Fachverband Deutscher Heilpraktiker
                                        Bundesverband e.V. und seine Landesverbände

                                       Startseite  Aktuell  Impressum  Stichwortsuche  E-Mail-Kontakt  Fachzeitschrift
 



E-Mail
          fdh-bonn@t-online.de
Telefon        0228 / 61 10 49
Fax              0228 / 62 73 59
Anschrift      Maarweg 10, 53123 Bonn

 

Heilpraktiker  

... werden  
Ausbildung  
Service -Infos  
 

... sein  
Bundesverband  
Landesverbände
Pressemeldungen der LV  
Fachfortbildung  
Fachartikel-Bibliothek  
Arzneimittelkommission  
Newslettereintrag  
Mitgliedschaft - Beitritt  
Service - Infos  
  
FDH-Mitglieder-Intern  

Meldungen und Archiv 

 

zurück

Werbung in der und für die Naturheilpraxis

Eine große Bedeutung bei allen beruflichen Aktivitäten und deren Darstellung hat das „Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)“. Kaum eine Werbemaßnahme stößt nicht früher oder später an die Grenzen des Wettbewerbsrechts. Dies kann schon bei der Gestaltung von Briefbögen oder Rezepten der Fall sein und birgt deshalb bei kreativen Inseraten, Flugblättern oder Informationsschriften erhebliche Gefahren für werbende Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker. Eine daraus resultierende, von vielen Seiten mögliche, Abmahnung kann zu erheblichem Ärger und zu schwer abzuschätzenden, finanziellen Belastungen führen.

Das Wettbewerbsrecht hat in den letzten Jahren auf weiten Gebieten eine grundsätzliche Neuausrichtung erfahren und auch die Rechtsprechung hat ihren Beitrag geleistet. Die Unsicherheit in der Kollegenschaft hat dadurch aber eher zu- als abgenommen, weshalb wir wesentliche Punkte des Wettbewerbsrechts behandeln.

Geblieben ist der als Generalklausel bezeichnete § 1 des UWG. Er lautet:

Wer im „geschäftlichen Verkehr“ zu Zwecken des Wettbewerbs Handlungen vornimmt, die gegen die guten Sitten verstoßen, kann auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen werden.

„Geschäftlicher Verkehr“ im Sinne des Gesetzes liegt immer dann vor, wenn weder rein privates noch rein hoheitliches, also staatliches Handeln gegeben ist. Selbst bei einer gesetzlichen Krankenkasse als „Körperschaft des öffentlichen Rechts“ liegt „geschäftlicher Verkehr“ vor, wenn sie zu Zwecken des Wettbewerbs neue Mitglieder mit Hinweis auf andere Versicherungen wirbt.

Was aber sind Handlungen, die gegen die „guten Sitten“ verstoßen? Hierzu hat der Bundesgerichtshof ausgeführt: Sittenwidrig im Sinne dieses Gesetzes ist ein Wettbewerbsverhalten, das dem Anstandsgefühl der beteiligten Verkehrskreise widerspricht oder von der Allgemeinheit missbilligt und für untragbar angesehen wird. Dabei darf keine „bloße Geschmackszensur“ stattfinden. Es ist vielmehr auf die Wertvorstellungen der beteiligten Verkehrskreise zu achten.

Zu den für uns in Frage kommenden Verkehrskreisen zählen zweifellos potentielle Patienten und damit grundsätzlich die Bevölkerung in deren angesprochenen Teilen oder Gesamtheit. Auch bei einem ständigen Wandel der Wertvorstellungen der Bevölkerung sage nun niemand, dass er diese nicht kennt. Auf keinen Fall sollte man aber riskieren, sich diese von einem Gericht und einem teuren Urteil bescheinigen zu lassen.

Einige Punkte werden wir bei den Abhandlungen des Heilmittelwerbegesetzes ausführlich beschreiben, wie z.B. die „Angstwerbung“.

Eigentlich selbstverständlich, dass Werbung nicht die Menschenwürde verletzen, Behinderte oder Minderheiten diskriminieren darf, nicht furchteinflößend oder grob anstößig sein darf.

