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Präambel:
Seit Anfang diesen Jahres ist in der BRD das neue Teledienstgesetz (TDG),
zuletzt geändert am 14.12. 2001, in Kraft. Mit dieser Änderungen
wurde eine EU-Richtline umgesetzt. Sinn des Gesetzes ist die
europaweite Herstellung von mehr Transparenz über die Identität von
Anbietern im Internet, zum Schutz der Verbraucher d. h. der Nutzer
von bereitgestellten
Informationen. 1)
Im Folgenden soll die Bedeutung und Auswirkung welche dieses
Gesetz auch für unseren Berufsstand hat verdeutlicht werden.
Hintergrund ist hierbei, dass es seit Anfang 2002 schon einige Fälle
von Abmahnungen, meist von dubiosen Abmahnvereinen, verbunden mit
teils beträchtlichen Kosten für die Betroffenen gab. Wir wollen mit
diesem Artikel unsere Kollegen und Kolleginnen auf diesen Umstand
aufmerksam machen und Ihnen den Anlass geben, Ihre bestehenden
Webangebote dahingehend zu überprüfen.
Es muss ein
bisschen mehr sein
Das Teledienstgesetz sieht vor, dass an exponierter Stelle der
Webangebote, ständig sichtbar und erreichbar, d.h. in die Navigation
eingebunden, nachprüfbare personen- und organisationsbezogene
Informationen bereitgestellt werden, mittels derer die Nutzer im
Bedarfsfall die Anbieter direkt kontaktieren und auch, bei Vorliegen
von Falschinformation oder Gesetzesverstößen, regresspflichtig
machen können (!). Konkret bedeutet dies, dass die bisher
übliche Praxis auf Webseiten nach dem etwas legéren Motto „Wir über
uns“ wohl nicht mehr ausreichend sein wird. Die ebenfalls vielerorts
anzutreffende Praxis, eine lange Liste sämtlicher erworbener
Titel, Qualifikationen und Ämter im Internet zum Besten zu
geben, muss nunmehr dem Grundsatz der Nachprüfbarkeit genügen.
Es wird zukünftig ein Impressum, wie wir es etwa von den Printmedien
her kennen, verlangt. Alle Angaben sind am besten, sprich juristisch
am sichersten, immer mit dem dazugehörigen „Wann“, „bei
Wem“ und „Wo“ zu machen.
In § 3 TDG
erfolgt eine Begriffsbestimmung. Danach ist „Dienstanbieter“ jede
natürliche und juristische Person die eigene oder fremde Teledienste
(Informationen die auf elektronischem Wege übermittelt werden) zur
Nutzung bereithält oder den Zugang zu deren Nutzung vermittelt (etwa
durch sog. Links; s.u.).
Auf unseren Berufsstand bezogen bedeutet dies im Klartext: alle
Kollegen und Kolleginnen die im Internet auf ihre Praxen und ihre
Leistungen aufmerksam machen. Und auch unsere Berufsverbände werden
durch dieses Gesetz in nähere Auskunftspflicht genommen.
Die Webseiten von Heilpraktikern gelten, obwohl nicht explizit im
Gesetz genannt sondern lediglich analog zu Darstellungen von Ärzten,
Architekten oder Rechtsanwälten, nicht als vom Gesetz ausgenommene,
rein private Angebote. Dies besonders dann nicht, wenn auf den
Webseiten sog. Werbebanner etwa der Provider, von Online-Shops oder
von Suchmaschinen zur Refinanzierung eingeblendet werden. In solchen
Fällen geht der Gesetzgeber von der Gewerbsmäßigkeit des
Angebotes aus. Dies gilt auch wenn ein Anbieter auf seiner
Webseite beispielsweise auf den Pensionsbetrieb seiner Gattin (unter
dem Stichwort: Wellness) hinweist.
Der wichtigste
Paragraph des Gesetzes ist wohl § 6 TDG. In ihm werden die
Informationspflichten näher beschrieben. Deshalb sei dieser auch in
seinem Wortlaut vollständig hier wiedergegeben:
Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige Teledienste
mindestens folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar
erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
1.
den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei
juristischen Personen zusätzlich den der Vertretungsberechtigten,
2.
Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und
unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der
Adresse der elektronischen Post,
3.
soweit der Teledienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder
erbracht
wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur
zuständigen Aufsichtsbehörde,
4.
das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder
Genossenschaftsregister, in das Sie eingetragen sind, und die
entsprechende Registernummer,
5.
soweit der Teledienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel
1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember
1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der
Hochschuldiplome, die eine mindestens 3-jährige Berufsausbildung
abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von Artikel 1
Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992
über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher
Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG
Nr. L 209 S. 25), die zuletzt durch die
Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L
184 S. 31) geändert worden ist, angeboten oder erbracht wird,
Angaben über
a) die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,
b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem
die
Berufsbezeichnung verliehen worden ist,
c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu,
wie diese zugänglich sind,
6.
in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach
§ 27a des Umsatzsteuergesetzes besitzen, die Angabe dieser Nummer.
Weitergehende Informationspflichten insbesondere nach dem
Fernabsatzgesetz, dem Fernunterrichtsschutzgesetz, dem
Teilzeit-Wohnrechtegesetz oder dem Preisangaben- und
Preisklauselgesetz und der Preisangabenverordnung, dem
Versicherungsaufsichtsgesetz sowie nach handelsrechtlichen
Bestimmungen bleiben unberührt.
Aus der Betrachtung
dieses Paragraphen ergibt sich recht klar welche Angaben zukünftig
für die Internetseiten unserer Praxen relevant sind, um einer
Abmahnung und dem damit verbundenen Ärger zu entgehen.
Es genügt nicht mehr nur Name, Anschrift und Telefonnummer und
gegebenenfalls die E-Mail-Adresse irgendwo auf der Website zu
platzieren. Vor allem das Datum der Heilpraktikerüberprüfung und
die Nennung der zuständigen Behörde, sowie die Behörde (das
Gesundheitsamt) bei welchem die derzeitige Praxis registriert ist,
sind anzugeben. Ebenso die Verbandszugehörigkeit (falls vorhanden)
und die Mitgliedsnummer scheint wichtig.
1)
Bei Nennung von zusätzlichen Ausbildungen und Qualifikationen sind
ebenfalls die hierfür zuständigen Institutionen bzw. Ämter zu
nennen.
Noch umfangreicher wird die Angelegenheit bei Kollegen und
Kolleginnen, die mit ihren akademischen Graden (Dr., Dr. med. etc.)
firmieren. Diese müssen nach §6 Abs. 5 auch die Kammern bzw.
Behörden und Länder angeben, welche die akademischen Titel verliehen
haben. Eventuelle Registriernummern sind demnach zu erfragen und zu
veröffentlichen.
2)
Relevant ist auch eine möglicherweise existierende Umsatzsteuer ID -
Nummer; nicht zu verwechseln mit der gewöhnlichen Steuernummer des
zuständigen Finanzamtes. Dies kann z.B. Kollegen und Kolleginnen
betreffen, die in ihren Praxen außer der Therapietätigkeit auch noch
Medikamente, Literatur oder Nahrungsmittelzusätze zum Verkauf
anbieten und dies in ihrem Webangebot hervorheben.
3)
Auf der sicheren Seite befinden sich die Kollegen und Kolleginnen,
wenn sie darüber hinaus auch die Berufsordnung für Heilpraktiker in
ihrer derzeitigen Fassung im Impressum erwähnen. Ein Link zu den
Seiten des/der zuständigen Berufsverbandes/-verbände ist auf alle
Fälle ratsam. Dies insbesondere anzuraten, wenn die Berufsverbände
die maßgeblichen Regelungen und Verordnungen auf ihren Webangeboten
bereitstellen, wozu sie nach den Bestimmungen des TDG verpflichtet
sind. (s. o.)
Für juristische Personen z.B. Vereine; wie etwa der FDH (Fachverband
Deutscher Heilpraktiker) ist neben der Nennung des Vereinsregisters
sowie der Vereinsregisternummer auch die Nennung der gesetzlichen
Vertreter gefordert.
Es gibt eine Menge Kollegen und Kolleginnen, die zusätzlich zur
reinen Praxistätigkeit auch noch Heilpraktiker-Anwärter auf die
Heilpraktikerüberprüfung vorbereiten oder sonstige Fortbildungen
anbieten. Wenn dies im Rahmen eines Instituts oder gar unter der
Bezeichnung „Schule“ geschieht, ist auch hier die Angabe aller
relevanten Daten erforderlich (Handelsregisterauszug o.ä.).
