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Offenheit siegt
Das neue Teledienstgesetz und seine Bedeutung für die Heilpraktiker-Praxis-Webangebote


 

Präambel:
Seit Anfang diesen Jahres ist in der BRD das neue Teledienstgesetz (TDG), zuletzt geändert am 14.12. 2001, in Kraft. Mit dieser Änderungen wurde eine EU-Richtline umgesetzt. Sinn des Gesetzes ist die europaweite Herstellung von mehr Transparenz über die Identität von Anbietern im Internet, zum Schutz der Verbraucher d. h. der Nutzer von bereitgestellten
Informationen. 1)

Im Folgenden soll die Bedeutung und Auswirkung welche dieses Gesetz auch für unseren Berufsstand hat verdeutlicht werden. Hintergrund ist hierbei, dass es seit Anfang 2002 schon einige Fälle von Abmahnungen, meist von dubiosen Abmahnvereinen, verbunden mit teils beträchtlichen Kosten für die Betroffenen gab. Wir wollen mit diesem Artikel unsere Kollegen und Kolleginnen auf diesen Umstand aufmerksam machen und Ihnen den Anlass geben, Ihre bestehenden Webangebote dahingehend zu überprüfen.

Es muss ein bisschen mehr sein
Das Teledienstgesetz sieht vor, dass an exponierter Stelle der Webangebote, ständig sichtbar und erreichbar, d.h. in die Navigation eingebunden, nachprüfbare personen- und organisationsbezogene Informationen bereitgestellt werden, mittels derer die Nutzer im Bedarfsfall die Anbieter direkt kontaktieren und auch, bei Vorliegen von Falschinformation oder Gesetzesverstößen, regresspflichtig machen können (!). Konkret bedeutet dies, dass die bisher übliche Praxis auf Webseiten nach dem etwas legéren Motto „Wir über uns“ wohl nicht mehr ausreichend sein wird. Die ebenfalls vielerorts anzutreffende Praxis, eine lange Liste sämtlicher erworbener Titel, Qualifikationen und Ämter im Internet zum Besten zu geben, muss nunmehr dem Grundsatz der Nachprüfbarkeit genügen. Es wird zukünftig ein Impressum, wie wir es etwa von den Printmedien her kennen, verlangt. Alle Angaben sind am besten, sprich juristisch am sichersten, immer mit dem dazugehörigen „Wann“, „bei Wem“ und „Wo“ zu machen.

In § 3 TDG erfolgt eine Begriffsbestimmung. Danach ist „Dienstanbieter“ jede natürliche und juristische Person die eigene oder fremde Teledienste (Informationen die auf elektronischem Wege übermittelt werden) zur Nutzung bereithält oder den Zugang zu deren Nutzung vermittelt (etwa durch sog. Links; s.u.).
Auf unseren Berufsstand bezogen bedeutet dies im Klartext: alle Kollegen und Kolleginnen die im Internet auf ihre Praxen und ihre Leistungen aufmerksam machen. Und auch unsere Berufsverbände werden durch dieses Gesetz in nähere Auskunftspflicht genommen.

Die Webseiten von Heilpraktikern gelten, obwohl nicht explizit im Gesetz genannt sondern lediglich analog zu Darstellungen von Ärzten, Architekten oder Rechtsanwälten, nicht als vom Gesetz ausgenommene, rein private Angebote. Dies besonders dann nicht, wenn auf den Webseiten sog. Werbebanner etwa der Provider, von Online-Shops oder von Suchmaschinen zur Refinanzierung eingeblendet werden. In solchen Fällen geht der Gesetzgeber von der Gewerbsmäßigkeit des Angebotes aus. Dies gilt auch wenn ein Anbieter auf seiner Webseite beispielsweise auf den Pensionsbetrieb seiner Gattin (unter dem Stichwort: Wellness) hinweist.