Die Generalklausel des § 1 umfasst auch die sogenannte getarnte Werbung, allgemein als „Schleichwerbung“ bezeichnet. Die Werbemaßnahme muss als solche klar erkennbar sein, da ihr sonst eine weitergehende Bedeutung beigemessen wird, als ihr tatsächlich zukommt.

Dadurch, dass Werbung vom übrigen Programm z.B. im redaktionellen Teil einer Zeitung oder im Fernsehen nicht deutlich unterschieden werden kann, besteht die Gefahr, dass das angesprochene Publikum ihr größere Beachtung schenkt als anderen Werbemaßnahmen. Wenn also eine Anzeige in einer Zeitung durch ihre Anordnung, Gestaltung oder Formulierung wie ein Beitrag des redaktionellen Teils erscheint, ohne den Anzeigencharakter einer entgeltlichen Veröffentlichung für den flüchtigen Durchschnittsleser erkennen zu lassen, gilt dies als irreführend gegenüber Lesern und als unlauter gegenüber Mitwettbewerbern. Werbung muss deshalb deutlich als solche erkennbar sein, vor allem auch im redaktionellen Teil. Der Zentralausschuss der Werbewirtschaft (ZAW) hat Richtlinien für redaktionell gestaltete Anzeigen erlassen, die im Zweifelsfall beachtet werden sollten.

Im Jahr 2000 wurde mit dem heutigen § 2 des UWG eine gesetzliche Regelung über den Werbevergleich geschaffen.

 § 2     (Vergleichende Werbung)

 (1)  Vergleichende Werbung ist jede Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die von einem Mitbewerber angebotenen Waren oder Dienstleistungen erkennbar macht.
(2)  Vergleichende Werbung verstößt gegen die guten Sitten im Sinne von § 1 wenn der Vergleich

1.     sich nicht auf Waren oder Dienstleistungen für den gleichen Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung bezieht;

2.     nicht objektiv auf eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften oder den Preis dieser Waren oder Dienstleistungen bezogen ist;

3.     in geschäftlichem Verkehr zu Verwechslungen zwischen dem Werbenden und einem Mitbewerber oder zwischen den von diesen angebotenen Waren oder Dienstleistungen oder den von ihnen verwendeten Kennzeichen führt;

4.     die Wertschätzung des von einem Mitbewerber verwendeten Kennzeichens in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt;

5.     die Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft oder

6.     eine Ware oder Dienstleistung als Imitation oder Nachahmung einer unter einem geschützten Kennzeichen vertriebenen Ware oder Dienstleistung darstellt.

(3)  Bezieht sich der Vergleich auf ein Angebot mit einem besonderen Preis oder anderen besonderen Bedingungen, so sind der Zeitpunkt des Endes des Angebotes und wenn dieses noch nicht gilt, der Zeitpunkt des Beginns des Angebotes eindeutig anzugeben, gilt das Angebot nur so lange, wie die Waren oder Dienstleistungen verfügbar sind, so ist darauf hinzuweisen.

Eine wesentliche Voraussetzung der vergleichenden Werbung ist das Erkennbarmachen von Mitbewerbern oder dessen Waren bzw. Dienstleistungen im Rahmen eines Vergleichs. Ich möchte derzeit nicht auf die einzelnen Positionen dieses Paragraphen eingehen.

Bei allem Respekt für gesetzliche Bestimmungen und die Möglichkeiten, die der Gesetzgeber erlaubt, sollten für unseren Berufsstand andere Maßstäbe gelten als die alles zu tun, was erlaubt ist.

Wer glaubt Werbung um jeden Preis zu machen und dies eventuell sogar nötig hat, dürfte seinen Beruf verfehlt haben, was grundsätzlich keiner Kollegin und keinem Kollegen unterstellt werden sollte.

