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Artikel 5 - Fortbildungspflicht
1. Der Heilpraktiker ist zur
ständigen Fortbildung verpflichtet. Die Fortbildung ist nachzuweisen.
Die Berufsorganisationen sind nach ihren Satzungen verpflichtet, fachliche
Fortbildung anzubieten. 2. Die Verbände geben Fortbildungsnachweise
aus. 3. Fortbildungsnachweise und auch Fachkundenachweise für besondere
Fachdisziplinen können nur anerkannt werden, wenn sie von einem Berufsverband
oder von durch ihn anerkannte Institutionen ausgestellt sind.
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