
Artikel 23 - Standesdisziplin
1. Der Heilpraktiker als
Mitglied eines Verbandes verpflichtet sich zur Standesdisziplin. Kollegen
begegnet er sowohl am Krankenbett als auch in privatem Rahmen mit Kollegialität.
2. Herabsetzende Äußerungen
über die Person, die Behandlungsweise oder das berufliche Wissen eines
Berufskollegen sind zu unterlassen.
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