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Artikel 11 - Eintragung in Verzeichnisse
und Sonderverzeichnisse
Die Eintragung sollte nur
im Einzugsbereich des Niederlassungsortes erfolgen. Über den kostenlosen
Eintrag hinausgehende Informationen sollten sich auf höchstens fünf
Zeilen und die in Artikel 9 erwähnten Angaben beschränken.
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