Fachverband Deutscher Heilpraktiker
                                        Bundesverband e.V. und seine Landesverbände

                                       Startseite  Aktuell  Impressum  Stichwortsuche  E-Mail-Kontakt  Fachzeitschrift
 



E-Mail
          fdh-bonn@t-online.de
Telefon        0228 / 61 10 49
Fax              0228 / 62 73 59
Anschrift      Maarweg 10, 53123 Bonn

 

Heilpraktiker  

... werden  
Ausbildung  
Service -Infos  
 

... sein  
Bundesverband  
Landesverbände
Pressemeldungen der LV  
Fachfortbildung  
Fachartikel-Bibliothek  
Arzneimittelkommission  
Newslettereintrag  
Mitgliedschaft - Beitritt  
Service - Infos  
  
FDH-Mitglieder-Intern  

Meldungen und Archiv 

 

zurück


AVIÄRE INFLUENZA 

Durch die Verordnung über die Meldepflicht bei Aviärer Inluenza beim Menschen ( Aviäre-Influenza-Meldepflicht-Verordnung AIMPV ) vom 11. Mai 2007 wurde die Aviäre Influenza, besser bekannt als Vogelgrippe aufgrund § 15 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetz ( IfSG ) durch das Bundesministerium für Gesundheit der Meldepflicht nach § 6 Abs. 1 unterstellt. 

Die Aviäre Influenza ist damit auch für den Heilpraktiker bei Krankheitsverdacht, bei Erkrankung und im Falle des Todes meldepflichtig. Die Meldung des Krankheitsverdachtes hat allerdings nur zu erfolgen, wenn der Verdacht nach dem Stand der Wissenschaft sowohl durch das klinische Bild als auch durch einen wahrscheinlichen epidemiologischen Zusammenhang begründet ist. 

Das Robert-Koch-Institut hat auf Grundlage des § 4 Abs. 2 IfSG dazu eine Empfehlung veröffentlicht. 

Die klinischen Symptome die zum Verdacht der Aviären Influenza beim Menschen führen könnten sind demnach Fieber über 38,0 ° C, Schüttelfrost, akuter Krankheitsbeginn, Husten, Atemnot und typischen Begleitsymptome eines fieberhaften Infektes. 

Zusätzlich zum klinischen Bild, was man natürlich bei jedem grippalen Infekt ebenso finden wird, muss es einen epidemiologischen Zusammenhang innerhalb von 7 Tagen vor Krankheitsbeginn gegeben haben, bzw. dieser Zusammenhang muss wahrscheinlich sein. Der epidemiologische Zusammenhang ist definiert als ein Kontakt zu Tieren, den Ausscheidungen der Tiere oder aus den Tieren hergestellten rohen Produkten in betroffenen Gebieten. Als Tiere die für eine mögliche Übertragung in Frage kommen gelten Geflügel, Wildvögel oder andere Tiere bei denen in den betreffenden Gebieten HPAI A/H5N1 Virusinfektionen nachgewiesen wurden. Auch ein direkter Kontakt zu an HPAI A/H5N1 erkrankten Menschen oder seine  Sekreten sowie ein Laborkontakt sind möglich. 

Der Verdachtsfall gilt als ausgeschlossen, wenn eine andere Ursache für die klinische Symptomatik gefunden wurde bzw. ein serologischer Nachweis ein negatives Ergebnis ergibt. 

Für den Heilpraktiker bedeutet diese Meldepflicht auch ein Behandlungsverbot der Krankheit und darin beinhaltet auch die Durchführung von Laboruntersuchungen auf die Virusinfektion mit dem H5N1-Virus. Zusätzlich zum Behandlungsverbot welches für Grippeerkrankungen auch bisher schon galt, muss nun auch im Verdachtsfall die Meldepflicht und des Behandlungsverbot beachtet werden. Unabhängig von der praktischen Bedeutung, die für die Heilpraktikerpraxis ja eher minimal sein dürfte, muss dies natürlich beachtet werden. 

Informationen zur Vogelgrippe sind auf der Homepage des Robert-Koch-Instituts ( www.rki.de ) zu finden. Aktuelle Informationen über die betroffenen Gebiete in Deutschland sind beim Friedrich-Loeffler-Institut ( www.fli.bund.de ) und für das betroffene Ausland unter www.oei.int/eng/en zu finden. 

Arne Krüger

 



 

 

 Heilpraktiker

 ... finden
 
Infos
 
Therapeutensuche   
 
Visitenkarten
 

 ... verbinden
 
Links

 

Copyright Fachverband Deutscher Heilpraktiker Bundesverband e.V. Berlin-Bonn 2002
Webmaster: Michael Aulbach,
michaelfgaulbach@compuserve.de