von
Arne
Krüger
Veröffentlicht in
Heilpraktiker
& Volksheilkunde Nr. 9/2000 bis 1/2001
Bundestag und Bundesrat haben mit einem Gesetz
zur Neuordnung seuchenrechtlicher Vorschriften
( Seuchenrechtneuordnungsgesetz ) im Juni 2000
die rechtlichen Grundlagen der Seuchenbekämpfung in Deutschland erneuert.
Eine Reihe von Gesetzen, z.B. das Bundesseuchengesetz und das Gesetz zur Bekämpfung
der Geschlechtskrankheiten werden außer Kraft gesetzt. Als wesentlicher
Bestandteil des neuen Seuchenrechtes, ist das Gesetz zur Verhütung und
Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz
- IfSG) in Zukunft dass auch für den Heilpraktiker zuständige Gesetz
zur Beschreibung der Grenzen der Behandlung von Infektionen und für die
Pflichten des Heilpraktikers, z.B. die Meldepflicht. Wir wollen versuchen,
den Leser über die für den Heilpraktiker wichtigsten Teile des neuen
Gesetzes zu informieren und auch die sich aus dem Gesetz ergebenden Folgen
zu informieren. Im zweiten Teil des Artikels werden dann die Krankheiten des
IfSG beschrieben, wobei besonderer Wert auf die neu hinzugekommenen Krankheiten
gelegt wird. Das Gesetz tritt zum 1.2.2000 in Kraft, denn es kann erst 6 Monate
nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.
§ 1 (Zweck des Gesetzes )
(1) Zweck des Gesetzes ist es, übertragbaren
Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen
und ihre Weiterverbreitung zu verhindern.
(2) Die hierfür notwendige Mitwirkung und
Zusammenarbeit von Behörden des Bundes, der Länder und der Kommunen,
Ärzten, Tierärzten, Krankenhäusern, wissenschaftlichen Einrichtungen
sowie sonstigen Beteiligten soll entsprechend dem jeweiligen Stand der medizinischen
und epidemiologischen Wissenschaft und Technik gestaltet und unterstützt
werden. Die Eigenverantwortung der Träger und Leiter von Gemeinschaftseinrichtungen,
Lebensmittelbetrieben, Gesundheitseinrichtungen sowie des Einzelnen bei der
Prävention übertragbarer Krankheiten
soll verdeutlicht und gefördert werden.
§ 2 ( Begriffsbestimmungen )
Im Sinne dieses Gesetzes ist
1. Krankheitserreger
ein vermehrungsfähiges Agens (Virus, Bakterium,
Pilz, Parasit) oder ein sonstiges biologisches transmissibles Agens, das bei
Menschen eine Infektion oder übertragbare Krankheit verursachen kann,
2. Infektion
die Aufnahme eines Krankheitserregers und seine
nachfolgende Entwicklung oder Vermehrung im menschlichen Organismus,
3. übertragbare Krankheit
eine durch Krankheitserreger oder deren toxische
Produkte, die unmittelbar oder mittelbar auf den Menschen übertragen
werden, verursachte Krankheit,
4. Kranker
eine Person, die an einer übertragbaren Krankheit
erkrankt ist,
5. Krankheitsverdächtiger
eine Person, bei der Symptome bestehen, welche
das Vorliegen einer bestimmten übertragbaren Krankheit vermuten lassen,
6. Ausscheider
eine Person, die Krankheitserreger ausscheidet
und dadurch eine Ansteckungsquelle für die Allgemeinheit sein kann, ohne
krank oder krankheitsverdächtig zu sein,
7. Ansteckungsverdächtiger
eine Person, von der anzunehmen ist, dass sie Krankheitserreger
aufgenommen hat, ohne krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider zu
sein,
8. nosokomiale Infektion
eine Infektion mit lokalen oder systemischen Infektionszeichen
als Reaktion auf das Vorhandensein von Erregern oder ihrer Toxine, die im
zeitlichen Zusammenhang mit einer stationären oder einer ambulanten medizinischen
Maßnahme steht, soweit die Infektion nicht bereits vorher bestand,
9. Schutzimpfung
die Gabe eines Impfstoffes mit dem Ziel, vor einer
übertragbaren Krankheit zu schützen,
10. andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe
die Gabe von Antikörpern (passive Immunprophylaxe)
oder die Gabe von Medikamenten (Chemoprophylaxe) zum Schutz vor Weiterverbreitung
bestimmter übertragbarer Krankheiten,
11. Impfschaden
die gesundheitliche und wirtschaftliche Folge einer
über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden
gesundheitlichen Schädigung durch die Schutzimpfung; ein Impfschaden
liegt auch
vor, wenn mit vermehrungsfähigen Erregern
geimpft wurde und eine andere als die geimpfte Person geschädigt wurde,
12. Gesundheitsschädling
ein Tier, durch das Krankheitserreger auf Menschen
übertragen werden können,
13. Sentinel-Erhebung
eine epidemiologische Methode zur stichprobenartigen
Erfassung der Verbreitung bestimmter übertragbarer Krankheiten und der
Immunität gegen bestimmte übertragbare Krankheiten in ausgewählten
Bevölkerungsgruppen.
14. Gesundheitsamt
die nach Landesrecht für die Durchführung
dieses Gesetzes bestimmte und mit einem Amtsarzt besetzte Behörde.
§ 3 ( Prävention durch Aufklärung )
Die Information und Aufklärung der Allgemeinheit
über die Gefahren übertragbarer Krankheiten und die Möglichkeiten
zu deren Verhütung sind eine öffentliche Aufgabe. Insbesondere haben
die nach Landesrecht
zuständigen Stellen über Möglichkeiten
des allgemeinen und individuellen Infektionsschutzes sowie über Beratungs-,
Betreuungs- und Versorgungsangebote zu informieren.
Der § 4 des IfSG beschreibt die Aufgaben des Robert
Koch-Instituts im Rahmen der staatlichen Seuchenbekämpfung un der § 5
des IfSG die Koordination des Informationsaustausch in der Bundesrepublik.
§ 6 ( Meldepflichtige Krankheiten )
(1) Namentlich ist zu melden:
1. der Krankheitsverdacht, die Erkrankung sowie
der Tod an
-
Botulismus
-
Cholera
-
Diphtherie
-
humaner spongiformer Enzephalopathie, außer
familiär-hereditärer Formen
-
akuter Virushepatitis
-
enteropathischem hämolytisch-urämischem
Syndrom (HUS)
-
virusbedingtem hämorrhagischen Fieber
-
Masern
-
Meningokokken-Meningitis oder -Sepsis
-
Milzbrand
-
Poliomyelitis (als Verdacht gilt jede akute
schlaffe Lähmung, außer wenn traumatisch bedingt)
-
Pest
-
Tollwut
-
Typhus abdominalus / Paratyphus
sowie die Erkrankung und der Tod an einer behandlungsbedürftigen
Tuberkulose, auch wenn ein bakteriologischer Nachweis nicht vorliegt,
2. der Verdacht auf und die Erkrankung an einer
mikrobiell bedingten Lebensmittelvergiftung oder an einer akuten infektiösen
Gastroenteritis, wenn a) eine Person betroffen ist, die eine Tätigkeit
im Sinne des § 42 Abs. 1 ( Personen, die an der Herstellung von Lebensmittel
beteiligt sind ) ausübt, b) zwei oder mehr gleichartige Erkrankungen
auftreten, bei denen ein epidemischer Zusammenhang wahrscheinlich ist oder
vermutet wird,
3. der Verdacht einer über das übliche
Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung,
4. die Verletzung eines Menschen durch ein tollwutkrankes,
-verdächtiges oder -ansteckungsverdächtiges Tier sowie die Berührung
eines solchen Tieres oder Tierkörpers,
5. soweit nicht nach den Nummern 1 bis 4 meldepflichtig,
das Auftreten a) einer bedrohlichen Krankheit oder
b) von zwei oder mehr gleichartigen Erkrankungen,
bei denen ein epidemischer Zusammenhang wahrscheinlich ist oder vermutet wird,
wenn dies auf eine schwerwiegende Gefahr für die Allgemeinheit hinweist
und
Krankheitserreger als Ursache in Betracht kommen,
die nicht in § 7 genannt sind.
