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Artikel 6 - Praxisort
1. Der Heilpraktiker übt
seine Tätigkeit am Ort seiner Niederlassung aus. Einem Ruf nach auswärts
darf Folge geleistet werden (Hausbesuch). Es ist nicht zulässig, Patienten
in Sammelbestellungen oder einzeln an einen anderen Ort als den der Niederlassung
zur Behandlung zu bestellen. 2. Ändert der Heilpraktiker seinen Praxisort,
teilt er dies unter Angabe der neuen Anschrift den zuständigen Behörden
sowie seinem Verband mit.
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