
Artikel 14 - Krankenbesuche
1. Bei Krankenbesuchen muß
jeder Patient in dessen Wohnung oder dem vorübergehenden Aufenthaltsort
behandelt werden.
2. Patienten in Kliniken,
Kurheimen usw. können nur mit vorherigem Einverständnis des leitenden
Arztes oder Heilpraktikers beraten, untersucht und behandelt werden.
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