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Steuerliche Absetzbarkeit der Heilpraktikerausbildung


Zur Absetzbarkeit von Heilpraktikerausbildungen

Der Bundesfinanzhof hat in zwei Urteilen seine Rechtsprechung zur steuerlichen Absetzbarkeit von Ausbildungs- und Studienkosten geändert. Kosten für ein berufsbegleitendes Erststudium und Aufwendungen für die Umschulung auf einen komplett anderen Beruf bringen ab sofort die volle Steuerersparnis. Dies gilt so auch für die Kosten einer Heilpraktikerausbildung. Bislang meinte der Bundesfinanzhof, dass die Kosten für ein berufsbegleitendes Erststudium und für die Ausbildung in einem komplett neuen Beruf immer Ausbildungskosten sind. Damit mindern sie das steuerpflichtige Einkommen nur über den Sonderausgabenabzug. Und das mit jährlich maximal 920 Euro. Plus 307 Euro für eine "auswärtige Unterbringung".

Jetzt erklärt das oberste Steuergericht dass die Kosten für ein berufsbegleitendes Erststudium Fortbildungskosten sind. Fortbildungskosten liegen auch bei Umschulungen vor, die die Grundlage für eine komplett andere Berufs- oder Erwerbsart bilden. Das bedeutet in der Konsequenz, der tatsächliche Aufwand reduziert das steuerpflichtige Einkommen über den sogenannten Werbungskostenabzug und bringt so schnell etliches an Geld mehr an Steuerersparnis.

Die moderne Begründung der Münchener Richter lautete dabei, dass jeder Steuerzahler, der sein Einkommen in der heutigen Zeit langfristig sichern will, immer weiter und oft sogar komplett neu lernen muss. Diesen geänderten Verhältnissen hat das Steuerrecht zu folgen.

Zum ersten Urteil (VI R 120/01): Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) wurden für das Streitjahr 1995 als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Klägerin erlernte den Beruf der Industriekauffrau und war bis 1977 als kaufmännische Angestellte beschäftigt. Danach war sie nicht mehr berufstätig. In der Zeit vom Februar bis September 1995 nahm sie im Alter von 44 Jahren an einem Lehrgang an einer Fahrlehrerakademie, einer amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte, teil. Die Prüfung als Fahrlehrerin legte sie erfolgreich Ende Oktober 1995 ab. Ab November 1995 war sie als angestellte Fahrlehrerin beschäftigt und erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Mittlerweile unterhält sie eine eigene Fahrschule.

 In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machte die Klägerin Aufwendungen für die Fahrlehrerausbildung in Höhe von 23.240,00 DM als vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend (z.B. Semester- und Kursgebühren in Höhe von 11.290,00 DM). Der Beklagte ( Finanzamt ) sah die Aufwendungen als

Berufsausbildungskosten an und ließ diese nur mit dem Höchstbetrag von 900,00 DM nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als Sonderausgaben zum Abzug zu. 

Mit der nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage führte die Klägerin aus, sie sei nach ihrer Tätigkeit als Industriekauffrau arbeitslos gewesen. Aufgrund der geänderten

Arbeitsmarktsituation sei sie weder in ihrem erlernten Beruf noch als kaufmännische Angestellte zu vermitteln gewesen. Um auf dem Arbeitsmarkt eine Chance zu erhalten, habe sie sich für eine Weiterqualifizierung zur Fahrlehrerin entschieden. Dabei habe sie keine unsichere Einkunftsquelle angestrebt, weil sie sich bereits vor Beginn des Lehrgangs um eine Arbeitsstelle bemüht habe. Die ihr entstandenen Aufwendungen seien nur wegen der zu erwartenden Einnahmen sinnvoll und finanzierbar gewesen. Nach Ablegung der Prüfung sei sie unmittelbar als Fahrlehrerin angestellt worden. Eine solche hauptberufliche Fahrlehrertätigkeit sei Voraussetzung für eine Fahrschulerlaubnis und damit für ihre jetzige selbständige Tätigkeit gewesen. 

Das Finanzgericht gab der Klage statt, erlaubte aber die Revision des Urteils auf Betreiben des Finanzamtes vor dem Oberfinanzgericht. Mit der zugelassenen Revision rügt das Finanzamt die Verletzung materiellen Rechts. Das Finanzgericht habe den Begriff der vorab entstandenen Werbungskosten zu weit ausgelegt. Jeder Berufsausbildung liege

die Absicht zugrunde, nach deren Abschluss Einkünfte aus der erlernten Tätigkeit zu erzielen. § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG wäre damit hinsichtlich der ersten Alternative "Berufsausbildung" praktisch gegenstandslos. Durch den Lehrgang habe die Klägerin erst das für den zukünftigen Beruf typische Können erworben. Erst durch Bestehen der Fahrlehrerprüfung habe sie die Befähigung erlangt, den Beruf der Fahrlehrerin auszuüben. Die vor Abschluss dieser Ausbildung entstandenen Aufwendungen seien daher Sonderausgaben. 

