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Artikel 24 - Hinzuziehung eines
zweiten Heilpraktikers
1. Sofern es vom Kranken
oder dessen Angehörigen gewünscht wird, oder wenn der behandelnde
Heilpraktiker unter Zustimmung des Kranken oder der Angehörigen es
befürwortet, können weitere Heilpraktiker zur gemeinsamen Behandlung
einbezogen werden.
2. Wird ein weiterer Heilpraktiker
einbezogen, so darf er nur die Untersuchung durchführen. Er darf nicht
die weitere Behandlung vornehmen, es sei denn, der Patient selbst, seine
Angehörigen oder der bisher behandelnde Heilpraktiker im Einvernehmen
mit dem Patienten wünschen weiterhin seine Tätigkeit.
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