Die Meldung nach Satz 1 hat gemäß §
8 Abs. 1 Nr. 1, 3 bis 8, § 9 Abs. 1, 2, 3 Satz 1 oder 3 oder Abs. 4 zu erfolgen.
Die Erkrankungen nach § 6 Abs. 1 des IfSG sind
aufgrund der Meldepflicht nach § 8 für den Heilpraktiker meldepflichtig.
Die Zahl der für den Heilpraktiker meldepflichtigen Erkrankungen ist
wesentlich geringer als nach dem Bundesseuchengesetz. Die neu meldepflichtigen
Krankheiten sind am Schluss des Artikels genauer geschildert.
(2) Dem Gesundheitsamt ist über die Meldung
nach Absatz 1 Nr. 1 hinaus mitzuteilen, wenn Personen, die an einer behandlungsbedürftigen
Lungentuberkulose leiden, eine Behandlung verweigern oder abbrechen. Die
Meldung nach Satz 1 hat gemäß § 8 Abs.
1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 und 3 Satz 1 oder 3 zu erfolgen.
(3) Dem Gesundheitsamt ist unverzüglich das
gehäufte Auftreten nosokomialer Infektionen, bei denen ein epidemischer
Zusammenhang wahrscheinlich ist oder vermutet wird, als Ausbruch nichtnamentlich
zu melden. Die Meldung nach Satz 1 hat gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1,
3 und 5, § 10 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 und 4 Satz 3 zu erfolgen.
§ 7 ( Meldepflichtige Nachweise von Krankheitserregern
)
(1) Namentlich ist bei folgenden Krankheitserregern,
soweit nicht anders bestimmt, der direkte oder indirekte Nachweis zu melden,
soweit die Nachweise auf eine akute Infektion hinweisen:
-
Adenoviren; Meldepflicht nur für den direkten
Nachweis im Konjunktivalabstrich
-
Bacillus anthracis
-
Borrelia recurrentis
-
Brucella sp.
-
Campylobacter sp., darmpathogen
-
Chlamydia psittaci
-
Clostridium botulinum oder Toxinnachweis
-
Corynebacterium diphtheriae, Toxin bildend
-
Coxiella burnetii
-
Cryptosporidium parvum
-
Ebolavirus
-
a) Escherichia coli, enterohämorrhagische
Stämme (EHEC) b)Escherichia coli, sonstige darmpathogene Stämme
-
Francisella tularensis
-
FSME-Virus
-
Gelbfiebervirus
-
Giardia lamblia
-
Haemophilus influenzae; Meldepflicht nur für
den direkten Nachweis aus Liquor oder Blut
-
Hantaviren
-
Hepatitis-A-Virus
-
Hepatitis-B-Virus
-
Hepatitis-C-Virus; Meldepflicht für alle
Nachweise, soweit nicht bekannt ist, dass eine chronische Infektion vorliegt
-
Hepatitis-D-Virus
-
Hepatitis-E-Virus
-
Influenzaviren; Meldepflicht nur für den
direkten Nachweis
-
Lassavirus
-
Legionella sp.
-
Leptospira interrogans
-
Listeria monocytogenes; Meldepflicht nur für
den direkten Nachweis aus Blut, Liquor oder anderen normalerweise sterilen
Substraten sowie aus Abstrichen von Neugeborenen
-
Marburgvirus
-
Masernvirus
-
Mycobacterium leprae
-
Mycobacterium tuberculosis/africanum, Mycobacterium
bovis; Meldepflicht für den direkten Erregernachweis sowie nachfolgend
für das Ergebnis der Resistenzbestimmung; vorab auch für den Nachweis
säurefester Stäbchen im Sputum
-
Neisseria meningitidis; Meldepflicht nur für
den direkten Nachweis aus Liquor, Blut, hämorrhagischen Hautinfiltraten
oder anderen normalerweise sterilen Substraten
-
Norwalk-ähnliches Virus; Meldepflicht nur
für den direkten Nachweis aus Stuhl
-
Poliovirus
-
Rabiesvirus
-
Rickettsia prowazekii
-
Rotavirus
-
Salmonella Paratyphi; Meldepflicht für
alle direkten Nachweise
-
Salmonella Typhi; Meldepflicht für alle
direkten Nachweise
-
Salmonella, sonstige
-
Shigella sp.
-
Trichinella spiralis
-
Vibrio cholerae O 1 und O 139
-
Yersinia enterocolitica, darmpathogen
-
Yersinia pestis
-
andere Erreger hämorrhagischer Fieber.
Die Meldung nach Satz 1 hat gemäß §
8 Abs. 1 Nr. 2, 3, 4 und Abs. 4, § 9 Abs. 1, 2, 3 Satz 1 oder 3 zu erfolgen.
(2) Namentlich sind in dieser Vorschrift nicht
genannte Krankheitserreger zu melden, soweit deren örtliche und zeitliche
Häufung auf eine schwerwiegende Gefahr für die Allgemeinheit hinweist.
Die Meldung nach Satz
1 hat gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2, 3 und
Abs. 4, § 9 Abs. 2, 3 Satz 1 oder 3 zu erfolgen.
(3) Nichtnamentlich ist bei folgenden Krankheitserregern
der direkte oder indirekte Nachweis zu melden:
1. Treponema pallidum
2. HIV
3. Echinococcus sp.
4. Plasmodium sp.
5. Rubellavirus; Meldepflicht nur bei konnatalen
Infektionen
6. Toxoplasma gondii; Meldepflicht nur bei konnatalen
Infektionen.
Die Meldung nach Satz 1 hat gemäß §
8 Abs. 1 Nr. 2, 3 und Abs. 4, § 10 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4 Satz 1 zu erfolgen.
Bei den Krankheiten bzw. Krankheitserregern,
die nach § 7 Meldepflichtig sind, hat der Heilpraktiker zwar keine Meldepflicht,
er darf aber die Krankheiten aufgrund des § 24 nicht behandeln. Daher ist
auch die Kenntnis dieser Krankheiten für den Heilpraktiker wichtig. Auch
dürfen von einem Heilpraktiker keine speziellen Untersuchungen auf die
in § 7 genannten Krankheiten und Erreger angeordnet oder durchgeführt
werden.
