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Artikel 16 - Verordnung von Arzneimitteln,
Provisionen, Rabatte
1. Verbandszugehörigkeiten
sollten auf Rezepten, Rechnungen u. a. durch Abdruck des Mitgliedsstempels
kenntlich gemacht werden.
2. Der Heilpraktiker läßt
sich für die Verordnung oder Empfehlung von Arzneimitteln, medizinischen
Geräten usw. keine Vergütung oder sonstige Vergünstigungen
gewähren.
3. Patienten dürfen ohne
hinreichenden Grund nicht an bestimmte Apotheken verwiesen werden.
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