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Zur Absetzbarkeit
von Heilpraktikerausbildungen
Der Bundesfinanzhof hat in zwei Urteilen seine Rechtsprechung zur
steuerlichen Absetzbarkeit von Ausbildungs- und Studienkosten geändert.
Kosten für ein berufsbegleitendes Erststudium und Aufwendungen für die
Umschulung auf einen komplett anderen Beruf bringen ab sofort die volle
Steuerersparnis. Dies gilt so auch für die Kosten einer
Heilpraktikerausbildung. Bislang meinte der Bundesfinanzhof, dass die Kosten
für ein berufsbegleitendes Erststudium und für die Ausbildung in einem
komplett neuen Beruf immer Ausbildungskosten sind. Damit mindern sie das
steuerpflichtige Einkommen nur über den Sonderausgabenabzug. Und das mit
jährlich maximal 920 Euro. Plus 307 Euro für eine "auswärtige
Unterbringung".
Jetzt erklärt das oberste Steuergericht dass die Kosten für ein
berufsbegleitendes Erststudium Fortbildungskosten sind. Fortbildungskosten
liegen auch bei Umschulungen vor, die die Grundlage für eine komplett andere
Berufs- oder Erwerbsart bilden. Das bedeutet in der Konsequenz, der
tatsächliche Aufwand reduziert das steuerpflichtige Einkommen über den
sogenannten Werbungskostenabzug und bringt so schnell etliches an Geld mehr
an Steuerersparnis.
Die moderne Begründung der Münchener Richter lautete dabei, dass jeder
Steuerzahler, der sein Einkommen in der heutigen Zeit langfristig sichern
will, immer weiter und oft sogar komplett neu lernen muss. Diesen geänderten
Verhältnissen hat das Steuerrecht zu folgen.
Zum ersten Urteil
(VI R 120/01): Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) wurden für das
Streitjahr 1995 als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die
Klägerin erlernte den Beruf der Industriekauffrau und war bis 1977 als
kaufmännische Angestellte beschäftigt. Danach war sie nicht mehr
berufstätig. In der Zeit vom Februar bis September 1995 nahm sie im Alter
von 44 Jahren an einem Lehrgang an einer Fahrlehrerakademie, einer amtlich
anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte, teil. Die Prüfung als Fahrlehrerin
legte sie erfolgreich Ende Oktober 1995 ab. Ab November 1995 war sie als
angestellte Fahrlehrerin beschäftigt und erzielte Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit. Mittlerweile unterhält sie eine eigene
Fahrschule.
In der
Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machte die Klägerin Aufwendungen
für die Fahrlehrerausbildung in Höhe von 23.240,00 DM als vorab entstandene
Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend
(z.B. Semester- und Kursgebühren in Höhe von 11.290,00 DM). Der Beklagte (
Finanzamt ) sah die Aufwendungen als
Berufsausbildungskosten an und ließ diese nur mit dem Höchstbetrag von
900,00 DM nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als
Sonderausgaben zum Abzug zu.
Mit der nach
erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage führte die Klägerin aus, sie
sei nach ihrer Tätigkeit als Industriekauffrau arbeitslos gewesen. Aufgrund
der geänderten
Arbeitsmarktsituation sei sie weder in ihrem erlernten Beruf noch als
kaufmännische Angestellte zu vermitteln gewesen. Um auf dem Arbeitsmarkt
eine Chance zu erhalten, habe sie sich für eine Weiterqualifizierung zur
Fahrlehrerin entschieden. Dabei habe sie keine unsichere Einkunftsquelle
angestrebt, weil sie sich bereits vor Beginn des Lehrgangs um eine
Arbeitsstelle bemüht habe. Die ihr entstandenen Aufwendungen seien nur wegen
der zu erwartenden Einnahmen sinnvoll und finanzierbar gewesen. Nach
Ablegung der Prüfung sei sie unmittelbar als Fahrlehrerin angestellt worden.
Eine solche hauptberufliche Fahrlehrertätigkeit sei Voraussetzung für eine
Fahrschulerlaubnis und damit für ihre jetzige selbständige Tätigkeit
gewesen.
Das Finanzgericht
gab der Klage statt, erlaubte aber die Revision des Urteils auf Betreiben
des Finanzamtes vor dem Oberfinanzgericht. Mit der zugelassenen Revision
rügt das Finanzamt die Verletzung materiellen Rechts. Das Finanzgericht habe
den Begriff der vorab entstandenen Werbungskosten zu weit ausgelegt. Jeder
Berufsausbildung liege
die Absicht
zugrunde, nach deren Abschluss Einkünfte aus der erlernten Tätigkeit zu
erzielen. § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG wäre damit hinsichtlich der ersten
Alternative "Berufsausbildung" praktisch gegenstandslos. Durch den Lehrgang
habe die Klägerin erst das für den zukünftigen Beruf typische Können
erworben. Erst durch Bestehen der Fahrlehrerprüfung habe sie die Befähigung
erlangt, den Beruf der Fahrlehrerin auszuüben. Die vor Abschluss dieser
Ausbildung entstandenen Aufwendungen seien daher Sonderausgaben.