Wir sind ja nicht
allein. Das leidige Thema „Links“
Das Thema Links (korrekte Schreibweise: engl. „links“) ist im und
außerhalb des Internet noch lange nicht zu Ende diskutiert.
Auch hierzu liefert das TDG einige Anhaltspunkte.
§ 9 TDG
sagt hierzu
folgendes:
(1) Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie
in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen sie den Zugang
zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich, sofern sie
1. die Übermittlung nicht veranlasst,
2. den Adressaten
der übermittelten Informationen nicht ausgewählt und
3. die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert
haben.
Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Diensteanbieter absichtlich
mit einem der Nutzer seines Dienstes zusammenarbeitet, um
rechtswidrige Handlungen zu begehen.
(2) Die Übermittlung von Informationen nach Absatz 1 und die
Vermittlung des Zugangs zu ihnen umfasst auch die automatische
kurzzeitige Zwischenspeicherung dieser Informationen, soweit dies
nur zur Durchführung der Übermittlung im Kommunikationsnetz
geschieht und die Informationen nicht länger gespeichert werden, als
für die Übermittlung üblicherweise erforderlich ist.
Wenngleich der erste Absatz zunächst nach einer Lockerung der
bisherigen Rechtspraxis klingt, wird dies durch die Bedingungen 1
bis 3, (welche als ein Satz zu lesen sind) wieder stark
eingeschränkt. Satz (1) 1 stellt lediglich eine sog.
Rückwärtsversicherung dar. Wenn z.B. ein Hersteller pharmazeutischer
Produkte seine Website „aufpolieren“ möchte, indem er Links zu
bestehenden Seiten von Heilpraktikern anbietet, dann ist der Inhaber
der verbundenen Seiten haftungsfrei, wenn er nachweisen kann, dass
er die Verlinkung nicht veranlasst hat.
Satz (1) 3 untersagt darüber hinaus noch die Setzung von sog. „deep
links“, also Links, die direkt auf eine Einzelseite eines
Webangebotes zeigen, und dabei die eigentliche Homepage (die erste
Seite) umgehen bzw. ausblenden. Dies stellt schon eine Auswahl im
Sinne des TDG dar.
Der § 9 besagt unter anderem, dass es dem Nutzer eines
Webangebotes freizustellen ist, ob er einem Link folgen möchte oder
nicht. Ratsam ist es den Link deutlich zu kennzeichnen und eine
Kurzbeschreibung des folgenden Inhaltes anzufügen.
Für Inhalte von sog. „Pop-up’s“ (Links die sich ohne weiters Zutun
des Nutzers in neuen Browserfenstern öffnen), kann der Übermittler
durchaus haftbar gemacht werden, sofern rechtswidrige Inhalte dort
erscheinen, da der Nutzer das automatische Einblenden des Links
nicht unterbinden kann und somit als ausgewählt im Sinne des
Gesetzes gilt. 4)
Abhilfe kann, wenn überhaupt, nur eine deutliche Distanzierung von
den auf einen Link folgenden Inhalten schaffen. ebenso 2)
Um im Kontext von Heilpraktikern und deren Verbänden zu bleiben
möge folgendes Beispiel (durchaus praxisrelevant) zur
Verdeutlichung dienen, was mit dem § 9 gemeint ist: Unsere
Berufsorganisationen bieten ihren Mitgliedern die Möglichkeit
einer Webpräsentation. Wenn nun ein Mitglied auf seiner Webseite
einen Link auf weitere Internetseiten mit möglicherweise
rechtswidrigem Inhalt setzt, so hat der Berufsverband die
Übermittlung dieser Inhalte nicht direkt veranlasst (vorausgesetzt
das Mitglied hat direkten Zugriff auf sein Angebot) und ist von der
Haftung ausgeschlossen.
Somit dient §9 eher dazu die „Großanbieter“ zu schützen.
Jeder findet
Jeden. Die Webverzeichnisse und Datenbanken
Viele Kollegen und Kolleginnen haben ihre Praxisdaten in
Webdatenbanken und Webadressverzeichnissen zur Veröffentlichung
hinterlegt. Die Frage ist also in wieweit die Bestimmungen des TDG
auch auf diese Anwendung finden.