§ 8 ( Zur Meldung verpflichtete Personen )
(1) Zur Meldung oder Mitteilung sind verpflichtet:
1. im Falle des § 6 der feststellende Arzt; in
Krankenhäusern oder anderen Einrichtungen der stationären Pflege
ist für die Einhaltung der Meldepflicht neben dem feststellenden Arzt
auch der leitende Arzt, in Krankenhäusern mit mehreren selbständigen
Abteilungen der leitende Abteilungsarzt, in Einrichtungen ohne
leitenden Arzt der behandelnde Arzt verantwortlich,
2. im Falle des § 7 die Leiter von Medizinaluntersuchungsämtern
und sonstigen privaten oder öffentlichen Untersuchungsstellen einschließlich
der Krankenhauslaboratorien,
3. im Falle der §§ 6 und 7 die Leiter von Einrichtungen
der pathologisch-anatomischen Diagnostik, wenn ein Befund erhoben wird, der
sicher oder mit hoher Wahrscheinlichkeit auf das Vorliegen einer meldepflichtigen
Erkrankung oder Infektion durch einen meldepflichtigen Krankheitserreger schließen
lässt,
4. im Falle des § 6 Abs. 1 Nr. 4 und im Falle des
§ 7 Abs. 1 Nr. 36 bei Tieren, mit denen Menschen Kontakt gehabt haben, auch
der Tierarzt,
5. im Falle des § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 und Absatz
3 Angehörige eines anderen Heil- oder Pflegeberufs, der für die
Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich
geregelte Ausbildung oder Anerkennung erfordert,
6. im Falle des § 6 Abs.1 Nr. 1, 2 und 5 der verantwortliche
Luftfahrzeugführer oder der Kapitän eines Seeschiffes,
7. im Falle des § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 die Leiter
von Pflegeeinrichtungen, Justizvollzugsanstalten, Heimen, Lagern oder ähnlichen
Einrichtungen,
8. im Falle des § 6 Abs. 1 der Heilpraktiker.
Durch die explizite Aufzählung des Heilpraktikerberufes
mit einer eigenen Meldepflicht hat der Berufsstand vom Gesetzgeber eine gewisse
rechtliche Aufwertung erfahren, damit auch eine besondere Verpflichtung an
Aus- und Fortbildung und Sorgfaltspflicht zugeordnet bekommen. Dadurch, dass
der Heilpraktiker seiner Meldepflicht auch nachkommen muss, wenn ein Arzt
hinzugezogen wurde, wird deutlich zwischen Heilpraktikern und Heil- und Pflegeberufen
unterschieden. Der Heilpraktiker wird vom Gesetzgeber als eigenständiger
therapeutischer Beruf neben dem Arzt aufgeführt.
(2) Die Meldepflicht besteht nicht für Personen
des Not- und Rettungsdienstes, wenn der Patient unverzüglich in eine
ärztlich geleitete Einrichtung gebracht wurde. Die Meldepflicht besteht
für die in Absatz 1
Nr. 5 bis 7 bezeichneten Personen nur, wenn ein
Arzt nicht hinzugezogen wurde.
(3) Die Meldepflicht besteht nicht, wenn dem Meldepflichtigen
ein Nachweis vorliegt, dass die Meldung bereits erfolgte und andere als die
bereits gemeldeten Angaben nicht erhoben wurden. Satz 1 gilt auch für
Erkrankungen, bei denen der Verdacht bereits gemeldet wurde.
(4) Absatz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Personen,
die die Untersuchung zum Nachweis von Krankheitserregern außerhalb des
Geltungsbereichs dieses Gesetzes durchführen lassen.
(5) Der Meldepflichtige hat dem Gesundheitsamt
unverzüglich mitzuteilen, wenn sich eine Verdachtsmeldung nicht bestätigt
hat.
§ 9 ( Namentliche Meldung )
(1) Die namentliche Meldung durch eine der in §
8 Abs. 1 Nrn. 1, 4 bis 8 genannten Personen muss folgende Angaben enthalten:
-
Name, Vorname des Patienten
-
Geschlecht
-
Tag, Monat und Jahr der Geburt
-
Anschrift der Hauptwohnung und, falls abweichend:
Anschrift des derzeitigen Aufenthaltsortes
-
Tätigkeit in Einrichtungen im Sinne des
§ 36 Abs. 1 oder 2; Tätigkeit im Sinne des § 42 Abs. 1 bei akuter Gastroenteritis,
akuter Virushepatitis, Typhus/ Paratyphus und Cholera
-
Betreuung in einer Gemeinschaftseinrichtung
gemäß § 33
-
Diagnose beziehungsweise Verdachtsdiagnose
-
Tag der Erkrankung oder Tag der Diagnose, gegebenenfalls
Tag des Todes
-
wahrscheinliche Infektionsquelle
-
Land, in dem die Infektion wahrscheinlich erworben
wurde; bei Tuberkulose Geburtsland und Staatsangehörigkeit
-
Name, Anschrift und Telefonnummer der mit der
Erregerdiagnostik beauftragten Untersuchungsstelle
-
Überweisung in ein Krankenhaus beziehungsweise
Aufnahme in einem Krankenhaus oder einer anderen Einrichtung der stationären
Pflege und Entlassung aus der Einrichtung, soweit dem Meldepflichtigen bekannt
-
Blut-, Organ- oder Gewebespende in den letzten
6 Monaten
-
Name, Anschrift und Telefonnummer des Meldenden
-
bei einer Meldung nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 die
Angaben nach § 22 Abs. 2. Bei den in § 8 Abs. 1 Nrn. 4 bis 8 genannten Personen
beschränkt sich die Meldepflicht auf die ihnen vorliegenden Angaben.
Der Abs. 2 bezieht sich nicht auf Heilpraktiker
(3) Die namentliche Meldung muss unverzüglich,
spätestens innerhalb von 24 Stunden nach erlangter Kenntnis gegenüber
dem für den Aufenthalt des Betroffenen zuständigen Gesundheitsamt,
im Falle des Absatz 2 gegenüber dem für den Einsender zuständigen
Gesundheitsamt erfolgen. Eine Meldung darf wegen einzelner fehlender Angaben
nicht verzögert werden. Die Nachmeldung oder Korrektur von Angaben hat
unverzüglich nach deren Vorliegen zu erfolgen. Liegt die Hauptwohnung
oder der gewöhnliche Aufenthaltsort der
betroffenen Person im Bereich eines anderen Gesundheitsamtes,
so hat das unterrichtete Gesundheitsamt das für die Hauptwohnung, bei
mehreren Wohnungen das für den gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betroffenen
zuständige Gesundheitsamt unverzüglich
zu benachrichtigen.
(4) Der verantwortliche Luftfahrzeugführer
oder der Kapitän eines Seeschiffes meldet unterwegs festgestellte meldepflichtige
Krankheiten an den Flughafen- oder Hafenarzt des inländischen Ziel- und
Abfahrtsortes. Die
dort verantwortlichen Ärzte melden an das
für den jeweiligen Flughafen oder Hafen zuständige Gesundheitsamt.
