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Artikel 8 - Werbung
Der Heilpraktiker unterliegt
keinem generellen gesetzlich normierten Werbeverbot. Jedoch hat er bei
jeder unmittelbaren oder mittelbaren Werbung, sei es für seine Person,
seine Praxis oder seine Tätigkeit, die gesetzlichen Bestimmungen,
(insbesondere diejenigen des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb
(UWG)", des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens
(HWG)", die wesentliche werbliche Einschränkungen enthalten,
zu beachten. Die einschlägige laufende Rechtsprechung ist zu berücksichtigen.
Bezüglich UWG und HWG wird ausdrücklich auf den Anhang verwiesen.
1. Unzulässig ist jede
irreführende Werbung, die mit den guten Sitten der Heilberufe nicht
zu vereinbaren ist (UWG, § 1). 2. Die Mitwirkung des Heilpraktikers
an aufklärenden Veröffentlichungen medizinischen Inhaltes in
Presse, Funk und Fernsehen sowie anläßlich von Vorträgen
sollte so erfolgen, daß sich seine Mitwirkung auf sachliche Informationen
beschränkt. 3. Er verpflichtet sich, darauf hinzuwirken, daß
jede unzulässige Werbung, die ohne seine Kenntnisse oder Mitwirkung
erfolgt ist, richtiggestellt wird und künftig unterbleibt.
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