Satzungsänderung bedarf es einer Mehrheit von 2/3 der
erschienenen Mitglieder / Delegierten. Satzungsänderungen können vom Vorstand,
der Versammlung der Landesverbandsvorsitzenden, mindestens 3 Landesverbänden
oder 1/3 aller Mitglieder beantragt werden.
Abs. 2
Die
Satzungsänderungsanträge sind an den Vorstand zu richten. Sie müssen den zu
ändernden Teil der Satzung sowie die geänderte Satzung im Wortlaut nebst einer
kurzen Begründung enthalten.
Satzungsänderungsanträge sind an den Vorstand mindestens 3 Monate vor einer
etwaigen Mitgliederversammlung / Delegiertenversammlung zu richten. Bei der
Einberufung der Mitgliederversammlung oder Delegiertenversammlung hat der
Vorstand die beantragte Satzungsänderung in gleicher Weise mit der Einladung
mitzuteilen. Jedem Delegierten sind die Versammlungsunterlagen, die eine
Satzungsänderung betreffen, mindestens 6 Wochen vor der Delegiertenversammlung
vom Fachverband DH direkt zuzusenden.
Abs. 3
Satzungsänderungen, die nicht den Inhalt, sondern nur die Form betreffen und vom
Amtsgericht, Verwaltungsgericht oder einer zuständigen Behörde verlangt werden,
können vom Vorstand im Einvernehmen mit der Versammlung der
Landesverbandsvorsitzenden beschlossen werden.
§ 31 Auflösung, Anfall des Vermögens
Abs. 1
Die
Auflösung des Fachverband DH kann nur von der Mitgliederversammlung beschlossen
werden (§ 15).
Der
Auflösungsbeschluß bedarf einer Mehrheit von 2/3 aller Mitglieder des
Fachverband DH.
Abs. 2
Im Falle der
Auflösung des Fachverband DH sind, sofern die Mitgliederversammlung zugleich mit
der Auflösung nichts anderes beschließt, der amtierende Vorsitzende des
Vorstandes und sein Stellvertreter als gemeinsam vertretungsberechtigte
Liquidatoren bestellt.
Abs. 3
Im Falle der
Auflösung des Fachverband DH ist ein nach der Liquidation vorhandenes
Vereinsvermögen einem zweckverwandten gemeinnützigen Verein zuzuführen. Im
Auflösungsbeschluß ist hierüber eine Bestimmung zu treffen; entsprechend ist zu
verfahren, wenn der Verein aus anderen Gründen aufgelöst wird oder seine
Rechtsfähigkeit verliert.
§ 32 Gerichtsstand
Bei
Streitigkeiten zwischen dem Fachverband DH und den Landesverbänden oder
Mitgliedern ist der Sitz des Vereins der Gerichtsstand.
Die Satzung wurde geändert auf der 6.
Delegiertenversammlung am 27. Juni 1998 in Kassel
EHRENRATSORDNUNG
§ 1 Rechtsnatur
Die
Ehrenratsordnung ist Bestandteil der Satzung des Fachverbandes Deutscher
Heilpraktiker e.V.
(
Fachverband DH ) und basiert auf § 25 der Satzung. Der Ehrenrat ist ein
Schiedsgericht im Sinne der
§§ 1025 ff
der Zivilprozeßordnung.
§ 2 Geltungsbereich
Der
Ehrengerichtsbarkeit durch den Ehrenrat sind alle Mitglieder des Fachverband DH
und seine Organe unterworfen. Die Ehrengerichtsbarkeit erstreckt sich jedoch
nicht auf Personen, die, ohne eine Organstellung innezuhaben, in einem Dienst-
oder Arbeitsvertragsverhältnis zum Verein stehen.
§ 3 Mitglieder des Ehrenrates
Abs.1
Die 5
Mitglieder und 2 Ersatzmitglieder des Ehrenrates werden einzeln von der
Versammlung der Landesverbandsvorsitzenden auf 3 Jahre gewählt. Gewählt werden
können nur Mitglieder, die bereits in ununterbrochener Reihenfolge 10 Jahre
Mitglied des Fachverband DH sind. Im Falle des Ausscheidens eines ordentlichen
Mitgliedes rückt das Ersatzmitglied mit dem stärksten Stimmenanteil nach.
Abs. 2
Der Ehrenrat
setzt sich zusammen aus einem Vorsitzenden und vier Beisitzern. Ein Mitglied des
Ehrenrates kann nicht zugleich eine andere Funktion im Fachverband DH,
Bundesverband oder einem Landesverband inne haben. Der Ehrenrat wählt sich
seinen Vorsitzenden selbst.
Abs. 3
Die
Mitglieder des Ehrenrates sind unabhängig. Sollte die Vorbereitung und
Entscheidung in Bezug auf einen Streitfall in Betracht kommen, können ihnen von
keinem Verbandsorgan, auch nicht von der Mitgliederversammlung, Weisungen
erteilt werden.