(5) Das Gesundheitsamt darf die gemeldeten personenbezogenen
Daten nur für seine Aufgaben nach diesem Gesetz verarbeiten und nutzen.
Der § 10 regelt die nichtnamentliche Meldung der
Labornachweise nach § 7 Abs.3.
Die §§ 11 – 14 regeln die Weiterleitung der Meldungen
durch die Gesundheitsämter an das Robert-Koch-Institut, die Weltgesundheitsorganisation
und die statistische Auswertung.
§ 15 ( Anpassung der Meldepflicht an die epidemische
Lage )
(1) Das Bundesministerium für Gesundheit wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die
Meldepflicht für die in § 6 aufgeführten Krankheiten oder die in
§ 7 aufgeführten Krankheitserreger aufzuheben, einzuschränken oder
zu erweitern oder die Meldepflicht auf andere übertragbare Krankheiten
oder Krankheitserreger auszudehnen, soweit die epidemische Lage dies zulässt
oder erfordert.
(2) In dringenden Fällen kann zum Schutz der
Bevölkerung die Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen
werden. Eine auf der Grundlage des Satzes 1 erlassene Verordnung tritt ein
Jahr nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft; ihre Geltungsdauer kann mit
Zustimmung des
Bundesrates verlängert werden.
(3) Solange das Bundesministerium für Gesundheit
von der Ermächtigung nach Absatz 1 keinen Gebrauch macht, sind die Landesregierungen
zum Erlass einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 ermächtigt, sofern die
Meldepflicht nach diesem Gesetz hierdurch nicht eingeschränkt oder aufgehoben
wird. Sie können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere
Stellen übertragen.
Ähnlich zu den Regelungen im alten Bundesseuchengesetz
kann der Bund, und wenn dieser keinen Gebrauch von seinem Recht macht die
Länder, Rechtsverordnungen erlassen um zusätzliche Krankheiten in
die Meldepflicht aufzunehmen. Die heute schon gültigen Verordnungen,
z.B. für Borreliose oder EHEC treten außer Kraft, da sie auf der
Basis des Bundesseuchengesetzes erlassen worden waren.
§ 16 ( Allgemeine Maßnahmen der zuständigen
Behörde )
(1) Werden Tatsachen festgestellt, die zum Auftreten
einer übertragbaren Krankheit führen können, oder ist anzunehmen,
dass solche Tatsachen vorliegen, so trifft die zuständige Behörde
die notwendigen Maßnahmen zur Abwendung der dem Einzelnen oder der Allgemeinheit
hierdurch drohenden Gefahren. Die bei diesen Maßnahmen erhobenen personenbezogenen
Daten dürfen nur für Zwecke dieses Gesetzes verarbeitet und genutzt
werden.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 sind die
Beauftragten der zuständigen Behörde und des Gesundheitsamtes zur
Durchführung von Ermittlungen und zur Überwachung der angeordneten
Maßnahmen berechtigt, Grundstücke, Räume, Anlagen und Einrichtungen
sowie Verkehrsmittel aller Art zu betreten und Bücher oder sonstige Unterlagen
einzusehen und hieraus Abschriften, Ablichtungen oder Auszüge anzufertigen
sowie sonstige Gegenstände zu untersuchen oder Proben zur Untersuchung
zu fordern oder zu entnehmen. Der Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist
verpflichtet, den Beauftragten der zuständigen Behörde und des Gesundheitsamtes
Grundstücke, Räume, Anlagen, Einrichtungen und Verkehrsmittel sowie
sonstige Gegenstände zugänglich zu machen. Personen, die über
die in Absatz 1 genannten Tatsachen Auskunft geben können, sind verpflichtet,
auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte insbesondere über den
Betrieb und den Betriebsablauf einschließlich dessen Kontrolle zu erteilen
und Unterlagen einschließlich dem tatsächlichen Stand entsprechende
technische Pläne vorzulegen. Der Verpflichtete kann die Auskunft auf
solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in
§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen
der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz
über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde; Entsprechendes gilt für
die Vorlage von Unterlagen.
(3) Soweit es die Aufklärung der epidemischen
Lage erfordert, kann die zuständige Behörde Anordnungen über
die Übergabe von in Absatz 2 genannten Untersuchungsmaterialien zum Zwecke
der Untersuchung und Verwahrung an Institute des öffentlichen Gesundheitsdienstes
oder andere vom Land zu bestimmende Einrichtungen treffen.
(4) Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung
(Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) wird im Rahmen der Absätze 2 und 3 eingeschränkt.
(5) Wenn die von Maßnahmen nach den Absätzen
1 und 2 betroffenen Personen geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit
beschränkt sind, hat derjenige für die Erfüllung der genannten
Verpflichtung zu sorgen, dem die Sorge für die Person zusteht. Die gleiche
Verpflichtung trifft den Betreuer einer von Maßnahmen nach den Absätzen
1 und 2 betroffenen Person, soweit die Sorge für die Person des Betroffenen
zu seinem Aufgabenkreis gehört.
(6) Die Maßnahmen nach Absatz 1 werden auf
Vorschlag des Gesundheitsamtes von der zuständigen Behörde angeordnet.
Kann die zuständige Behörde einen Vorschlag des Gesundheitsamtes
nicht rechtzeitig einholen, so hat sie das Gesundheitsamt über die getroffene
Maßnahme unverzüglich zu unterrichten.
(7) Bei Gefahr im Verzuge kann das Gesundheitsamt
die erforderlichen Maßnahmen selbst anordnen. Es hat die zuständige
Behörde unverzüglich hiervon zu unterrichten. Diese kann die Anordnung
ändern oder aufheben.
Wird die Anordnung nicht innerhalb von zwei Arbeitstagen
nach der Unterrichtung aufgehoben, so gilt sie als von der zuständigen
Behörde getroffen.
(8) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen
nach den Absätzen 1 bis 3 haben keine aufschiebende Wirkung.
Der § 16 regelt die Möglichkeiten, die
den zuständigen Behörden zustehen, eine Seuche zu bekämpfen.
Für Heilpraktiker ist hierbei zu beachten, dass sie sich natürlich
an die angeordneten Maßnahmen halten müssen.
§ 17 ( Besondere Maßnahmen der zuständigen
Behörde, Rechtsverordnungen durch die Länder )
(1) Wenn Gegenstände mit meldepflichtigen
Krankheitserregern behaftet sind oder wenn das anzunehmen ist und dadurch
eine Verbreitung der Krankheit zu befürchten ist, hat die zuständige
Behörde die notwendigen Maßnahmen zur Abwendung der hierdurch drohenden
Gefahren zu treffen. Wenn andere Maßnahmen nicht ausreichen, kann die
Vernichtung von Gegenständen angeordnet werden. Sie kann auch angeordnet
werden, wenn andere Maßnahmen im Verhältnis zum Wert der Gegenstände
zu kostspielig sind, es sei denn,
dass derjenige, der ein Recht an diesem Gegenstand
oder die tatsächliche Gewalt darüber hat, widerspricht und auch
die höheren Kosten übernimmt. Müssen Gegenstände entseucht,
von Gesundheitsschädlingen befreit oder
vernichtet werden, so kann ihre Benutzung und die
Benutzung der Räume und Grundstücke, in denen oder auf denen sie
sich befinden, untersagt werden, bis die Maßnahme durchgeführt
ist.