Der
Bundesfinanzhof entschied dann, dass in dem Streitfall das Finanzgericht
anhand seiner tatsächlichen Feststellungen zutreffend entschieden hat, dass
die Aufwendungen für die Umschulungsmaßnahme der Klägerin vorab entstandene
Werbungskosten
darstellen. Denn
vorliegend ist ein hinreichend konkreter Zusammenhang dieser Aufwendungen
mit späteren Einnahmen gegeben. Die Bildungsmaßnahme bereitete konkret und
berufsbezogen auf eine Fahrlehrertätigkeit vor, welche die Klägerin auch
alsbald nach Bestehen der Prüfung ausübte. Die Umschulungskosten wurden
deswegen aufgewendet, um nach Zeiten der Arbeitslosigkeit wieder Einnahmen
zu erzielen.
Der vollständige
Text des Urteils (VI R 120/01) ist unter www.heilpraktiker.org nachzulesen.
Dieser Fall
zeigt, dass wenn das Beispiel auf eine Heilpraktikerausbildung anwendet
würde, die Ausbildung an einer Heilpraktikerschule und die damit verbundene
Vorbereitung auf die amtsärztliche Überprüfung ja auch vorab entstandene
Werbungskosten sind. Nur mit der amtsärztlichen Erlaubniserteilung kann man
die Tätigkeit als Heilpraktiker ausführen.
In einem zweiten
Urteil des Bundesfinanzhofes geht es um eine Steuerzahlerin, die als
Rechtsanwaltsgehilfin angefangen hat, und jetzt als Personalreferentin bei
einer Bank arbeitet. Diese Position ist ihr auf Dauer aber nur dann sicher,
wenn sie den dafür üblichen akademischen Studienabschluss vorweisen kann.
Daher macht sie, neben ihrem Beruf, ein Studium an der Fachhochschule für
Berufstätige. Das kostet sie jährlich runde 3.750,00 Euro.
In der Einkommensteuererklärung für 1997 machte die Klägerin bei Einnahmen
in Höhe von ca. 91.700,00 DM die Aufwendungen für ihr Fachhochschulstudium
in Höhe von 7.544,00 DM als Werbungskosten bei den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit geltend. Der Beklagte (das Finanzamt) sah die
Aufwendungen als Berufsausbildungskosten an und ließ diese nur mit dem
Höchstbetrag von 1.800,00 DM nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 des
Einkommensteuergesetzes (EStG) als Sonderausgaben zum Abzug zu. Der
hiergegen erhobene Einspruch blieb ohne Erfolg.
Das Finanzgericht
gab der Klage statt. Im Wesentlichen führte es aus, dass die Aufwendungen
für das berufsbegleitende Erststudium seien als Werbungskosten anzusehen,
sie dienten unmittelbar der Sicherung und Erhaltung des Erwerbseinkommens.
Die Klägerin habe auf der von ihr wahrgenommenen beruflichen Position nur
bei erfolgreichem Abschluss des Studiums verbleiben können. Das
berufsbezogene Thema der Diplomarbeit aus dem Bereich des Personalwesens der
Bank bestätige die Verknüpfung von Studium und ausgeübtem Beruf.
Aufgrund der
besonderen Umstände des Streitfalles seien die Aufwendungen für das
berufsbegleitende Erststudium ausschließlich beruflich veranlasst. Da das
Studium nicht der Allgemeinbildung der Klägerin gedient habe, verbiete sich
eine Zuordnung der Studienkosten zu den Kosten der Lebensführung nach § 12
Nr. 1 EStG. Dafür, dass die Klägerin etwa eine höhere gesellschaftliche oder
wirtschaftliche Stellung angestrebt habe, bestünden keine Anhaltspunkte.
Ohnehin sei zweifelhaft, ob in der heutigen Arbeitswelt ein Studium generell
eine solche Stellung zur Folge habe.
Mit dieser
Einordnung der Aufwendungen für ein berufsbegleitendes Erststudium setze
sich das Finanzgericht zwar in Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des
Bundesfinanzhofs, die höchstrichterliche Rechtsprechung stamme jedoch aus
einer Zeit, in der der Steuerpflichtige den einmal erlernten Beruf im
Regelfall sein gesamtes Berufsleben lang ausgeübt habe. Vor diesem
Hintergrund sei die damalige Wertung der Rechtsprechung zu verstehen, die
Ausbildung zu einem bestimmten (Lebens-)Beruf dem Bereich der Lebensführung
zuzuordnen. Aufgrund der tiefgreifenden Änderungen und Entwicklungen im
Berufsleben existiere jedoch ein derartiger "Lebensberuf" in weiten
Bereichen der Arbeitswelt
nicht mehr.