 § 3 UWG (Irreführende Angaben) lautet:

Wer im „geschäftlichen Verkehr“ zu Zwecken des Wettbewerbs oder geschäftliche Verhältnisse, insbesondere über die Beschaffenheit, den Ursprung, die Herstellungsart oder die Preisbemessung einzelner Waren oder gewerblicher Leistung oder des gesamten Angebotes über Preislisten, über die Art des Bezugs, oder die Bezugsquelle von Waren, über den Besitz von Auszeichnungen über den Anlass oder den Zweck des Verkaufs oder über die Menge der Vorräte irreführende Angaben macht, kann auf Unterlassung der Angaben in Anspruch genommen werden. Angaben über geschäftliche Verhältnisse im Sinne des Satzes 1 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung.

Eigentlich bedarf auch dieser Paragraph keiner Kommentierung. Wir alle haben uns zweifellos das Wissen und Gefühl erhalten, was irreführend ist. Rein juristisch sind die Grenzen jedoch fließend. Hier erfolgt die Bewertung dadurch, ob sich eine Werbeaussage in einem reinen Werturteil erschöpft oder ob sie einen nachprüfbaren Kern hat. So zählt eine in der Reklame übliche Übertreibung zu den reinen Werturteilen. Irreführende Angaben nach § 3 müssen dagegen inhaltlich überprüfbar sein. Neben der objektiv festzustellenden Irreführung spielt der durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher eine Rolle. Seine Vorstellungen und Erwartungen dienen als Maßstab für eine nur subjektiv mögliche Entscheidung.

Irreführende Angaben nach § 3 werden in der Regel kostenpflichtig abgemahnt.

 § 4 (Strafbare Werbung) geht dagegen auf die strafbare Werbung ein. Er lautet:

 (1)  Wer in der Absicht den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, über geschäftliche Verhältnisse, insbesondere über die Beschaffenheit, den Ursprung, die Herstellungsart oder die Preisbemessung von Waren oder gewerblichen Leistungen über die Art des Bezugs oder die Bezugsquelle von Waren, über den Besitz von Auszeichnungen über den Anlass oder den Zweck des Verkaufs oder über die Menge der Vorräte wissentlich, unwahre und zur Irreführung geeignete Angaben macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Angaben über geschäftliche Verhältnisse im Sinne des Satzes 1 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung.

(2)  Werden die im Absatz 1 bezeichneten, unrichtigen Angaben in einem geschäftlichen Betriebe von einem Angestellten oder Beauftragten gemacht, so ist der Inhaber oder Leiter des Betriebes neben dem Angestellten oder Beauftragten strafbar, wenn die Handlung nach seinem Wissen geschah.

 Ergänzt wird dies durch § 5 (Bildwerbung):

Im Sinne der Vorschriften der §§ 3 und 4 sind den dort bezeichneten Angaben bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen gleich zu achten, die darauf berechnet und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

 In § 13 UWG werden die Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche; Klagebefugnis geregelt:

 (1)  Wer den §§ 4, 6 c zuwiderhandelt, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

(2)  In den Fällen der §§ 1, 3, 4, 6 bis 7 c, 7 und 8 kann der Anspruch auf Unterlassung geltend gemacht werden:

1.     von Gewerbetreibenden, die Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, soweit der Anspruch eine Handlung betrifft, die geeignet ist, den Wettbewerb auf diesem Markt wesentlich zu beeinträchtigen,

2.     von rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher Interessen soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Gewerbetreibenden angehört, die Waren oder gewerbliche Leistung gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben soweit sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung im Stande sind, ihre satzungsgemäßen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen und soweit der Anspruch eine Handlung betrifft, die geeignet ist den Wettbewerb auf diesem Markt wesentlich zu beeinträchtigen,

3.     von qualifizierten Einrichtungen, die nachweisen, dass sie in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder in dem Verzeichnis der Kommission der europäischen Gemeinschaften nach Artikel 4 der Richtlinie 98/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen eingetragen sind. Im Falle des § 1 können diese Einrichtungen den Anspruch auf Unterlassung nur geltend machen, soweit der Anspruch eine Handlung betrifft durch die wesentliche Belange der Verbraucher berührt werden,

4.     von den Industrie- und Handelskammern oder den Handwerkskammern.

