AVIÄRE INFLUENZA
Durch die Verordnung über die Meldepflicht bei
Aviärer Inluenza beim Menschen (
Aviäre-Influenza-Meldepflicht-Verordnung AIMPV ) vom 11. Mai 2007 wurde
die Aviäre Influenza, besser bekannt als Vogelgrippe aufgrund § 15 Abs.
1 des Infektionsschutzgesetz ( IfSG ) durch das Bundesministerium für
Gesundheit der Meldepflicht nach § 6 Abs. 1 unterstellt.
Die Aviäre Influenza ist damit auch für den
Heilpraktiker bei Krankheitsverdacht, bei Erkrankung und im Falle des
Todes meldepflichtig. Die Meldung des Krankheitsverdachtes hat
allerdings nur zu erfolgen, wenn der Verdacht nach dem Stand der
Wissenschaft sowohl durch das klinische Bild als auch durch einen
wahrscheinlichen epidemiologischen Zusammenhang begründet ist.
Das Robert-Koch-Institut hat auf Grundlage des § 4
Abs. 2 IfSG dazu eine Empfehlung veröffentlicht.
Die klinischen Symptome die zum Verdacht der
Aviären Influenza beim Menschen führen könnten sind demnach Fieber über
38,0 ° C, Schüttelfrost, akuter Krankheitsbeginn, Husten, Atemnot und
typischen Begleitsymptome eines fieberhaften Infektes.
Zusätzlich zum klinischen Bild, was man natürlich
bei jedem grippalen Infekt ebenso finden wird, muss es einen
epidemiologischen Zusammenhang innerhalb von 7 Tagen vor
Krankheitsbeginn gegeben haben, bzw. dieser Zusammenhang muss
wahrscheinlich sein. Der epidemiologische Zusammenhang ist definiert als
ein Kontakt zu Tieren, den Ausscheidungen der Tiere oder aus den Tieren
hergestellten rohen Produkten in betroffenen Gebieten. Als Tiere die für
eine mögliche Übertragung in Frage kommen gelten Geflügel, Wildvögel
oder andere Tiere bei denen in den betreffenden Gebieten HPAI A/H5N1
Virusinfektionen nachgewiesen wurden. Auch ein direkter Kontakt zu an
HPAI A/H5N1 erkrankten Menschen oder seine Sekreten sowie ein
Laborkontakt sind möglich.
Der Verdachtsfall gilt als ausgeschlossen, wenn
eine andere Ursache für die klinische Symptomatik gefunden wurde bzw.
ein serologischer Nachweis ein negatives Ergebnis ergibt.
Für den Heilpraktiker bedeutet diese Meldepflicht
auch ein Behandlungsverbot der Krankheit und darin beinhaltet auch die
Durchführung von Laboruntersuchungen auf die Virusinfektion mit dem
H5N1-Virus. Zusätzlich zum Behandlungsverbot welches für
Grippeerkrankungen auch bisher schon galt, muss nun auch im
Verdachtsfall die Meldepflicht und des Behandlungsverbot beachtet
werden. Unabhängig von der praktischen Bedeutung, die für die
Heilpraktikerpraxis ja eher minimal sein dürfte, muss dies natürlich
beachtet werden.
Informationen zur Vogelgrippe sind auf der Homepage
des Robert-Koch-Instituts (
www.rki.de ) zu finden. Aktuelle Informationen über die betroffenen
Gebiete in Deutschland sind beim Friedrich-Loeffler-Institut (
www.fli.bund.de ) und für das betroffene Ausland unter
www.oei.int/eng/en zu finden.
Arne Krüger