Relevante Gesetzesauszüge für die
Heilpraktikerausbildung
Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne
Bestallung
§ 1
(1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, bedarf
dazu der Erlaubnis.
(2) Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes ist jede berufs- oder
gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung
von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im
Dienste von anderen ausgeübt wird.
(3) Wer die...Heilkunde ausüben will, erhält die Erlaubnis nach Maßgabe der
Durchführungsbestimmungen; er führt die Berufsbezeichnung "Heilpraktiker".
§ 2
(1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, bisher berufsmäßig
nicht ausgeübt hat, kann eine Erlaubnis nach § 1 in Zukunft...erhalten.
§ 3
Die Erlaubnis nach § 1 berechtigt nicht zur Ausübung der Heilkunde im
Umherziehen.
§ 5
Wer, ohne zur Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigt zu sein und ohne eine
Erlaubnis nach § 1 zu besitzen, die Heilkunde ausübt, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 5a
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Inhaber einer Erlaubnis nach § 1 die
Heilkunde im Umherziehen ausübt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche
Mark geahndet werden.
§ 6
Die Ausübung der Zahnheilkunde fällt nicht unter die Bestimmungen dieses
Gesetzes.
(Die fehlenden Paragraphen, z.B. § 4, oder Leerstellen (...) enthalten nicht
mehr gültige Regelungen.)
Durchführungsverordnungen
In den Durchführungsverordnungen zum Heilpraktikergesetz ist geregelt, welche
Voraussetzungen jemand erfüllen muß, damit er die Erlaubnis zur Zulassung zum
Heilpraktikerberuf erhält bzw. wann diese Erlaubnis zurückgenommen wird.
(Textauszug)
§ 2
Die Erlaubnis wird nicht erteilt,
a) wenn der Antragsteller das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat
b) (betraf Staatsangehörigkeit, seit 1988 durch Urteil des
Bundesverfassungsgerichts ungültig)
c) wenn er nicht mindestens abgeschlossene Volksschulbildung nachweisen kann
d) (aufgehoben)
e) (aufgehoben)
f) wenn sich aus Tatsachen ergibt, daß ihm die sittliche Zuverlässigkeit
fehlt, insbesondere, wenn schwere strafrechtliche oder sittliche Verfehlungen
vorliegen
g) wenn ihm infolge eines körperlichen Leidens oder wegen Schwäche seiner
geistigen oder körperlichen Kräfte oder wegen einer Sucht die für die
Berufsausübung erforderliche Eignung fehlt
h) (Verbot, den Heilpraktiker im Nebenberuf auszuüben; aufgehoben)
i) wenn sich aus einer Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten des
Antragstellers ergibt, daß die Ausübung der Heilkunde durch den Betreffenden
eine Gefahr für die Volksgesundheit bedeuten würde
ii) (Der Buchstabe ii) ergänzt als Bestandteil der 2. DVO die 1. DVO. Erst
seit 1941 wurde eine Überprüfung vorgeschrieben.)
§ 3
(1) Über den Antrag (auf Erteilung der Erlaubnis) entscheidet die untere
Verwaltungsbehörde im Benehmen mit dem Gesundheitsamt.
(2) Der Bescheid ist dem Antragsteller...zuzustellen; das Gesundheitsamt
erhält eine Abschrift des Bescheides. Der ablehnende Bescheid ist mit Gründen
zu versehen.
(3) Gegen den Bescheid können der Antragsteller...Beschwerde einlegen. Über
diese entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde nach Anhörung des
Gutachterausschusses (§4).
§ 4
(1) Der Gutachterausschuß besteht aus einem Vorsitzenden, der weder Arzt noch
Heilpraktiker sein darf, aus zwei Ärzten sowie aus zwei Heilpraktikern...
§ 7
(1) Die Erlaubnis ist durch die höhere Verwaltungsbehörde zurückzunehmen, wenn
nachträglich Tatsachen eintreten oder bekannt werden, die eine Versagung der
Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 rechtfertigen würden...
(3) Vor Zurücknahme der Erlaubnis nach Absatz 1 ist der Gutachterausschuß (4)
zu hören.
Ziele der Überprüfung
Durchführungsverordnung zum HPG
Jedes Bundesland hat seine eigenen Richtlinien zur Durchführung der
Heilpraktikerprüfung, in denen Inhalt und Ziel der Überprüfung abgesteckt
werden. Diese sind einander prinzipiell sehr ähnlich, dennoch sollte sich
jeder die für sein Bundesland geltenden besorgen. Diese erhält man bei den
zuständigen Ministerien für Gesundheit, Familie und Soziales.
Ziel der Überprüfungen ist es festzustellen, ob die angestrebte Ausübung der
Heilkunde durch die antragstellenden Personen eine Gefahr für die
Volksgesundheit bedeuten würde. Die Überprüfung dient somit der Abwehr von
Gefahren für die Gesundheit der Bevölkerung und des einzelnen Menschen.
Sie ist andererseits aber keine Prüfung im Sinne einer Leistungskontrolle zur
Feststellung einer bestimmten Befähigung. Daraus folgt, daß sie sich auf die
Feststellung beschränken muß, ob der Stand der Kenntnisse und Fähigkeiten der
antragstellenden Person Anhaltspunkte dafür bietet, daß eine heilkundliche
Tätigkeit durch sie zu einer Schädigung der menschlichen Gesundheit führen
könnte. In diesem Rahmen muß die Überprüfung allerdings die wesentlichen
Gegenstände umfassen, die für eine solche Feststellung erheblich sind. Neben
der hinreichenden Beherrschung der deutschen Sprache und der Kenntnis der
einschlägigen gesundheitsrechtlichen Vorschriften gehören dazu
notwendigerweise auch diejenigen fachlichen Grundkenntnisse der Medizin, ohne
deren Beherrschung heilkundliche Tätigkeiten mit Gefahren für die menschliche
Gesundheit verbunden sein können. Durch die Überprüfung muß insbesondere auch
festgestellt werden können, ob die antragstellende Person die Grenzen ihrer
Fähigkeiten und der Handlungskompetenzen von Heilpraktikern klar erkennt, sich
der Gefahren bei einer Überschreitung dieser Grenzen bewußt ist und bereit
ist, ihr Handeln entsprechend einzurichten.
Gegenstände der Überprüfung sind:
Berufs- und Gesetzeskunde einschließlich rechtliche Grenzen der
nichtärztlichen Ausübung der Heilkunde
Grenzen und Gefahren diagnostischer und therapeutischer Methoden der
Heilpraktiker
Grundkenntnisse der Anatomie, pathologischen Anatomie, Physiologie und
Pathophysiologie
Grundkenntnisse in der allgemeinen Krankheitslehre, Erkennung und
Unterscheidung von Volkskrankheiten, insbesondere der Stoffwechselkrankheiten,
der Herz-Kreislauf-Krankheiten, der degenerativen und der übertragbaren
Krankheiten, der bösartigen Neubildungen sowie schwerwiegender seelischer
Krankheiten
Erkennung und Erstversorgung akuter Notfälle und lebensbedrohender Zustände
Technik der Anamneseerhebung, Methoden der unmittelbaren Krankenuntersuchung
(Inspektion, Palpation, Perkussion, Auskultation, Reflexprüfung, Puls- und
Blutdruckmessung)
Praxishygiene, Desinfektion und Sterilisation
Injektions- und Punktionstechniken
Deutung grundlegender Laborwerte.