(2) Wenn Gesundheitsschädlinge festgestellt
werden und die Gefahr begründet ist, dass durch sie Krankheitserreger
verbreitet werden, so hat die zuständige Behörde die zu ihrer Bekämpfung
erforderlichen Maßnahmen anzuordnen. Die Bekämpfung umfasst Maßnahmen
gegen das Auftreten, die Vermehrung und Verbreitung sowie zur Vernichtung
von Gesundheitsschädlingen.
(3) Erfordert die Durchführung einer Maßnahme
nach den Absätzen 1 und 2 besondere Sachkunde, so kann die zuständige
Behörde anordnen, dass der Verpflichtete damit geeignete Fachkräfte
beauftragt. Die zuständige Behörde kann selbst geeignete Fachkräfte
mit der Durchführung beauftragen, wenn das zur wirksamen Bekämpfung
der übertragbaren Krankheiten oder Krankheitserreger oder der Gesundheitsschädlinge
notwendig ist und der Verpflichtete diese Maßnahme nicht durchführen
kann oder einer Anordnung
nach Satz 1 nicht nachkommt oder nach seinem bisherigen
Verhalten anzunehmen ist, dass er einer Anordnung nach Satz 1 nicht rechtzeitig
nachkommen wird. Wer ein Recht an dem Gegenstand oder die tatsächliche
Gewalt darüber hat, muss die Durchführung
der Maßnahme dulden.
(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
unter den nach § 16 sowie nach Absatz 1 maßgebenden Voraussetzungen
durch Rechtsverordnung entsprechende Gebote und Verbote zur Verhütung
übertragbarer Krankheiten zu erlassen. Sie können die Ermächtigung
durch Rechtsverordnung auf andere Stellen
übertragen.
(5) Die Landesregierungen können zur Verhütung
und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten Rechtsverordnungen über
die Feststellung und die Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen,
Kopfläusen und Krätzemilben erlassen. Sie können die Ermächtigung
durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen. Die Rechtsverordnungen
können insbesondere Bestimmungen treffen über
1. die Verpflichtung der Eigentümer von Gegenständen,
der Nutzungsberechtigten oder der Inhaber der tatsächlichen Gewalt an
Gegenständen sowie der zur Unterhaltung von Gegenständen Verpflichteten,
a) den Befall mit Gesundheitsschädlingen festzustellen
oder feststellen zu lassen und der zuständigen Behörde anzuzeigen,
b) Gesundheitsschädlinge zu bekämpfen oder bekämpfen zu lassen,
2. die Befugnis und die Verpflichtung der Gemeinden
oder der Gemeindeverbände, Gesundheitsschädlinge, auch am Menschen,
festzustellen, zu bekämpfen und das Ergebnis der Bekämpfung festzustellen,
3. die Feststellung und Bekämpfung, insbesondere
über a) die Art und den Umfang der Bekämpfung,
b) den Einsatz von Fachkräften, c) die zulässigen
Bekämpfungsmittel und -verfahren,
d) die Minimierung von Rückständen und
die Beseitigung von Bekämpfungsmitteln und
e) die Verpflichtung, Abschluss und Ergebnis der
Bekämpfung der zuständigen Behörde mitzuteilen und das Ergebnis
durch Fachkräfte feststellen zu lassen,
4. die Mitwirkungs- und Duldungspflichten, insbesondere
im Sinne des § 16 Abs. 2, die den in Nummer 1 genannten Personen obliegen.
(6) § 16 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.
(7) Die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel
2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz), der Freizügigkeit (Artikel 11 Abs. 1 Grundgesetz),
der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Grundgesetz) und der Unverletzlichkeit
der
Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) werden
im Rahmen der Absätze 1 bis 5 eingeschränkt.
Der § 18 regelt die behördlich angeordnete
Entseuchungen, Entwesungen und Bekämpfung von
Krankheitserreger übertragenden Wirbeltieren
( z.B. Ratten ) sowie die Kosten dieser Maßnahmen.
Der § 19 beschreibt die Aufgaben des Gesundheitsamtes
in besonderen Fällen, z.B. die Beratung bei sexuell übertragbaren
Krankheiten.
§ 20 ( Schutzimpfungen und andere Maßnahmen
der spezifischen Prophylaxe )
Die §§ 20 – 22 regeln die Schutzimpfungen und
die staatlichen Maßnahmen im Rahmen von Schutzimpfungen. Für den
Heilpraktiker ist die Impfung in der Regel nicht anwendbar, da Impfstoffe
als Arzneimittel meist der Rezeptpflicht unterstehen. Für die Beratung
der Patienten, gerade aus impfkritischer Sicht, ist die Kenntnis der §§ 20
– 22 des IfSG aber relevant, daher sind diese hier abgedruckt.
(1) Die zuständige obere Bundesbehörde,
die Obersten Landesgesundheitsbehörden und die von ihnen beauftragten
Stellen sowie die Gesundheitsämter informieren die Bevölkerung über
die Bedeutung von
Schutzimpfungen und anderen Maßnahmen der
spezifischen Prophylaxe übertragbarer Krankheiten.
(2) Beim Robert Koch-Institut wird eine Ständige
Impfkommission eingerichtet. Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung,
die der Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit bedarf. Die
Kommission
gibt Empfehlungen zur Durchführung von Schutzimpfungen
und zur Durchführung anderer Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe
übertragbarer Krankheiten und entwickelt Kriterien zur Abgrenzung einer
üblichen Impfreaktion und einer über das übliche Ausmaß
einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen
Schädigung. Die Mitglieder der Kommission
werden vom Bundesministerium für Gesundheit im Benehmen mit den Obersten
Landesgesundheitsbehörden berufen. Vertreter des Bundesministeriums für
Gesundheit, der Obersten Landesgesundheitsbehörden, des Robert Koch-Institutes
und des Paul-Ehrlich-Institutes nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen
teil. Weitere Vertreter von Bundesbehörden können daran teilnehmen.
Die Empfehlungen der Kommission werden von dem Robert Koch-Institut den Obersten
Landesgesundheitsbehörden übermittelt und anschließend veröffentlicht.
(3) Die Obersten Landesgesundheitsbehörden
sollen öffentliche Empfehlungen für Schutzimpfungen oder andere
Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe auf der Grundlage der jeweiligen
Empfehlungen der Ständigen Impfkommission aussprechen.
(4) Das Bundesministerium für Gesundheit wird
ermächtigt, nach Anhörung der Ständigen Impfkommission und
der Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen durch Rechtsverordnung
ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass die Kosten für bestimmte
Schutzimpfungen von den Trägern der Krankenversicherung nach dem dritten
Abschnitt des dritten Kapitels des Fünften Buches Sozialgesetzbuch getragen
werden, falls die Person bei einer Krankenkasse nach § 4 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch versichert ist.
In der Rechtsverordnung können auch Regelungen
zur Erfassung und Übermittlung von anonymisierten Daten über durchgeführte
Schutzimpfungen getroffen werden.
(5) Die Obersten Landesgesundheitsbehörden
können bestimmen, dass die Gesundheitsämter unentgeltlich Schutzimpfungen
oder andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe gegen bestimmte übertragbare
Krankheiten durchführen.