Abs. 4
Ist der
Vorsitzende des Ehrenrates gehindert oder verhindert, an der Entscheidung eines
Streitfalles mitzuwirken, so wird er durch den nach seinem Lebensalter ältesten
Beisitzer vertreten. Die Beisitzer werden bei einer Verhinderung durch die
Stellvertreter in der sich aus dem Lebensalter ergebenden Rangfolge vertreten.
§ 4 Ausschluß eines Ehrenratsmitgliedes
Abs. 1
Jedes
Mitglied des Ehrenrates ist von der Mitwirkung an einem Verfahren
auszuschließen, wenn es selbst unmittelbar Beteiligter oder Geschädigter des
Falles ist. Ein Mitglied des Ehrenrates kann von jedem Verfahrensbeteiligten
abgelehnt werden. Über den Ablehnungsantrag entscheidet der Ehrenrat, ohne
Mitwirkung des abgelehnten Ehrenratsmitgliedes endgültig. Ein Mitglied des
Ehrenrates kann sich selbst für befangen erklären.
Abs. 2
Ausschluß,
Ablehnung oder Befangenheitserklärung von Ehrenratsmitgliedern sind schriftlich
festzuhalten. Falls ein Ehrenratsmitglied aus dem Verfahren ausscheidet,
übernimmt der nächste Stellvertreter.
§ 5 Zuständigkeit des Ehrenrates
Die
sachliche Zuständigkeit des Ehrenrates umfaßt die Schlichtung oder Entscheidung
über Streitigkeiten zwischen Organen untereinander, zwischen Vereinsmitgliedern
und Organen bzw. dem Verein, sowie von Vereinsmitgliedern untereinander, sofern
der Streit mit dem Mitgliedschaftsverhältnis in einem engen,
unmittelbaren Zusammenhang steht.
§ 6 Parteifähigkeit
Der Ehrenrat
wird nur auf schriftlichen Antrag des Antragstellers tätig. Zur Antragstellung
sind alle Vereinsmitglieder befugt. Im Falle der Beleidigung, üblen Nachrede und
der Verleumdung sowie bei Körperverletzung ist jedes hiervon betroffene
Vereinsmitglied zur Antragstellung berechtigt. In allen anderen Fällen ist jedes
am Streit beteiligte Vereinsmitglied zur Antragstellung befugt.
§ 6a Geschäftstelle
Anschrift
und Geschäftsstelle des Ehrenrates ist die Geschäftsstelle des Fachverband
Deutscher Heilpraktiker e.V. - Bundesverband -.
§ 7 Formerfordernisse des Antrages
Der
schriftliche Antrag muß die Gründe, warum das Verfahren durchgeführt werden soll
und die Beweismittel bezeichnen. Eventuell vorhandenes schriftliches
Beweismaterial ist beizufügen. Anträge und Anlagen müssen in dreifacher
Ausfertigung eingereicht werden.
§ 8 Zurückweisung des Antrages
Der
Vorsitzende des Ehrenrates kann allein Anträge zurückweisen, wenn sie nicht der
Form nach § 7 genügen, oder wenn sie die erforderliche Sachlichkeit vermissen
lassen; insbesondere wenn sie beleidigende Äußerungen oder bloße Vermutungen
enthalten. Die Ablehnung teilt der Vorsitzende dem Antragsteller schriftlich
mit. Eine Anfechtung der Ablehnung ist nicht möglich. Der Antragsgegner wird von
dem Antrag und der Zurückweisung des Antrages nicht unterrichtet. Der Antrag
kann erneut in gehöriger Form gestellt werden.
§ 9 Zustellung des Antrages an den Antragsgegner
Ein
zulässiger Antrag auf Einleitung eines Ehrenratsverfahrens wird dem
Antragsgegner unter Setzung einer Frist zur Stellungnahme mittels
eingeschriebenem Brief (mit Rückschein ) zugestellt. Die Gegenäußerung ist in
dreifacher Ausfertigung einzureichen.
§ 10 Gütliche Einigung
Soweit es
erforderlich erscheint, gibt der Vorsitzende beiden Parteien Gelegenheit zu
weiteren schriftlichen Ausführungen. In geeigneten Fällen, z.B. bei
Beleidigungen, soll der Vorsitzende bereits im Vorverfahren auf eine gütliche
Einigung hinwirken. Der Vorsitzende oder ein von ihm beauftragtes Mitglied des
Ehrenrates sind befugt, bereits im vorbereitenden Verfahren Beweise zu erheben,
insbesondere Zeugen schriftlich zu befragen.
§ 11 Ende des Vorverfahrens
Das
Vorverfahren endet durch schriftlichen Bescheid des Vorsitzenden. Dieser lautet
entweder auf Einstellung des Verfahrens oder auf Eröffnung des förmlichen
Verfahrens. Gegen den einstellenden Bescheid ist das Rechtsmittel des
Einspruches innerhalb von zwei Wochen ab Eröffnung zulässig. Über den Einspruch
entscheidet der Ehrenrat endgültig.
