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Artikel 21 - Berufsaufsicht
1. Der Heilpraktiker unterstellt
sich im Interesse des Berufsstandes der Berufsaufsicht seines Verbandes
(Berufsorganisation).
2. Es liegt im eigenen Interesse
des Heilpraktikers, - von seinem Verband erbetene Auskünfte über
seine Praxistätigkeit wahrheitsgemäß zu erteilen, - den
gewählten Vertretern seiner Berufsorganisation bzw. deren autorisierten
Beauftragten es zu ermöglichen, sich über seine geordnete Berufstätigkeit
an Ort und Stelle zu unterrichten, - notwendigen Anordnungen seines Verbandes
nachzukommen, wobei gegen Anordnungen, die nach Ansicht des Heilpraktikers
nicht gerechtfertigt sind, entsprechend der Satzung des zuständigen
Verbandes Einspruch erhoben werden kann, - bei Ausübung spezieller
Behandlungsmethoden wie Akupunktur, Chiropraktik, Osteopathie u. a., die
besondere Kenntnisse und Fähigkeiten erfordern, im Bedarfsfalle einen
entsprechenden Befähigungsnachweis zu erbringen.
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