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Artikel 9 - Praxisschilder
1. Der Heilpraktiker hat auf seinem Praxisschild seinen Namen und die Berufsbe-
zeichnung Heilpraktiker anzugeben.
Evtl. weitere Angaben sollten sich auf Sprechzeiten, Fernsprechnummer, Stock-
werk, Privatadresse, eine Bezeichnung wie "Naturheilpraxis" und bis zu höch-
stens drei Verfahren, für die der Heilpraktiker über die besonderen Qualifikationen verfügt, beschränken.
Die Angabe der Verfahren sollte bei allen Verwendungsmöglichkeiten identisch
sein.
Das Praxisschild ist in unaufdringlicher Form zu gestalten. Die Größe sollte sich
den örtlichen Gepflogenheiten (etwa 35 cm x 50 cm) anpassen. Je nach örtlicher
Gegebenheit können zwei Praxisschilder erforderlich werden. Beim Wechsel der
Praxisstätte istvorübergehend das Belassen eines Hinweisschildes an der früheren Praxis möglich.
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