Der wichtigste Paragraph des Gesetzes ist wohl § 6 TDG. In ihm werden die Informationspflichten näher beschrieben. Deshalb sei dieser auch in seinem Wortlaut vollständig hier wiedergegeben: 
Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige Teledienste mindestens folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:

1.
den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich den der Vertretungsberechtigten,

2.
Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,

3.
soweit der Teledienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht
wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,

4.
das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das Sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,

5.
soweit der Teledienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens 3-jährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25), die zuletzt durch die
Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 184 S. 31) geändert worden ist, angeboten oder erbracht wird, Angaben über
a) die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,
b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die
Berufsbezeichnung verliehen worden ist,
c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind,

6.
in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes besitzen, die Angabe dieser Nummer.

Weitergehende Informationspflichten insbesondere nach dem Fernabsatzgesetz, dem Fernunterrichtsschutzgesetz, dem Teilzeit-Wohnrechtegesetz oder dem Preisangaben- und Preisklauselgesetz und der Preisangabenverordnung, dem Versicherungsaufsichtsgesetz sowie nach handelsrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.

Aus der Betrachtung dieses Paragraphen ergibt sich recht klar welche Angaben zukünftig für die Internetseiten unserer Praxen relevant sind, um einer Abmahnung und dem damit verbundenen Ärger zu entgehen. 
Es genügt nicht mehr nur Name, Anschrift und Telefonnummer und gegebenenfalls die E-Mail-Adresse irgendwo auf der Website zu platzieren. Vor allem das Datum der Heilpraktikerüberprüfung und die Nennung der zuständigen Behörde, sowie die Behörde (das Gesundheitsamt) bei welchem die derzeitige Praxis registriert ist, sind anzugeben. Ebenso die Verbandszugehörigkeit (falls vorhanden) und die Mitgliedsnummer scheint wichtig.

1)
Bei Nennung von zusätzlichen Ausbildungen und Qualifikationen sind ebenfalls die hierfür zuständigen Institutionen bzw. Ämter zu nennen.
Noch umfangreicher wird die Angelegenheit bei Kollegen und Kolleginnen, die mit ihren akademischen Graden (Dr., Dr. med. etc.) firmieren. Diese müssen nach §6 Abs. 5 auch die Kammern bzw. Behörden und Länder angeben, welche die akademischen Titel verliehen haben. Eventuelle Registriernummern sind demnach zu erfragen und zu veröffentlichen.
2)
Relevant ist auch eine möglicherweise existierende Umsatzsteuer ID - Nummer; nicht zu verwechseln mit der gewöhnlichen Steuernummer des zuständigen Finanzamtes. Dies kann z.B. Kollegen und Kolleginnen betreffen, die in ihren Praxen außer der Therapietätigkeit auch noch Medikamente, Literatur oder Nahrungsmittelzusätze zum Verkauf anbieten und dies in ihrem Webangebot hervorheben.
3)
Auf der sicheren Seite befinden sich die Kollegen und Kolleginnen, wenn sie darüber hinaus auch die Berufsordnung für Heilpraktiker in ihrer derzeitigen Fassung im Impressum erwähnen. Ein Link zu den Seiten des/der zuständigen Berufsverbandes/-verbände ist auf alle Fälle ratsam. Dies insbesondere anzuraten,  wenn die Berufsverbände die maßgeblichen Regelungen und Verordnungen auf ihren Webangeboten bereitstellen, wozu sie nach den Bestimmungen des TDG verpflichtet sind. (s. o.)
Für juristische Personen z.B. Vereine; wie etwa der FDH (Fachverband Deutscher Heilpraktiker) ist neben der Nennung des Vereinsregisters sowie der Vereinsregisternummer auch die Nennung der gesetzlichen Vertreter gefordert.
Es gibt eine Menge Kollegen und Kolleginnen, die zusätzlich zur reinen Praxistätigkeit auch noch Heilpraktiker-Anwärter auf die Heilpraktikerüberprüfung vorbereiten oder sonstige Fortbildungen anbieten. Wenn dies im Rahmen eines Instituts oder gar unter der Bezeichnung „Schule“ geschieht, ist auch hier die Angabe aller relevanten Daten erforderlich (Handelsregisterauszug o.ä.).

Wir sind ja nicht allein. Das leidige Thema „Links“
Das Thema Links (korrekte Schreibweise: engl. „links“) ist im und außerhalb des Internet noch lange nicht zu Ende diskutiert.
Auch hierzu liefert das TDG einige Anhaltspunkte.