§ 12 Kosten des Vorverfahrens
Im
Vorverfahren werden keine Kosten erhoben. Der Vorsitzende befindet nach freiem
Ermessen darüber, ob die einem Beteiligten erwachsenen Auslagen von der
Gegenpartei oder ausnahmsweise aus der Vereinskasse zu erstatten sind.
§ 13 Ladung
Der
Vorsitzende lädt den Ehrenrat, die Beteiligten und evtl. Zeugen. Die Ladung
sollte mindestens vier Wochen vor dem Termin erfolgen, die Beteiligten sind mit
Einschreiben ( mit Rückschein ) zu laden. Die Parteien sind in der Ladung darauf
hinzuweisen, daß auch in Abwesenheit verhandelt werden kann.
§ 14 Vorbereitung der Verhandlung
Der
Vorsitzende des Ehrenrates hat die Verhandlung so vorzubereiten, daß möglichst
in einem Termin abschließend entschieden werden kann.
§ 15 Verhandlungsbevollmächtigte
Jede Partei
kann sich in der Verhandlung durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Jede
Partei ist präsenzpflichtig. Ein bei einem deutschen Gericht zugelassener
Rechtsanwalt muß als Verfahrensbevollmächtigter zugelassen werden.
§ 16 Akteneinsicht
Jeder
Verfahrensbeiteiligte oder Verfahrensbevollmächtigte hat Anspruch auf
Aktenensicht.
§ 17 Öffentlichkeit der Verhandlung
Die
mündliche Verhandlung ist nicht öffentlich. Der Ehrenrat kann in begründeten
Fällen auch Gäste zulassen. Der Vorsitzende ist während der Verhandlung für ein
geordnetes Verfahren verantwortlich. Er kann sämtliche geeignete Maßnahmen zur
Durchsetzung ergreifen.
§ 18 Verhandlung
Der Ehrenrat
hat zu Beginn der Verhandlung erneut den Versuch zu unternehmen, eine gütliche
Einigung der Parteien herbeizuführen. Scheitert diese, so ist der Sachverhalt
durch Vernehmung der Parteien, durch Erhebung der Beweise und durch Vernehmung
von Zeugen aufzuklären. Zeugen sind einzeln und in Abwesenheit der anderen
Zeugen zu vernehmen. Nach der Beweiserhebung ist den Parteien Gelegenheit zur
abschließenden Äußerung zu geben. Der Angegriffene hat das letzte Wort.
§ 19 Entscheidungsrichtlinien
Seiner
Entscheidung hat der Ehrenrat die Berufsordnung, die Satzung, das Vereinsrecht
und andere staatliche Rechtsnormen zu Grunde zu legen. Der Ehrenrat kann auf
folgende Sanktionen erkennen :
a.
Verwarnung
b.
Verweis
c.
Ausschlußempfehlung an den für das Mitglied zuständigen Landesverband und
d.
ggf. die
Veröffentlichung der Entscheidung im Vereinsorgan.
§ 20 Beratungsverfahren
Bei der
Beratung dürfen nur die Ehrenratsmitglieder anwesend sein. Die
Ehenratsmitglieder sind verpflichtet, über Beratung und Abstimmung
Stillschweigen zu bewahren. Der Ehrenrat entscheidet mit einfacher
Stimmmehrheit, Stimmenthaltungen sind unzulässig.
§ 21 Verkündung der Entscheidung
Die
Entscheidung des Ehrenrates ist nach Abschluß der Beratung den Beteiligten zu
verkünden. Innerhalb von zwei Wochen ist die schriftliche Entscheidung mit
Begründung den Beiteiligten mittels Einschreiben ( mit Rückschein ) zuzustellen.
Die
Begründung muß enthalten :
a.
Die
Bezeichnung des Ehrenrates und Namen der Mitglieder die mitgewirkt haben.
b.
Die
Bezeichnung der Beteiligten und ihrer Vertreter.
c.
Die
Entscheidung des Ehrenrates und die Kostenentscheidung.
d.
Die kurze
Beschreibung des Sachverhaltes und die Entscheidungsgründe.
Die
Urschrift der Entscheidung ist von allen mitwirkenden Ehrenratsmitgliedern, auch
wenn sie dagegen gestimmt haben, zu unterzeichnen und zu den Akten zu nehmen.
§ 22 Widerspruch
Widerspruch
gegen die Entscheidung des Ehrenrates ist schriftlich mittels Einschreiben
innerhalb von
6 Wochen an
den Fachverband DH, Bundesverband einzulegen. Über den Widerspruch entscheidet
die nächste turnusmäßige Delegiertenversammlung oder Mitgliederversammlung.
§ 23 Verfahrenskosten
Die
Gebühren betragen bei einem Verfahren vor dem Ehrenrat 500,00 DM. Die weiteren
Kosten des Ehrenrates trägt der Fachverband DH, Bundesverband, analog der
Vergütungen im Bundesverband.
Die Ehrenratsordnung wurde auf der 6.
Delegiertenversammlung am
27. Juni 1998 in Kassel als Bestandteil
der Satzung beschlossen.
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