Wer ist also „Diensteanbieter“ im Sinne des § 3 TDG, der
Datenbankbetreiber oder die Person die ihre Angaben in der Datenbank
hinterlegt, bzw. hinterlegen lässt. Diese Frage betrifft in
besonderem Masse sog. „freie Datenbanken“ bei denen die Eintragung
kostenfrei ist und über selbst auszufüllende Internetformularseiten
mit Pflichtfeldern und optionalen Feldern geschieht. Denkbar wäre,
dass im Falle einer Abmahnung der Datenbankanbieter durch §9 TDG
geschützt ist und die Regulationslast beim Nutzer des
Webverzeichnisses liegt, zumal die Datenbankbetreiber ausnahmslos in
ihren AGB’s jegliche Verantwortung von sich weisen.
Sofern bei der Datenbanksuche mehr als reine Kontaktangaben als
Suchergebnis zurückgesendet werden und die Datenbankinhalte sich
erkennbar auf Mitglieder einer Berufsorganisation beschränken,
dürfte es hier keine Probleme geben – dies ist aber noch einer
genauen Prüfung zu unterziehen!
Anders sieht es aus
wenn der Datenbankbestand sich aus Datensätzen unterschiedlicher
Verbandszugehörigkeit und/oder gar Inhalten verbandsfreier Personen
zusammensetzt und dies nicht kenntlich gemacht wird. Hier ist die im
Gesetz gefragte Transparenz und Genauigkeit nicht mehr gegeben. Es
sind auch Fälle bekannt bei denen Dienstanbieter auf ihrem Angebot
gleich den Zugang zu mehreren Datenbanken bieten, ohne dies explizit
zu kennzeichnen und unter Nutzung oben beschriebener deep links.
Oftmals tauchen dann ein und dieselbe Person in mehreren
Datenbeständen auf, mit zum Teil unterschiedlichen Angaben.
Die Verwirrung der Nutzer ist somit zwangsläufig. Folgt man dem §9
wären die Datenbankbetreiber nicht verantwortlich, da sie die Daten
zwar zwischenspeichern und bereitstellen aber die Kriterien von Satz
(1) 1-3 nicht erfüllen.
Der Widerspruch zum TDG wird noch deutlicher, wenn zusätzlich zu
Kontaktinformationen noch Qualifikationsmerkmale, in unserem Beruf
demnach Therapie- und Diagnosemethoden, in einer Datenbank
gespeichert sind und wiedergegeben werden. Es ist durchaus denkbar,
dass der Gesetzgeber hier die oben beschriebenen zusätzlichen
Angaben fordert und
die Datenbanksysteme dahingehend erweitert werden müssen. Die dann
zu machenden Angaben wären schließlich Pflichtangaben für alle
Informationsanbieter in der Datenbank (in unserem Falle jene
Kollegen und Kolleginnen, die ein solches Webverzeichnis auf der
Angebotsseite nutzen) egal ob die Aufnahme der Daten vor oder nach
Erweiterung des betreffenden Datenbanksystems erfolgte. Auf keinen
Fall kann man sich darauf verlassen vom Betreiber der Datenbank auf
die (notwendige) Änderung hingewiesen zu werden. Eine selbstständige
Überprüfung wie und bei welchen Datenbankanbietern man gespeichert
ist, oder gar Nachfrage ist also zu empfehlen.
Michael F.G.
Aulbach
Webmaster im FDH
Überarbeitung:
Ingeborg Meerkamp van Embden (Dez. 2005)
1) Den genauen
Wortlaut des Gesetzes kann der interessierte Leser unter
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/tdg/ einsehen.
2) Auf der Webadresse
www.digi-info.de befindet sich ein Webimpressum- Generator. Mit
dessen Hilfe können Sie sich ein Impressum, allerdings nicht in dem
im obigen Text beschriebenen Umfang, erstellen. Auszuwählen ist für
Heilpraktiker die Berufskategorie „Freiberufler“.
3) Die Umsatzsteuer-ID soll europäischen Verbrauchern ermöglichen
schnell herauszufinden ob ein Waren- oder Dienstleistungsanbieter
umsatzsteuerpflichtig geführt wird und dient der
Besteuerungserleichterung im europäischen Handel.
4) Der Nutzer (Besucher) eines Webangebotes wäre also durch sein
blosses Nachfragen der Information schon (technisch bedingt
zwangsläufig) ausgewählt auch die nächste Information zu erhalten.
Literatur:
1. Teledienstesetz vom 22.7.1997; Bundesministerium für Wirtschaft
und Technologie; entnommen einem Service der juris GmbH
2. c’t Zeitschrift für Computer und Technologie; Heft 15 2002, S 182
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