
Werbung
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Den bisherigen Ausführungen konnten Sie entnehmen, dass es für Angehörige der
freien Berufe, also auch für uns Heilpraktiker, grundsätzlich kein Werbeverbot
gibt. Die Beschränkungen ergeben sich aus dem „Gesetz gegen den unlauteren
Wettbewerb (UWG)“, dem „Gesetz über die Werbung auf dem Gebiet des Heilwesens (HWG)“
und aus der „Berufsordnung“. Ich werde in dieser Artikelserie sorgfältig alle
Aspekte der für uns maßgeblichen Werbung herausarbeiten und auf mögliche
„Fallstricke“ hinweisen. Damit sollen die wesentlichen Vorgaben aus der
Gesetzgebung und der Rechtsprechung zur höchstmöglichen Rechtssicherheit für
alle werbenden Kolleginnen und Kollegen führen. Aus Unkenntnis verstoßen vor
allem „Praxisneulinge“ gegen geltendes Recht und riskieren teure Abmahnungen, da
die werbenden Aktivitäten von Heilpraktikern von vielen Seiten beobachtet
werden. Schon der erste Verstoß belastet oft eine „junge Praxis“ mit erheblichen
Rechtskosten, die sich vermeiden lassen.
Systematisch sollen alle wesentlichen
Punkte dargestellt werden, bis hin zu den Grenzfällen, bei denen erst geänderte
berufsständische Vorgaben und eine zukünftige Rechtsprechung endgültige Klarheit
schaffen können.
Da Berufsordnungen im Mittelpunkt der
letzten großen Rechtsstreite standen, beginne ich mit der Berufsordnung für
Heilpraktiker (BOH). Sie wurde vor rund zehn Jahren in der heutigen Form
festgelegt und von den sechs großen Heilpraktikerverbänden, die als DDH
zusammenarbeiten, verabschiedet. Sie wird von deren Mitgliedern explizit
anerkannt, die eine überwältigende Mehrheit des Berufsstandes umfassen. Deshalb
kommt der BOH auch eine normbildende Kraft zu. Die Artikel 8 bis 13 befassen
sich mit der Werbung. Wer deren Text aufmerksam liest, wird feststellen, dass
hier zwar eindeutige Vorgaben gemacht werden, diese aber meist nicht in Form
eines bestimmenden Imperativs sondern in der eines Konjunktivs. Zu deutsch, es
heißt überwiegend nicht „du musst“ sondern „du sollst“.
Inserate:
Inserate dienen der Information des
Patienten und dürfen keinen darüber hinausgehenden unsachgemäßen, mit den guten
Sitten des Heilberufs nicht zu vereinbarenden werbenden Charakter aufweisen.
Ihnen sollte in der Regel ein besonderer Anlass zugrunde liegen,
insbesondere Neuniederlassung, Umzug, längere Abwesenheit oder Änderung der
Telefonnummer. Für Inserate sollten folgende Hinweise beachtet werden:
1. Eine Anzeige nach der Niederlassung,
nach einem Umzug oder Änderung der Telefonnummer sollte
- außer den Angaben der Praxisstätte
nicht mehr als die in Artikel 9 angeführten Angaben enthalten und
- nur in den im Einzugsbereich des
Niederlassungsortes erscheinenden Tages-, Orts- und
Stadtteilzeitungen (Werbezeitungen mit
redaktionellem Teil) innerhalb der ersten drei Monate nach der Niederlassung
oder dem Umzug veröffentlicht werden.
2. Eine Hinweisanzeige vor und nach
einer längeren Abwesenheit (mindestens eine Woche) in einer der unter Absatz 1
genannten Zeitungen sollte
- außer den Daten, welche den Zeitpunkt
der Praxisunterbrechung angeben, keine weiteren als die in Artikel 9 erwähnten
Angaben enthalten.
3. Die Anzeige sollte in Form und
Größe dem Informationszweck entsprechen und die Maße einspaltig 60 mm hoch oder
zweispaltig 30 mm hoch nicht überschreiten.
Der erste Satz ist eindeutig. „Inserate
dienen der Information des Patienten und dürfen keinen …….“
Dies gilt nach wie vor und auch die
höchstrichterliche Rechtsprechung hat daran nichts geändert.
Ebenso klar sind jedoch auch der zweite
Satz und die nachfolgenden „Ihnen sollte in der Regel ein besonderer
Anlass zugrunde liegen ……………..“
oder
„Für Inserate sollten folgende
Hinweise beachtet werden ………….“
„Sollte“ nicht „muss“. Die
Autoren der BOH haben in weiser Vorausschau dieses „sollte“ gewählt und
die Beschlussorgane haben dies akzeptiert. Es bedarf somit keinerlei Änderung
solcher Artikel des BOH. Wenn einem Inserat in der Regel ein besonderer Anlass
zugrunde liegen sollte, dann ist dieser Grund nicht explizit vorgeschrieben,
sondern lediglich erwünscht.
Wenn also eine Kollegin alle 14 Tage
ohne besonderen Anlass in einem Inserat informativ wirbt, so widerspricht dies
nicht der BOH. Sie folgt lediglich nicht deren Vorschlag.