Insbesondere die Computertechnik, die in alle Bereiche des täglichen
Berufslebens Eingang gefunden habe, mache heutzutage eine ständige
Fortbildung erforderlich, die dem Arbeitnehmer ein vertieftes und
erweitertes Wissen für seine bereits ausgeübte Tätigkeit vermittele. Diese
Fortbildung könne auch ein erstmaliges Studium umfassen. Auch Aufwendungen
dafür könnten durch die Einkunftserzielung veranlasst sein.
Mit der Revision
rügt das Finanzamt die Verletzung materiellen Rechts. Zur Begründung beruft
es sich vornehmlich auf die bisherige Rechtsprechung des BFH. Die
vorinstanzliche Entscheidung lasse keine für die Praxis brauchbaren
Unterscheidungsmerkmale erkennen, bei deren Vorliegen ein berufsbegleitendes
Erststudium an einer Hochschule ausnahmsweise als berufliche Fortbildung zu
qualifizieren sei. Die Revision des Finanzamtes wurde als unbegründet
zurückzuweisen. Das Finanzgericht hatte die Aufwendungen für das
berufsbegleitende Erststudium der Klägerin zu Recht als Werbungskosten bei
den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt. Die
höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes trage den
tiefgreifenden Änderungen und Entwicklungen im heutigen Berufsleben sowie
der zunehmenden Arbeitslosigkeit nicht ausreichend Rechnung. Die
Rechtsprechung hemme die notwendige Flexibilität der Arbeitnehmer. Wegen der
Vielgestaltigkeit der beruflichen Weiter- oder Fortbildung verstoße eine
solche Typisierung gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) und,
insbesondere im Fall einer durch den Arbeitsmarkt veranlassten Umschulung,
gegen das aus dem Sozialstaatsprinzip folgende Ziel der Bekämpfung von
Arbeitslosigkeit. Der erkennende Senat des Bundesfinanzhofes hält an seiner
bisherigen Rechtsprechung nicht mehr fest. Auch Aufwendungen für ein
berufsbegleitendes erstmaliges Hochschulstudium können Werbungskosten sein.
Ob das
Studium eine
Basis für andere Berufsfelder schafft oder einen Berufswechsel vorbereitet,
ist unerheblich. Die bisherige Rechtsprechung, stammte aus einer Zeit, in
der es zum Regelfall gehörte, den ursprünglich erlernten Beruf das gesamte
Berufsleben lang auszuüben. In der heutigen Zeit kann dagegen ein
Arbeitnehmer nicht mehr davon ausgehen, nur eine Berufsausbildung
absolvieren zu müssen. Die Arbeitsmarktsituation erfordert es immer
häufiger, umzulernen und die erforderlichen Kenntnisse für eine völlig
anders geartete Berufstätigkeit zu erwerben. Darüber hinaus steigen die
Anforderungen an das dem allgemeinen Entwicklungsstand angepasste berufliche
Spezialwissen, so dass die Fort- und Weiterbildung zunehmend wichtiger wird.
Insbesondere Arbeitnehmer stehen
heutzutage nach
mehreren Jahren der Berufstätigkeit vor der Situation, eine bessere oder
höher bezahlte Stellung ohne ein Hochschulstudium nicht erreichen oder
beibehalten zu können. Das aktuelle Berufsleben ist durch einen zunehmenden
Arbeitsplatzwechsel gekennzeichnet. Es gibt zudem eine Vielzahl von vor
allem neuen Berufen und Berufsbildern, die nicht mehr klar voneinander
abgrenzbar sind und ständig wechseln.
Auch in diesem
Fall kann auf eine Heilpraktikerausbildung übertragen werden, dass es zu den
Erfordernissen des heutigen Arbeitslebens gehört, neben einem ausgeübten
Beruf eine andere Ausbildung ( z.B. eine Heilpraktikerausbildung ) zu
absolvieren. Die Kosten dafür müssen also auch als Werbungskosten von den
Einnahmen der bisher ausgeübten Berufstätigkeit abziehbar sein. Wie ein
Gericht im Falle einer Heilpraktikerausbildung urteilen würde ist natürlich
offen, die Berufung auf dies Urteil kann aber den Erfolg in den
Verhandlungen mit Finanzamt erhöhen, da nach dieser neuen Rechtsprechung die
Kosten für ein berufsbegleitendes Studium nun keinen Bezug zur privaten
Lebensführung mehr haben, sondern die Chancen im Arbeitsleben erhöhen.
Arne Krüger
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