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Artikel 21 - Berufsaufsicht

1. Der Heilpraktiker unterstellt sich im Interesse des Berufsstandes der Berufsaufsicht seines Verbandes (Berufsorganisation).

2. Es liegt im eigenen Interesse des Heilpraktikers, - von seinem Verband erbetene Auskünfte über seine Praxistätigkeit wahrheitsgemäß zu erteilen, - den gewählten Vertretern seiner Berufsorganisation bzw. deren autorisierten Beauftragten es zu ermöglichen, sich über seine geordnete Berufstätigkeit an Ort und Stelle zu unterrichten, - notwendigen Anordnungen seines Verbandes nachzukommen, wobei gegen Anordnungen, die nach Ansicht des Heilpraktikers nicht gerechtfertigt sind, entsprechend der Satzung des zuständigen Verbandes Einspruch erhoben werden kann, - bei Ausübung spezieller Behandlungsmethoden wie Akupunktur, Chiropraktik, Osteopathie u. a., die besondere Kenntnisse und Fähigkeiten erfordern, im Bedarfsfalle einen entsprechenden Befähigungsnachweis zu erbringen.


 

 

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