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Artikel 13 - Besondere Bezeichnungen
1. Der Heilpraktiker verzichtet auf die Bezeichnung "Spezialist" sowie auf andere
Zusatzbezeichnungen, die ihn gegenüberseinen Standeskollegen hervorheben.
Er darf neben der Berufsbezeichnung "Heilpraktiker" keine Bezeichnungen wie
z. B. "Akupunkteur", "Chiropraktiker", "Homöopath"",Psychologe"",Psychothera-
peut" u.a. führen, die durch diese Koppelung den Eindruck einer ebenfalls
gesetzlich und/oder behördlich genehmigten Berufsausübung bzw Berufsbe-
zeichnung wie der des Heilpraktikers erwecken.
2. AkademischeGradedürfennurinVerbindungmitderFakultätsbezeichnungver-
wendet werden. Ausländische akademische Grade, Titel und Bezeichnungen
wie Professor, dürfen nur geführt werden, wenn das zuständige Ministerium eine
entsprechende Genehmigung erteilt hat. Sie sind so zu führen, daß ihre ausländi-
sche Herkuntt erkennbar ist.
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