
Artikel 28 - Verstöße
gegen die Berufsordnung
1. Verstöße gegen
die Berufsordnung können im Wege eines satzungsgemäßen
Verfahrens geahndet werden. Vorher sollte jedoch immer der Versuch einer
kollegialen Bereinigung durch die satzungsgemäß zuständigen
Berufsvertreter unternommen werden.
2. In einem solchen Verfahren
kann auch darüber entschieden werden, ob ein Heilpraktiker im Interesse
des Standes aus dem Verband auszuschließen ist.
3. Die Bestimmungen des HeilprG
vom 17.2.1939 und der Durchführungsverordnungen sowie anderer gesetzlicher
Bestimmungen werden hiervon nicht berührt.
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