(6) Das Bundesministerium für Gesundheit wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates anzuordnen,
dass bedrohte Teile der Bevölkerung an Schutzimpfungen oder anderen Maßnahmen
der spezifischen Prophylaxe teilzunehmen haben, wenn eine übertragbare
Krankheit mit klinisch schweren Verlaufsformen
auftritt und mit ihrer epidemischen Verbreitung zu rechnen ist. Das Grundrecht
der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz)
kann insoweit
eingeschränkt werden. Ein nach dieser Rechtsverordnung
Impfpflichtiger, der nach ärztlichem Zeugnis ohne Gefahr für sein
Leben oder seine Gesundheit nicht geimpft werden kann, ist von der Impfpflicht
freizustellen; dies gilt auch bei anderen Maßnahmen der spezifischen
Prophylaxe. § 15 Abs. 2 gilt
entsprechend.
(7) Solange das Bundesministerium für Gesundheit
von der Ermächtigung nach Absatz 6 keinen Gebrauch macht, sind die Landesregierungen
zum Erlass einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 ermächtigt. Die Landesregierungen
können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Obersten
Landesgesundheitsbehörden übertragen. Das Grundrecht der körperlichen
Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz) kann insoweit eingeschränkt
werden.
§ 21 ( Impfstoffe )
Bei einer aufgrund dieses Gesetzes angeordneten
oder einer von der Obersten Landesgesundheitsbehörde öffentlich
empfohlenen Schutzimpfung oder einer Impfung nach § 17 Abs. 4 des Soldatengesetzes
dürfen Impfstoffe verwendet werden, die Mikroorganismen enthalten, welche
von den Geimpften ausgeschieden und von anderen Personen aufgenommen werden
können. Das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit (Artikel
2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz) wird insoweit eingeschränkt.
§ 22 ( Impfausweis )
(1) Der impfende Arzt hat jede Schutzimpfung unverzüglich
in einen Impfausweis nach Absatz 2 einzutragen oder, falls der Impfausweis
nicht vorgelegt wird, eine Impfbescheinigung auszustellen. Der impfende Arzt
hat
den Inhalt der Impfbescheinigung auf Verlangen
in den Impfausweis einzutragen. Im Falle seiner Verhinderung hat das Gesundheitsamt
die Eintragung nach Satz 2 vorzunehmen.
(2) Der Impfausweis oder die Impfbescheinigung
muss über jede Schutzimpfung enthalten:
-
Datum der Schutzimpfung
-
Bezeichnung und Chargen-Bezeichnung des Impfstoffes
-
Name der Krankheit, gegen die geimpft wird
-
Namen und Anschrift des impfenden Arztes sowie
-
Unterschrift des impfenden Arztes oder Bestätigung
der Eintragung des Gesundheitsamtes.
(3) Im Impfausweis ist in geeigneter Form auf das
zweckmäßige Verhalten bei ungewöhnlichen Impfreaktionen und
auf die sich gegebenenfalls aus den §§ 60 bis 64 ergebenden Ansprüche
bei Eintritt eines Impfschadens sowie auf Stellen, bei denen diese geltend
gemacht werden können, hinzuweisen.
Der § 23 beschäftig sich mit der Dokumentation
von nosokomiale Infektionen und Resistenzen.
§ 24 ( Behandlung übertragbarer Krankheiten
)
Die Behandlung von Personen, die an einer der in
§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 5 oder § 34 Abs. 1 genannten übertragbaren
Krankheiten erkrankt oder dessen verdächtig sind oder die mit einem Krankheitserreger
nach
§ 7 infiziert sind, ist insoweit im Rahmen der
berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde nur Ärzten gestattet.
Satz 1 gilt entsprechend bei sexuell übertragbaren Krankheiten und für
Krankheiten oder Krankheitserreger, die
durch eine Rechtsverordnung auf Grund des § 15
Abs. 1 in die Meldepflicht einbezogen sind.
Als Behandlung im Sinne der Sätze 1 und 2
gilt auch der direkte und Nachweis eines Krankheitserregers für die Feststellung
einer Infektion oder übertragbaren Krankheit; § 46 gilt entsprechend.
Die Krankheiten des Bundesseuchengesetzes dürfen
nur von Ärzten behandelt werden, wobei das Bundesministerium für
Gesundheit in einer Klarstellung dargestellt hat, dass durch die Einführung
des Wortes "INSOWEIT" in Satz 1 klargestellt wird, dass der Arztvorbehalt
sich nur auf die Behandlung der in der Vorschrift genannten Krankheiten und
Krankheitserreger bezieht. Das Verbot soll sich auf die Behandlung des Erregers,
bzw. der durch ihn verursachten Krankheiten erstrecken, nicht jedoch auf die
Folge- oder Begleitkrankheiten, die mit der Ursprungskrankheit einhergehen
können, soweit diese nicht in den §§ 6 und 7 erfasst sind.
Für den Heilpraktiker bedeutet dies, dass
er die Krankheiten der §§ 6, 7 und 34 zwar als Krankheit nicht behandeln darf,
den Menschen aber trotzdem behandeln kann. Es darf nach dieser Gesetzesformulierung
aber natürlich nicht der Eindruck geweckt werden, man könnte die
Krankheit an sich behandeln.
Da auch der Nachweis als Behandlung gilt, darf
der Heilpraktiker auch keine Untersuchungen auch Krankheitserreger nach den
§§ 6, 7 und 34 durchführen oder anordnen.
Die §§ 25-27 beschäftigen sich mit Organübertragungen
und sind für den Heilpraktiker nicht weiter relevant.
§ 28 ( Schutzmaßnahmen )
(1) Werden Kranke, Krankheitsverdächtige,
Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich,
dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war,
so trifft die zuständige Behörde
die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere
die in den §§ 29 bis 31 genannten, soweit und solange es zur Verhinderung
der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Unter den
Voraussetzungen von
Satz 1 kann die zuständige Behörde Veranstaltungen
oder sonstige Ansammlungen einer größeren Anzahl von Menschen beschränken
oder verbieten und Badeanstalten oder in § 33 genannte Gemeinschaftseinrichtungen
oder Teile davon schließen; sie kann auch Personen verpflichten, den
Ort, an dem sie sich befinden, nicht zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte
nicht zu betreten, bis die notwendigen Schutzmaßnahmen durchgeführt
worden sind. Eine Heilbehandlung darf nicht angeordnet werden. Die Grundrechte
der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz), der Versammlungsfreiheit
(Artikel 8 Grundgesetz) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13
Abs. 1 Grundgesetz) werden insoweit eingeschränkt.
(2) Für Maßnahmen nach Absatz 1 gilt
§ 16 Abs. 5 bis 8, für ihre Überwachung außerdem § 16 Abs.
2 entsprechend.
§ 29 ( Beobachtung )
(1) Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige
und Ausscheider können einer Beobachtung unterworfen werden.
