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Artikel 12 - Inserate
Inserate dienen der Information
des Patienten und dürfen keinen darüber hinausgehenden unsachgemäßen,
mit den guten Sitten des Heilberufs nicht zu vereinbarenden werbenden Charakter
aufweisen. Ihnen sollte in der Regel ein besonderer Anlaß zugrunde
liegen, insbesondere Neuniederlassung, Umzug, längere Abwesenheit
oder Änderung der Telefonnummer.
Für Inserate sollten
folgende Hinweise beachtet werden: 1. Eine Anzeige nach der Niederlassung,
nach einem Umzug oder Änderung der Telefon-Nummer sollte - außer
den Angaben der Praxisstätte nicht mehr als die in Artikel 9 angeführten
Angaben enthalten und - nur in den im Einzugsbereich des Niederlassungsortes
erscheinenden Tages-, Orts- und Stadtteilzeitungen (Werbezeitungen mit
redaktionellem Teil) innerhalb der ersten drei Monate nach der Niederlassung
oder dem Umzug veröffentlicht werden.
2. Eine Hinweisanzeige vor
und nach einer längeren Abwesenheit (mindestens eine Woche) in einer
der unter Absatz 1 genannten Zeitungen sollte - außer den Daten,
welche den Zeitpunkt der Praxisunterbrechung angeben, keine weiteren als
die in Artikel 9 erwähnten Angaben enthalten.
3. Die Anzeige sollte in Form
und Größe dem Informationszweck entsprechen und die Maße
einspaltig 60 mm hoch oder zweispaltig 30 mm hoch nicht überschreiten.
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