§ 9 TDG sagt hierzu folgendes:
(1)  Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich, sofern sie

1. die Übermittlung nicht veranlasst,

2. den Adressaten der übermittelten Informationen nicht ausgewählt und

3. die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert haben.

Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Diensteanbieter absichtlich mit einem der Nutzer seines Dienstes zusammenarbeitet, um rechtswidrige Handlungen zu begehen.

(2)
Die Übermittlung von Informationen nach Absatz 1 und die Vermittlung des Zugangs zu ihnen umfasst auch die automatische kurzzeitige Zwischenspeicherung dieser Informationen, soweit dies nur zur Durchführung der Übermittlung im Kommunikationsnetz geschieht und die Informationen nicht länger gespeichert werden, als für die Übermittlung üblicherweise erforderlich ist.
Wenngleich der erste Absatz zunächst nach einer Lockerung der bisherigen Rechtspraxis klingt, wird dies durch die Bedingungen 1 bis 3, (welche als ein Satz zu lesen sind) wieder stark eingeschränkt. Satz (1) 1 stellt lediglich eine sog. Rückwärtsversicherung dar. Wenn z.B. ein Hersteller pharmazeutischer Produkte seine Website „aufpolieren“ möchte, indem er Links zu bestehenden Seiten von Heilpraktikern anbietet, dann ist der Inhaber der verbundenen Seiten haftungsfrei, wenn er nachweisen kann, dass er die Verlinkung nicht veranlasst hat.

Satz (1) 3 untersagt darüber hinaus noch die Setzung von sog. „deep links“, also Links, die direkt auf eine Einzelseite eines Webangebotes zeigen, und dabei die eigentliche Homepage (die erste Seite) umgehen bzw. ausblenden. Dies stellt schon eine Auswahl im Sinne des TDG dar.
Der § 9 besagt unter anderem, dass es dem Nutzer eines Webangebotes freizustellen ist, ob er einem Link folgen möchte oder nicht. Ratsam ist es den Link deutlich zu kennzeichnen und eine Kurzbeschreibung des folgenden Inhaltes anzufügen.
Für Inhalte von sog. „Pop-up’s“ (Links die sich ohne weiters Zutun des Nutzers in neuen Browserfenstern öffnen), kann der Übermittler durchaus haftbar gemacht werden, sofern rechtswidrige Inhalte dort erscheinen, da der Nutzer das automatische Einblenden des Links nicht unterbinden kann und somit als ausgewählt im Sinne des Gesetzes gilt. 4)
Abhilfe kann, wenn überhaupt, nur eine deutliche Distanzierung von den auf einen Link folgenden Inhalten schaffen. ebenso 2)
Um im Kontext von Heilpraktikern und deren Verbänden zu bleiben möge folgendes Beispiel (durchaus praxisrelevant) zur Verdeutlichung dienen, was mit dem § 9 gemeint ist: Unsere Berufsorganisationen bieten ihren Mitgliedern die Möglichkeit einer Webpräsentation. Wenn nun ein Mitglied auf seiner Webseite einen Link auf weitere Internetseiten mit möglicherweise rechtswidrigem Inhalt setzt, so hat der Berufsverband die Übermittlung dieser Inhalte nicht direkt veranlasst (vorausgesetzt das Mitglied hat direkten Zugriff auf sein Angebot) und ist von der Haftung ausgeschlossen.
Somit dient §9 eher dazu die „Großanbieter“ zu schützen.

Jeder findet Jeden. Die Webverzeichnisse und Datenbanken
Viele Kollegen und Kolleginnen haben ihre Praxisdaten in Webdatenbanken und Webadressverzeichnissen zur Veröffentlichung hinterlegt. Die Frage ist also in wieweit die Bestimmungen des TDG auch auf diese Anwendung finden.
Wer ist also „Diensteanbieter“ im Sinne des § 3 TDG, der Datenbankbetreiber oder die Person die ihre Angaben in der Datenbank hinterlegt, bzw. hinterlegen lässt. Diese Frage betrifft in besonderem Masse sog. „freie Datenbanken“ bei denen die Eintragung kostenfrei ist und über selbst auszufüllende Internetformularseiten mit Pflichtfeldern und optionalen Feldern geschieht. Denkbar wäre, dass im Falle einer Abmahnung der Datenbankanbieter durch §9 TDG geschützt ist und die Regulationslast beim Nutzer des Webverzeichnisses liegt, zumal die Datenbankbetreiber ausnahmslos in ihren AGB’s jegliche Verantwortung von sich weisen.
Sofern bei der Datenbanksuche mehr als reine Kontaktangaben als Suchergebnis zurückgesendet werden und die Datenbankinhalte sich erkennbar auf Mitglieder einer Berufsorganisation beschränken, dürfte es hier keine Probleme geben – dies ist aber noch einer genauen Prüfung zu unterziehen!