(3)  Werden in den in Absatz 2 genannten Fällen die Zuwiderhandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so ist der Unterlassungsanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebes begründet.

(4)  Der Anspruch auf Unterlassung kann nicht geltend gemacht werden, wenn die Geltendmachung unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen.

(5)  Zum Ersatz des durch die Zuwiderhandlung entstehenden Schadens ist verpflichtet:

1.     wer im Falle des § 3 wusste oder wissen musste, dass die von ihm gemachten Angaben irreführend sind. Gegen Redakteure, Verleger, Drucker oder Verbreiter von periodischen Druckschriften kann der Anspruch auf Schadensersatz nur geltend gemacht werden, wenn sie wussten, dass die von ihnen gemachten Angaben irreführend waren.

 Von Bedeutung kann auch der § 15 (Geschäftliche Verleumdung) sein:

(1)  Wer wider besseres Wissen über das Erwerbsgeschäft eines Anderen über die Person des Inhabers oder Leiters des Geschäftes über die Waren oder gewerblichen Leistungen eines Anderen, Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet die geeignet sind, den Betrieb des Geschäfts zu schädigen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bestraft.

(2)  Werden die in Absatz 1 bezeichneten Tatsachen in einem geschäftlichen Betriebe von einem Angestellten oder Beauftragten behauptet oder verbreitet, so ist der Inhaber des Betriebes neben dem Angestellten oder dem Beauftragten strafbar, wenn die Handlung mit seinem Wissen geschah.

 Für Betroffene spielt der § 21 (Verjährung) eine Rolle:

(1)  Die in diesem Gesetze bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung oder Schadensersatz verjähren in sechs Monaten von dem Zeitpunkt an, in welchem der Anspruchsberechtigte von der Handlung und von der Person des Verpflichteten Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in drei Jahren von der Begehung der Handlung an.

(2)  Für die Ansprüche auf Schadensersatz beginnt der Lauf der Verjährung nicht vor dem Zeitpunkt in welchem ein Schaden entstanden ist.

 Werbende sollten sich jedoch nicht auf Verjährungsfristen verlassen. Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht werden meist sehr schnell wahrgenommen und bei berechtigtem Interesse auch sofort verfolgt.

FAZIT:

Handlungen zu Werbezwecken, die gegen die guten Sitten verstoßen, können zu kostenpflichtigen Abmahnungen oder Strafen führen. Zunehmend von Bedeutung wird auch ein möglicher Schadensersatz, der durch dieses Verhalten eingeklagt werden kann.

„Schleichwerbung“ und „werbende Artikel“ bieten vermehrt Anlass für Abmahnungen und sollten allein schon deshalb unterlassen werden. Bei Artikeln und Berichten, die von Journalisten verfasst werden, ist oft unschwer die Mitwirkung des „Werbenden“ erkennbar wodurch dieser sich nicht als „Unbeteiligter“ herausreden kann.

Selbstverständlich verbieten sich irreführende Angaben von selbst. In Grenzfällen könnten jedoch Zweifel aufkommen, was „irreführend“ ist. Hier bietet das Heilmittelwerbegesetz für alle medizinischen Berufe zusätzlich Orientierung. Auf die einzelnen Punkte gehen wir im Verlauf dieser Artikelserie detailliert ein.

Werbende Vergleiche, Verleumdungen von Kollegen und dergleichen, erst recht, um sich dadurch einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen, sollten für uns schon aus ethischen Gründen nicht in Frage kommen.

 Peter A. Zizmann


 

 

 Heilpraktiker

 ... finden
 
Infos
 
Therapeutensuche   
 
Visitenkarten
 

 ... verbinden
 
Links

 

Copyright Fachverband Deutscher Heilpraktiker Bundesverband e.V. Berlin-Bonn 2002
Webmaster: Michael Aulbach,
michaelfgaulbach@compuserve.de