
Artikel 20 - Berufsinsignien
1. Der Heilpraktiker erhält
von seiner Standesorganisation einen Berufsausweis und einen Mitgliederstempel.
Beide bleiben Eigentum des ausgebenden Verbandes und müssen bei Beendigung
der Mitgliedschaft zurückgegeben werden. Unberechtigter Besitz und
Gebrauch werden gerichtlich verfolgt. Die Berufsinsignien werden nur an
Heilpraktiker ausgegeben.
2. Der Berufsausweis dient
dazu, sich bei Behörden und in erforderlichen Situationen als Heilpraktiker
ausweisen zu können.
3. Ausweis und Stempel müssen
die Mitgliedsnummer und den Namen des Verbandes (Berufsorganisation) enthalten.
Weitere evtl. Vorschriften über Ausgabe usw. sind in den Verbandsstatuten
zu regeln.
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