
Artikel 22 - Prüfungen
1. Eine Prüfung kann
im Interesse des Standes vom Verband als notwendig erachtet werden, wenn
aufgrund von Tatsachen erhebliche Zweifel am Wissen und an der Befähigung
eines Heilpraktikers mit Gefahren für den Patienten entstehen. Wird
einem Prüfungsverlangen nicht entsprochen, berechtigt dies den Verband
zu satzungsgemäßen Maßnahmen.
2. Die Bestätigung als
Mitglied eines Verbandes kann von einer kollegialen Prüfung abhängig
gemacht werden.
3. Über jede Prüfung
ist eine Niederschrift zu fertigen, die von allen Mitgliedern der Prüfungskommission
zu unterzeichnen ist.
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