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Artikel 17 - Haftpflicht
1. Der Heilpraktiker verpflichtet
sich, eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen.
Der Abschluß einer Strafrechtsschutzversicherung wird empfohlen.
2. Im eigenen Interesse sollte
der Heílpraktiker von der Einleitung und dem Fortgang eines Strafverfahrens
sowie von der Geltendmachung berufsbedingter Schadensersatzansprüche
gegen ihn unverzüglich seinem Verband schriftlich Mitteilung machen.
Die erforderlichen Angaben sind dabei lückenlos und in aller Offenheit
darzulegen.
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