(2) Wer einer Beobachtung nach Absatz 1 unterworfen
ist, hat die erforderlichen Untersuchungen durch die Beauftragten des Gesundheitsamtes
zu dulden und den Anordnungen des Gesundheitsamtes Folge zu leisten. § 26
Abs. 2 gilt entsprechend. Eine Person nach Satz 1 ist ferner verpflichtet,
den Beauftragten des Gesundheitsamtes zum Zwecke der Befragung oder der Untersuchung
den Zutritt zu seiner Wohnung zu gestatten, auf Verlangen ihnen über
alle seinen Gesundheitszustand betreffenden Umstände Auskunft zu
geben und im Falle des Wechsels der Hauptwohnung
oder des gewöhnlichen Aufenthaltes unverzüglich dem bisher zuständigen
Gesundheitsamt Anzeige zu erstatten. Die Anzeigepflicht gilt auch bei Änderungen
einer Tätigkeit im Lebensmittelbereich im Sinne von § 42 Abs. 1 Satz
1 oder in Einrichtungen im Sinne von § 36 Abs. 1 sowie beim Wechsel einer
Gemeinschaftseinrichtung im Sinne von § 33. § 16 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend.
Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz
1 Grundgesetz), der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz)
und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) werden
insoweit eingeschränkt.
§ 30 ( Quarantäne )
(1) Die zuständige Behörde hat anzuordnen,
dass Personen, die an Lungenpest oder an von Mensch zu Mensch übertragbarem
hämorrhagischem Fieber erkrankt oder dessen verdächtig sind, unverzüglich
in einem Krankenhaus oder einer für diese Krankheiten geeigneten Einrichtung
abgesondert werden. Bei sonstigen Kranken sowie Krankheitsverdächtigen,
Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern kann angeordnet werden, dass
sie in einem geeigneten Krankenhaus oder in sonst geeigneter Weise abgesondert
werden, bei Ausscheidern jedoch nur, wenn sie andere Schutzmaßnahmen
nicht befolgen, befolgen können oder befolgen würden und dadurch
ihre Umgebung gefährden.
(2) Kommt der Betroffene den seine Absonderung
betreffenden Anordnungen nicht nach oder ist nach seinem bisherigen Verhalten
anzunehmen, dass er solchen Anordnungen nicht ausreichend Folge leisten wird,
so ist er
zwangsweise durch Unterbringung in einem abgeschlossenen
Krankenhaus oder einem abgeschlossenen Teil eines Krankenhauses abzusondern.
Ansteckungsverdächtige und Ausscheider können auch in einer anderen
geeigneten abgeschlossenen Einrichtung abgesondert
werden. Das Grundrecht der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz)
kann insoweit eingeschränkt werden. Das Gesetz über das gerichtliche
Verfahren bei Freiheitsentziehungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 316-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. August 1998 (BGBl. I S.
2461), gilt entsprechend.
(3) Der Abgesonderte hat die Anordnungen des Krankenhauses
oder der sonstigen Absonderungseinrichtung zu befolgen und die Maßnahmen
zu dulden, die der Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Betriebs
der Einrichtung oder der Sicherung des Unterbringungszwecks dienen. Insbesondere
dürfen ihm Gegenstände, die unmittelbar oder mittelbar einem Entweichen
dienen können, abgenommen und bis zu seiner Entlassung anderweitig verwahrt
werden. Für ihn eingehende oder von ihm ausgehende Pakete und schriftliche
Mitteilungen können in seinem Beisein geöffnet und zurückgehalten
werden, soweit dies zur Sicherung des Unterbringungszwecks erforderlich ist.
Die bei der Absonderung erhobenen personenbezogenen Daten sowie die über
Pakete und schriftliche Mitteilungen gewonnenen Erkenntnisse dürfen nur
für Zwecke dieses Gesetzes verarbeitet und genutzt werden. Postsendungen
von Gerichten, Behörden, gesetzlichen Vertretern, Rechtsanwälten,
Notaren oder Seelsorgern dürfen weder geöffnet noch zurückgehalten
werden; Postsendungen an solche Stellen oder Personen dürfen nur geöffnet
und zurückgehalten werden, soweit dies zum Zwecke der Entseuchung notwendig
ist. Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs.
2 Satz 1 Grundgesetz), der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz)
und das Grundrecht des Brief- und Postgeheimnisses (Artikel 10 Grundgesetz)
werden insoweit eingeschränkt.
(4) Der behandelnde Arzt und die zur Pflege bestimmten
Personen haben freien Zutritt zu abgesonderten Personen. Dem Seelsorger oder
Urkundspersonen muss, anderen Personen kann der behandelnde Arzt den
Zutritt unter Auferlegung der erforderlichen Verhaltensmaßregeln
gestatten.
(5) Die Träger der Einrichtungen haben dafür
zu sorgen, dass das eingesetzte Personal sowie die weiteren gefährdeten
Personen den erforderlichen Impfschutz oder eine spezifische Prophylaxe erhalten.
Abs. 6 für den Heilpraktiker nicht relevant.
§ 31 ( Berufliches Tätigkeitsverbot )
Die zuständige Behörde kann Kranken,
Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern
die Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten ganz oder teilweise
untersagen. Satz 1 gilt auch für sonstige Personen, die Krankheitserreger
so in oder an sich tragen, dass im Einzelfall die Gefahr einer Weiterverbreitung
besteht.
§ 32 ( Erlass von Rechtsverordnungen )
Die Landesregierungen werden ermächtigt, unter
den Voraussetzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 maßgebend
sind, auch durch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung
übertragbarer Krankheiten zu erlassen. Die
Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung
auf andere Stellen übertragen. Die Grundrechte der Freiheit der Person
(Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz), der Freizügigkeit (Artikel 11
Abs. 1 Grundgesetz), der Versammlungsfreiheit
(Artikel 8 Grundgesetz), der Unverletzlichkeit
der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) und des Brief- und Postgeheimnisses
(Artikel 10 Grundgesetz) können insoweit eingeschränkt werden.
Die §§ 33-36 beschäftigen sich mit den Hygienemaßnahmen
in Gemeinschaftseinrichtungen wie Kinderheimen, Schulen etc.
Für den Heilpraktiker ist dabei relevant,
dass nach § 34 Abs. 1 Personen, die an folgenden Krankheiten erkrankt oder
dessen verdächtig oder die verlaust sind, nicht in Gemeinschaftseinrichtungen
wie Kindergärten, Schulen, Heimen tätig sein dürfen, bzw. diese
betreten dürfen. Da die Krankheiten nach § 34 Abs. 1 auch nach § 24 in
das Behandlungsverbot für Nicht-Ärzte aufgenommen worden sind, hier
die Krankheiten.
Die §§ 37-41 beschäftigen sich mit der Wasserhygiene
und die §§ 42-43 mit der Hygiene im Umgang mit Lebensmitteln, wobei es hier
um das Personal in Lebensmittelbetrieben geht.
Die §§ 44-53 regeln Tätigkeiten im Umgang
mit Krankheitserregern. Der Heilpraktiker ist hiervon nur dann berührt,
wenn er mit Infektionserregern arbeiten will. Da nur Ärzte und Tierärzte
durch ihr Studium die erforderliche Eignung haben, müsste ein Heilpraktiker
für den Umgang und Kultivierung mit Infektionserregern eine Erlaubnis
beantragen. Die Sporenproben für die Prüfung von Sterilisatoren
ist aber für den Heilpraktiker jederzeit möglich.