Der Bundesfinanzhof entschied dann, dass in dem Streitfall das Finanzgericht anhand seiner tatsächlichen Feststellungen zutreffend entschieden hat, dass die Aufwendungen für die Umschulungsmaßnahme der Klägerin vorab entstandene Werbungskosten

darstellen. Denn vorliegend ist ein hinreichend konkreter Zusammenhang dieser Aufwendungen mit späteren Einnahmen gegeben. Die Bildungsmaßnahme bereitete konkret und berufsbezogen auf eine Fahrlehrertätigkeit vor, welche die Klägerin auch alsbald nach Bestehen der Prüfung ausübte. Die Umschulungskosten wurden deswegen aufgewendet, um nach Zeiten der Arbeitslosigkeit wieder Einnahmen zu erzielen. 

Der vollständige Text des Urteils (VI R 120/01) ist unter www.heilpraktiker.org nachzulesen.

Dieser Fall zeigt, dass wenn das Beispiel auf eine Heilpraktikerausbildung anwendet würde, die Ausbildung an einer Heilpraktikerschule und die damit verbundene Vorbereitung auf die amtsärztliche Überprüfung ja auch vorab entstandene Werbungskosten sind. Nur mit der amtsärztlichen Erlaubniserteilung kann man die Tätigkeit als Heilpraktiker ausführen. 

In einem zweiten Urteil des Bundesfinanzhofes geht es um eine Steuerzahlerin, die als Rechtsanwaltsgehilfin angefangen hat, und jetzt als Personalreferentin bei einer Bank arbeitet. Diese Position ist ihr auf Dauer aber nur dann sicher, wenn sie den dafür üblichen akademischen Studienabschluss vorweisen kann. Daher macht sie, neben ihrem Beruf, ein Studium an der Fachhochschule für Berufstätige. Das kostet sie jährlich runde 3.750,00 Euro.
In der Einkommensteuererklärung für 1997 machte die Klägerin bei Einnahmen in Höhe von ca. 91.700,00 DM die Aufwendungen für ihr Fachhochschulstudium in Höhe von 7.544,00 DM als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Der Beklagte (das Finanzamt) sah die Aufwendungen als Berufsausbildungskosten an und ließ diese nur mit dem Höchstbetrag von 1.800,00 DM nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als Sonderausgaben zum Abzug zu. Der hiergegen erhobene Einspruch blieb ohne Erfolg. 

Das Finanzgericht gab der Klage statt. Im Wesentlichen führte es aus, dass die Aufwendungen für das berufsbegleitende Erststudium seien als Werbungskosten anzusehen, sie dienten unmittelbar der Sicherung und Erhaltung des Erwerbseinkommens. Die Klägerin habe auf der von ihr wahrgenommenen beruflichen Position nur bei erfolgreichem Abschluss des Studiums verbleiben können. Das berufsbezogene Thema der Diplomarbeit aus dem Bereich des Personalwesens der Bank bestätige die Verknüpfung von Studium und ausgeübtem Beruf. 

Aufgrund der besonderen Umstände des Streitfalles seien die Aufwendungen für das berufsbegleitende Erststudium ausschließlich beruflich veranlasst. Da das Studium nicht der Allgemeinbildung der Klägerin gedient habe, verbiete sich eine Zuordnung der Studienkosten zu den Kosten der Lebensführung nach § 12 Nr. 1 EStG. Dafür, dass die Klägerin etwa eine höhere gesellschaftliche oder wirtschaftliche Stellung angestrebt habe, bestünden keine Anhaltspunkte. Ohnehin sei zweifelhaft, ob in der heutigen Arbeitswelt ein Studium generell eine solche Stellung zur Folge habe. 

Mit dieser Einordnung der Aufwendungen für ein berufsbegleitendes Erststudium setze sich das Finanzgericht zwar in Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, die höchstrichterliche Rechtsprechung stamme jedoch aus einer Zeit, in der der Steuerpflichtige den einmal erlernten Beruf im Regelfall sein gesamtes Berufsleben lang ausgeübt habe. Vor diesem Hintergrund sei die damalige Wertung der Rechtsprechung zu verstehen, die Ausbildung zu einem bestimmten (Lebens-)Beruf dem Bereich der Lebensführung zuzuordnen. Aufgrund der tiefgreifenden Änderungen und Entwicklungen im Berufsleben existiere jedoch ein derartiger "Lebensberuf" in weiten Bereichen der Arbeitswelt

nicht mehr. Insbesondere die Computertechnik, die in alle Bereiche des täglichen Berufslebens Eingang gefunden habe, mache heutzutage eine ständige Fortbildung erforderlich, die dem Arbeitnehmer ein vertieftes und erweitertes Wissen für seine bereits ausgeübte Tätigkeit vermittele. Diese Fortbildung könne auch ein erstmaliges Studium umfassen. Auch Aufwendungen dafür könnten durch die Einkunftserzielung veranlasst sein. 