Anders sieht es aus wenn der Datenbankbestand sich aus Datensätzen unterschiedlicher Verbandszugehörigkeit und/oder gar Inhalten verbandsfreier Personen zusammensetzt und dies nicht kenntlich gemacht wird. Hier ist die im Gesetz gefragte Transparenz und Genauigkeit nicht mehr gegeben. Es sind auch Fälle bekannt bei denen Dienstanbieter auf ihrem Angebot gleich den Zugang zu mehreren Datenbanken bieten, ohne dies explizit zu kennzeichnen und unter Nutzung oben beschriebener deep links. Oftmals tauchen dann ein und dieselbe Person in mehreren Datenbeständen auf, mit zum Teil unterschiedlichen Angaben.

Die Verwirrung der Nutzer ist somit zwangsläufig. Folgt man dem §9 wären die Datenbankbetreiber nicht verantwortlich, da sie die Daten zwar zwischenspeichern und bereitstellen aber die Kriterien von Satz (1) 1-3 nicht erfüllen.
Der Widerspruch zum TDG wird noch deutlicher, wenn zusätzlich zu Kontaktinformationen noch Qualifikationsmerkmale, in unserem Beruf demnach Therapie- und Diagnosemethoden, in einer Datenbank gespeichert sind und wiedergegeben werden. Es ist durchaus denkbar, dass der Gesetzgeber hier die oben beschriebenen zusätzlichen Angaben fordert und
die Datenbanksysteme dahingehend erweitert werden müssen. Die dann zu machenden Angaben wären schließlich Pflichtangaben für alle Informationsanbieter in der Datenbank (in unserem Falle jene Kollegen und Kolleginnen, die ein solches Webverzeichnis auf der Angebotsseite nutzen) egal ob die Aufnahme der Daten vor oder nach Erweiterung des betreffenden Datenbanksystems erfolgte. Auf keinen Fall kann man sich darauf verlassen vom Betreiber der Datenbank auf die (notwendige) Änderung hingewiesen zu werden. Eine selbstständige Überprüfung wie und bei welchen Datenbankanbietern man gespeichert ist, oder gar Nachfrage ist also zu empfehlen.

Michael F.G. Aulbach
Webmaster im FDH

Überarbeitung: Ingeborg Meerkamp van Embden (Dez. 2005)

1) Den genauen Wortlaut des Gesetzes kann der interessierte Leser unter
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/tdg/  einsehen.
2) Auf der Webadresse www.digi-info.de  befindet sich ein Webimpressum- Generator. Mit dessen Hilfe können Sie sich ein Impressum, allerdings nicht in dem im obigen Text beschriebenen Umfang, erstellen. Auszuwählen ist für Heilpraktiker die Berufskategorie „Freiberufler“.
3) Die Umsatzsteuer-ID soll europäischen Verbrauchern ermöglichen schnell herauszufinden ob ein Waren- oder Dienstleistungsanbieter umsatzsteuerpflichtig geführt wird und dient der Besteuerungserleichterung im europäischen Handel.
4) Der Nutzer (Besucher) eines Webangebotes wäre also durch sein blosses Nachfragen der Information schon (technisch bedingt zwangsläufig) ausgewählt auch die nächste Information zu erhalten.

Literatur:
1. Teledienstesetz vom 22.7.1997; Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie; entnommen einem Service der juris GmbH
2. c’t Zeitschrift für Computer und Technologie; Heft 15 2002, S 182 ff

 


 

 

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