Die §§ 54-72 regeln Verwaltungsvorschriften, die
Kosten von Maßnahmen, die Entschädigungen bei Impfschäden
und andere rechtliche Regelungen.
§ 73 ( Bußgeldvorschriften )
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig
1. entgegen § 6 Abs. 1 oder § 7, jeweils auch in
Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 15 Abs. 1, eine Meldung nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
2. entgegen § 6 Abs. 2, § 34 Abs. 5 Satz 1 oder
§ 43 Abs. 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig macht,
3. entgegen § 16 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung
mit § 26 Abs. 1, § 36 Abs. 3 oder einer Rechtsverordnung nach § 17 Abs. 4
Satz 1, § 41 Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung
nach Abs. 2 Satz 1, oder § 51 Satz 2 ein Grundstück, einen Raum, eine
Anlage, eine Einrichtung, ein Verkehrsmittel oder einen sonstigen Gegenstand
nicht zugänglich macht,
4. entgegen § 16 Abs. 2 Satz 3, auch in Verbindung
mit § 26 Abs. 1, § 36 Abs. 3 oder einer Rechtsverordnung nach § 17 Abs. 4
Satz 1, § 29 Abs. 2 Satz 3, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung
nach § 32 Satz 1, oder § 41 Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung
nach Abs. 2 Satz 1, eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig erteilt,
5. entgegen § 16 Abs. 2 Satz 3, auch in Verbindung
mit § 26 Abs. 1, § 36 Abs. 3 oder einer Rechtsverordnung nach § 17 Abs. 4
Satz 1, eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig vorlegt,
6. einer vollziehbaren Anordnung nach § 17 Abs.1,
auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 4 Satz 1, § 17 Abs.
3 Satz 1, § 26 Abs. 2 Satz 1 oder 2, auch in Verbindung mit § 29 Abs. 2 Satz
2, dieser auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 32 Satz 1,
§ 26 Abs. 3 Satz 2, § 28 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung
nach § 32 Satz 1, oder § 34 Abs. 8 oder 9 zuwiderhandelt,
7. entgegen § 18 Abs. 1 Satz 1 ein Mittel oder
ein Verfahren anwendet,
8. entgegen § 22 Abs. 1 Satz 1 oder 2 eine Eintragung
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt
oder eine Impfbescheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig ausstellt,
9. entgegen § 23 Abs. 1 Satz 1 oder 2 dort genannte
Infektionen oder das Auftreten von Krankheitserregern nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise aufzeichnet
oder diese Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt,
10. entgegen § 23 Abs. 1 Satz 3 Einsicht nicht
gewährt,
11. entgegen § 26 Abs. 3 Satz 1 eine Untersuchung
nicht gestattet,
12. entgegen § 29 Abs. 2 Satz 3, auch in Verbindung
mit einer Rechtsverordnung nach § 32 Satz 1, Zutritt nicht gestattet,
13. entgegen § 29 Abs. 2 Satz 3, auch in Verbindung
mit Satz 4 oder einer Rechtsverordnung nach § 32 Satz 1, § 49 Abs. 1 Satz
1 oder § 50 Satz 1 oder 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig erstattet,
14. entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung
mit Satz 2 oder Abs. 3, eine dort genannte Tätigkeit ausübt, einen
Raum betritt, eine Einrichtung benutzt oder an einer Veranstaltung teilnimmt,
15. ohne Zustimmung nach § 34 Abs. 2 einen Raum
betritt, eine Einrichtung benutzt oder an einer Veranstaltung teilnimmt,
16. entgegen § 34 Abs. 4 für die Einhaltung
der dort genannten Verpflichtungen nicht sorgt,
17. entgegen § 34 Abs. 6 Satz 1, auch in Verbindung
mit Satz 2, das Gesundheitsamt nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig benachrichtigt,
18. entgegen § 35 Satz 1 oder § 43 Abs. 4 Satz
1 eine Belehrung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
durchführt,
19. entgegen § 36 Abs. 4 Satz 6 eine Untersuchung
nicht duldet,
20. entgegen § 43 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung
mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 7, eine Person beschäftigt,
21. entgegen § 43 Abs. 5 Satz 2 einen Nachweis
oder eine Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
22. einer vollziehbaren Auflage nach § 47 Abs.
3 Satz 1 zuwiderhandelt,
23. entgegen § 51 Satz 2 ein Buch oder eine sonstige
Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, Einsicht nicht gewährt
oder eine Prüfung nicht duldet oder
24. einer Rechtsverordnung nach § 17 Abs. 5 Satz
1, § 20 Abs. 6 Satz 1 oder Abs. 7 Satz 1, § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder Abs.
2 Nr. 3 oder 5 oder § 53 Abs. 1 Nr. 2 oder einer vollziehbaren Anordnung auf
Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung
für einen bestimmten
Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen
des Absatzes 1 Nr. 8, 9 und 21 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert
EURO, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend
EURO geahndet werden.
§ 74 ( Strafvorschriften )
Wer vorsätzlich eine der in § 73 Abs. 1 Nr.
1 bis 7, 11 bis 20, 22, 23 oder 24 bezeichnete Handlung begeht und dadurch
eine in § 6 Abs. 1 Nr. 1 genannte Krankheit oder einen in § 7 genannten Krankheitserreger
verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 75 ( Weitere Strafvorschriften )
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder
mit Geldstrafe wird
bestraft, wer
1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 28 Abs.
1 Satz 2, § 30 Abs. 1 oder § 31, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung
nach § 32 Satz 1, zuwiderhandelt,
2. entgegen § 42 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung
mit Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 42
Abs. 5 Satz 1, oder § 42 Abs. 3 eine Person beschäftigt oder eine
Tätigkeit ausübt,
3. ohne Erlaubnis nach § 44 Krankheitserreger verbringt,
ausführt, aufbewahrt, abgibt oder mit ihnen arbeitet oder
4. entgegen § 52 Satz 1 Krankheitserreger oder
Material abgibt.
(2) Ebenso wird bestraft, wer einer Rechtsverordnung
nach § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 oder Abs. 2
Nr. 4 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer
solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für
einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.
(3) Wer durch eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung
eine in § 6 Abs. 1 Nr. 1 genannte Krankheit
oder einen in § 7 genannten Krankheitserreger verbreitet,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft,
soweit nicht die Tat in anderen Vorschriften mit einer schwereren Strafe
bedroht ist.
(4) Handelt der Täter in den Fällen der
Absätze 1 oder 2 fahrlässig, so ist die
Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
(5) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen
§ 24 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, dieser auch
in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 15 Abs. 1, eine Person behandelt.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Das Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am
ersten Tag des sechsten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in
Kraft.
Gleichzeitig treten das Bundes-Seuchengesetz
( BSG ), das Gesetz zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten, die Verordnung
über die Ausdehnung der Meldepflicht auf die humanen spongiformen Enzephalopathien
und die Verordnung über die Ausdehnung der Meldepflicht nach § 3 des
Bundes-Seuchengesetzes auf das enteropathische hämolytisch-urämische
Syndrom (HUS) und die Infektion durch enterohämorrhagische Escherichia
coli (EHEC ) außer Kraft.