
GEMA- und GEZ-Gebühren
Nachdem von der GEMA (Gesellschaft für
musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) die Gebühren
verändert wurden, möchten wir Ihnen diese bekannt geben und zugleich auf die
rechtlichen Aspekte eingehen.
Nach der GEMA-Tarifübersicht 2002 werden
die Gebühren entsprechend dem Aufführungsort, der Art der Aufführung und der
Vertragsdauer berechnet. Unsere Naturheilpraxen werden bei der Wiedergabe von
Hintergrundmusik entsprechend ihrer Größe eingeordnet. Verträge können mit
monatlicher, vierteljährlicher oder jährlicher Kündigungsfrist und entsprechend
variierenden Gebühren abgeschlossen werden.
Die Wiedergabe von CD´s, Musikkassetten
u.Ä. kostet in Räumen bis 100 m² monatlich 7,08 €, vierteljährlich 19,68
€ und jährlich 71,64 €. Allein durch die verschiedenen Kündigungszeiten kann
eine Preisdifferenz von 13,32 € bei jährlichen Gebühren zwischen 71,64 bis 84,96
€ entstehen.
Bei Räumen bis 200 m² betragen die
Gebühren monatlich 12,96 €, vierteljährlich 35,64 € und jährlich 129,96 €.
Die Wiedergabe von selbstgebrannten CD´s
u.Ä. kostet in Räumen bis 100 m² monatlich 10,62 €, vierteljährlich 29,52 € und
jährlich 107,46 €.
In Räumen bis 200 m² sind es monatlich
19,44 €, vierteljährlich 53,46 € und jährlich 194,94 €.
Hörfunkwiedergabe in Räumen bis 100 m²
kostet monatlich 13,87 €, vierteljährlich 25,99 € und jährlich 94,46 €.
Bei Räumen bis 200 m² sind es monatlich
25,11 €, vierteljährlich 46,57 € und jährlich 169,21 €.
Fernseh-Wiedergabe kostet allgemein je
Fernsehgerät monatlich 13,72 €, vierteljährlich 37,67 € und jährlich 137,09 €.
Für Musik in der Telefonwarteschleife
fallen je angefangene 30 Amtsleitungen monatlich 15 €, vierteljährlich 41,16 €
und jährlich 149,76 € an.
Die genannten Summen sind Nettobeträge
zu denen 7 % Mehrwertsteuer anfallen.
An dieser Stelle wollen wir uns einmal
mit der Pflicht von Naturheilpraxen zur Zahlung von GEMA-Vergütungen befassen.
Bis jetzt gibt es hierzu keine höchstrichterliche Entscheidung. Vermehrt werden
jedoch Urteile von Amts- und Landgerichten gefällt, die grundsätzlich einer
solchen Gebührenpflicht zustimmen. Dabei wird allerdings vorausgesetzt, dass es
sich um eine öffentliche Wiedergabe von Musik handelt. Eine öffentliche
Musikwiedergabe geht jedoch von einer nicht näher bezeichneten Zahl von
Mithörern aus. Dies ist in einer Naturheilpraxis nur der Fall, wenn die
Musikwiedergabe von den Patienten gehört wird.
Eine Wiedergabe, die nur von den
Helferinnen der Praxis z. B. in einem Personalaufenthaltsraum gehört wird,
erfüllt nicht diese Voraussetzung. Dies gilt auch für die Rezeption, sofern sie
nicht mit einem Wartebereich eine Einheit bildet. Es besteht somit keine
GEMA-Gebührenpflicht, wenn nur die Helferinnen Musik hören. So hat z.B. das
Amtsgericht Oldeslohe in einem Urteil (Az.: 2 C 684/98) festgestellt, dass die
Lautsprecherwiedergabe von Funksendungen im Anmeldebereich einer Zahnarztpraxis
nicht vergütungspflichtig ist.
GEMA-Verträge werden mit den zuständigen
Bezirksdirektionen abgeschlossen. Diese erteilen auch nähere Auskünfte.
Informationen auch unter
www.gema.de.
Zu beachten sind auch die Gebühren der
GEZ, sofern in der Praxis Rundfunk- und Fernsehsendungen empfangen werden oder
ein Kraftfahrzeug auch geschäftlich genutzt wird. Unabhängig davon und
gleichgültig wer diese Geräte benutzt, sind zusätzliche Rundfunk- und
Fernsehgebühren fällig.
Nach Auskunft der GEZ
(Gebühreneinzugszentrale) beträgt die monatliche Rundfunkgebühr für ein in der
Praxis betriebenes Radio 5,32 €. Ein Fernsehgerät kostet monatlich 16,15 €. Die
gleichzeitige Benutzung von Radio- und Fernsehgerät kostet ebenfalls 16,15 €.
Die Gebührenpflicht beginnt mit dem
ersten Tag des Monats, in dem ein Rundfunk- oder Fernsehgerät erstmals zum
Empfang bereitgehalten wird.
Anmeldungen müssen bei der GEZ oder den
Landesrundfunkanstalten erfolgen.
Gebührenpflichtig ist auch jedes Radio,
das in einem Kraftfahrzeug betrieben wird, das nicht ausschließlich privat
genutzt wird. Dies gilt bereits für Autoradios, die sich in einem Kraftfahrzeug
befinden, das nur teilweise für eine selbständige Erwerbstätigkeit (z.B. als
Heilpraktiker) benutzt wird. Anmelde- und gebührenpflichtig ist der Halter des
Kfz. auf den dieses zugelassen ist.
Peter A. Zizmann
|