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Artikel 3 - Schweigepflicht
1. Der Heilpraktiker verpflichtet
sich, über alles Schweigen zu bewahren, was ihm bei der Ausübung
seines Berufes anvertraut oder zugänglich gemacht wird. 2. Der Heilpraktiker
hat seine Gehilfen oder jene Personen, die zur Vorbereitung auf den Beruf
unter seiner Aufsicht tätig sind, über die Pflicht zur Verschwiegenheit
zu belehren und dies schriftlich festzuhalten. 3. Der Heilpraktiker hat
die Pflicht zur Verschwiegenheit auch gegenüber seinen Familienangehörigen
zu beachten. 4. Der Heilpraktiker darf ein Berufsgeheimnis nur offenbaren,
wenn der Patient ihn von der Schweigepflicht entbunden hat. Dies gilt auch
gegenüber den Angehörigen eines Patienten, wenn nicht die Art
der Erkrankung oder die Behandlung eine Mitteilung notwendig macht. 5.
Auskünfte über den Gesundheitszustand eines Arbeitnehmers an
seinen Arbeitgeber dürfen nur mit Zustimmung des Ersteren erfolgen.
6. Notwendige Auskünfte an Krankenversicherungen müssen nach
bestem Wissen und Gewissen gegeben werden.
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