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Artikel 4 - Aufklärungs-,
Dokumentations- und Sorgfaltspflicht
1. Der Heilpraktiker stellt
sein ganzes Wissen und Können in den Dienst seines Berufes und wendet
jede mögliche Sorgfalt in der Betreuung seiner Patienten an. 2. Der
Patient ist über seine Erkrankung sowie über die Art und voraussichtliche
Dauer der Behandlung aufzuklären. Dabei entscheidet der Heilpraktiker
unter Berücksichtigung des körperlichen und seelischen Zustandes
des Patienten nach seiner Erfahrung, inwieweit der Kranke unter seinem
derzeitigen Zustand aufzuklären ist. Ebenso muß der Kranke bei
einer vorgesehenen Behandlung auf eventuelle Risiken aufmerksam gemacht
werden. 3. Im Rahmen der wirtschaftlichen Aufklärungspflicht wird
er die Patienten nach bestem Wissen und Gewissen über die voraussichtlich
entstehenden ungefähren Behandlungskosten unterrichten. 4. In Fällen,
in denen eine Spezialuntersuchung, eine Operation oder eine sonstige Heilmaßnahme
erforderlich ist, die der Heilpraktiker selbst nicht vornehmen kann, ist
rechtzeitig mit allem Nachdruck auf die Vornahme einer solchen Maßnahme
hinzuweisen. Führt auch eine neue, eindringliche Warnung an den Patienten
und dessen Angehörige nicht zum Ziel, so kann die Ablehnung der Behandlung
bzw. Weiterbehandlung geboten sein. Über diesen Vorgang sollte der
Heilpraktiker in eigenem Interesse eine Niederschrift fertigen. 5. Der
Heilpraktiker ist zur Dokumentation der wichtigsten Daten einer Krankenbehandlung
verpflichtet. 6. Heilungsversprechen sind nicht zulässig. 7. Die Ausstellung
von Attesten ohne vorgenommene Untersuchung ist nicht zulässig. 8.
In Bescheinigungen und Befundberichten hat der Heilpraktiker seiner Überzeugung
gewissenhaft Ausdruck zu verleihen. 9. Im Rahmen einer eventuellen gutachterlichen
Tätigkeit für Gerichte, private Krankenversicherungen, Beihilfestellen
oder andere Institutionen hat sich der Heilpraktiker in seinen gutachterlichen
Aussagen ausschließlich auf die sachliche Beurteilung der jeweiligen
Behandlung zu beschränken.
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