Die BOH steht damit nicht im
Widerspruch zur aktuellen Rechtsprechung. Sie wünscht sich jedoch ein anderes
Verhalten von Heilpraktikern. Dies ist auch weitgehend zu beobachten. Die
Werbung der Kollegenschaft hält sich allgemein in Grenzen. Dahinter steckt die
oft gemachte Erfahrung, dass teure „Werbefeldzüge“ meist nicht den erwünschten
Erfolg mit sich bringen. Übertriebene Werbung kann sogar mögliche Patienten
abschrecken. Kranke Menschen gehen ungern zu einem Behandler, der übermäßige,
bezahlte Werbung nötig hat. Die beste Werbung für eine Naturheilpraxis ist und
bleibt der durch die Arbeit erworbene „gute Ruf“.
Eindeutig ist die BOH auch in anderen
Punkten. So heißt es in Artikel 9, Praxisschilder:
„Der Heilpraktiker hat auf seinem
Praxisschild seinen Namen und Berufsbezeichnung Heilpraktiker anzugeben“.
„Hat“
nicht „sollte“ oder „kann“ sondern klar und verständlich „hat“.
Wer diesem „hat“ nicht folgt,
verstößt eindeutig gegen geltendes Recht. Wenn der Beruf nicht angegeben wird,
kann eine „Irreführung“ unterstellt werden. Dies ist deshalb nicht zulässig und
zudem auch noch dumm, denn unser Ruf als „Heilpraktiker“ ist allein schon eine
hervorragende Werbung, die nicht unterschlagen werden sollte.
Im selben Artikel heißt es „Evtl.
weitere Angaben sollten sich auf Sprechzeiten, Fernsprechnummern, Stockwerk,
Privatadresse, eine Bezeichnung wie „Naturheilpraxis“ und bis zu höchstens
drei Verfahren für die der Heilpraktiker über die besonderen Qualifikationen
verfügt, beschränken“.
„Sollten sich“! Es heißt also
keineswegs „müssen sich“. Auch hier gibt es keinen Gegensatz zur
aktuellen Rechtsprechung.
Es können selbstverständlich mehr als
drei Verfahren angegeben werden, ohne gegen geltendes Recht zu verstoßen, man
folgt dann allerdings nicht mehr der gewünschten Vorgabe. Viel gravierender,
aber oftmals wenig beachtet wird allerdings der Nebensatz „für die der
Heilpraktiker über die besonderen Qualifikationen verfügt“. Hier gilt es
rechtliche Voraussetzungen zu erfüllen. Kolleginnen und Kollegen, die ein
Therapieverfahren angeben, müssen im Zweifelsfall belegen können, dass sie für
dieses Verfahren „über die besonderen Qualifikationen verfügen“. Dies
gilt für ein auf dem Praxisschild angeführtes Verfahren genauso wie für drei
oder fünf. Die Angabe von Verfahren darf auch nicht verwechselt werden mit dem
in Artikel 13 aufgeführten „Spezialisten“. Unsere Berufsbezeichnung lautet
„Heilpraktiker“ nicht „Akupunkteur“, „Chiropraktiker“, „Homöopath“,
„Psychologe“ oder „Psychotherapeut“. Letzteres ist inzwischen sogar eine
geschützte Berufsbezeichnung zu deren Führung entsprechende Abschlüsse erbracht
werden müssen. Die von der jüngeren Rechtsprechung erlaubte „Spezialisierung“
bezieht sich nicht auf die Angabe eines aus der Spezialisierung abgeleiteten
Phantasienamen und sei dieser auch noch so geläufig wie zum Beispiel
„Homöopath“ oder „Chiropraktiker“,
sondern auf die Tätigkeit als solche. Der Heilpraktiker weist also auf seine
spezielle Qualifikation in „Homöopathie“ oder „Chiropraktik“ hin.
Vorausschauend weist das zehn Jahre
alte BOH in Artikel 8 auch darauf hin, dass der Heilpraktiker keinem generellen
gesetzlich-normierten Werbeverbot unterliegt, jedoch bei jeder unmittelbaren
oder mittelbaren Werbung die gesetzlichen Bestimmungen zu beachten hat.
Ausdrücklich wird zudem betont, dass die einschlägige laufende Rechtsprechung zu
berücksichtigen ist. Hinweise auf die einschränkenden Gesetze sowie gewünschte
Verhaltensweise geben vorzüglich Rat und Orientierung.
Es bedarf somit eines sorgfältigen und
genauen Studiums der BOH-Texte im Hinblick auf erforderliche Änderungen, die
sich aus der jüngsten Rechtsprechung ergeben. Insgesamt kann unsere BOH als
ausgezeichnetes Instrument der Vorgaben für das Werbeverhalten der
Kollegenschaft angesehen werden.
FAZIT:
Sie müssen Ihren Namen und Ihre
Berufsbezeichnung bei jeder Art von Werbung angeben. Sie müssen die gesetzlichen
Bestimmungen beachten und dürfen keine übertriebene oder marktschreierische
Werbung machen. Sie dürfen sich nicht mit Phantasienamen schmücken, jedoch auf
Spezialisierungen und Heilverfahren hinweisen, bei denen Sie über besondere
Qualifikationen verfügen. Die Zahl der angegebenen Verfahren wird lediglich
durch Ihre Qualifikationen beschränkt. Sie dürfen informativ, auch ohne
besonderen Anlass für sich oder Ihre Praxis werben. Die Größe von
Praxisschildern oder Inseraten wird durch die BOH nicht bindend vorgeschrieben.
Die Möglichkeiten der Werbung werden durch die BOH nur wenig begrenzt. Es kann
jedoch auch im Sinne einer effektiven Werbung sinnvoll sein sich an den nicht
zwingend vorgeschriebenen Vorgaben des BOH zu orientieren.
Peter
A. Zizmann
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