Mit der Revision rügt das Finanzamt die Verletzung materiellen Rechts. Zur Begründung beruft es sich vornehmlich auf die bisherige Rechtsprechung des BFH. Die vorinstanzliche Entscheidung lasse keine für die Praxis brauchbaren Unterscheidungsmerkmale erkennen, bei deren Vorliegen ein berufsbegleitendes Erststudium an einer Hochschule ausnahmsweise als berufliche Fortbildung zu qualifizieren sei. Die Revision des Finanzamtes wurde als unbegründet zurückzuweisen. Das Finanzgericht hatte die Aufwendungen für das berufsbegleitende Erststudium der Klägerin zu Recht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt. Die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes trage den tiefgreifenden Änderungen und Entwicklungen im heutigen Berufsleben sowie der zunehmenden Arbeitslosigkeit nicht ausreichend Rechnung. Die Rechtsprechung hemme die notwendige Flexibilität der Arbeitnehmer. Wegen der Vielgestaltigkeit der beruflichen Weiter- oder Fortbildung verstoße eine solche Typisierung gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) und, insbesondere im Fall einer durch den Arbeitsmarkt veranlassten Umschulung, gegen das aus dem Sozialstaatsprinzip folgende Ziel der Bekämpfung von Arbeitslosigkeit. Der erkennende Senat des Bundesfinanzhofes hält an seiner bisherigen Rechtsprechung nicht mehr fest. Auch Aufwendungen für ein berufsbegleitendes erstmaliges Hochschulstudium können Werbungskosten sein. Ob das

Studium eine Basis für andere Berufsfelder schafft oder einen Berufswechsel vorbereitet, ist unerheblich. Die bisherige Rechtsprechung, stammte aus einer Zeit, in der es zum Regelfall gehörte, den ursprünglich erlernten Beruf das gesamte Berufsleben lang auszuüben. In der heutigen Zeit kann dagegen ein Arbeitnehmer nicht mehr davon ausgehen, nur eine Berufsausbildung absolvieren zu müssen. Die Arbeitsmarktsituation erfordert es immer häufiger, umzulernen und die erforderlichen Kenntnisse für eine völlig anders geartete Berufstätigkeit zu erwerben. Darüber hinaus steigen die Anforderungen an das dem allgemeinen Entwicklungsstand angepasste berufliche Spezialwissen, so dass die Fort- und Weiterbildung zunehmend wichtiger wird. Insbesondere Arbeitnehmer stehen

heutzutage nach mehreren Jahren der Berufstätigkeit vor der Situation, eine bessere oder höher bezahlte Stellung ohne ein Hochschulstudium nicht erreichen oder beibehalten zu können. Das aktuelle Berufsleben ist durch einen zunehmenden Arbeitsplatzwechsel gekennzeichnet. Es gibt zudem eine Vielzahl von vor allem neuen Berufen und Berufsbildern, die nicht mehr klar voneinander abgrenzbar sind und ständig wechseln. 

Auch in diesem Fall kann auf eine Heilpraktikerausbildung übertragen werden, dass es zu den Erfordernissen des heutigen Arbeitslebens gehört, neben einem ausgeübten Beruf eine andere Ausbildung ( z.B. eine Heilpraktikerausbildung ) zu absolvieren. Die Kosten dafür müssen also auch als Werbungskosten von den Einnahmen der bisher ausgeübten Berufstätigkeit abziehbar sein. Wie ein Gericht im Falle einer Heilpraktikerausbildung urteilen würde ist natürlich offen, die Berufung auf dies Urteil kann aber den Erfolg in den Verhandlungen mit Finanzamt erhöhen, da nach dieser neuen Rechtsprechung die Kosten für ein berufsbegleitendes Studium nun keinen Bezug zur privaten Lebensführung mehr haben, sondern die Chancen im Arbeitsleben erhöhen.  

Arne Krüger

 

Die diesem Beitrag zugrunde liegenden Urteile des BFH können Sie auf dessen Internetseiten unter der Adresse http://www.bfh.bund.de
auf der Seite "Entscheidungen" finden.
Die entsprechenden Aktenzeichen sind: VI R 120/1 vom 4.12.02 sowie VI R 137/01 vom 17.12.02.



 

 

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