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Artikel 2 - Berufspflichten
1. Der Heilpraktiker verpflichtet
sich, seinen Beruf gewissenhaft auszuüben. Bei seinen Patienten wendet
er stets diejenigen Heilmethoden an, die nach seiner Überzeugung einfach
und kostengünstig zum Heilerfolg oder zur Linderung der Krankheit
führen können. 2. Der Heilpraktiker hat sich der Grenzen seines
Wissens und Könnens bewußt zu sein. Er ist verpflichtet, sich
eine ausreichende Sachkunde über die von ihm angewandten Diagnose-
und Behandlungsverfahren einschließlich ihrer Risiken, vor allem
die richtigen Techniken für deren gefahrlose Anwendung anzueignen.
3. Der Heilpraktiker ist verpflichtet, sich über die für die
Berufsausübung geltenden Vorschriften zu unterrichten und sie zu beachten.
Soweit ihm gesetzlich die Untersuchung oder Behandlung einzelner Leiden
und Krankheiten sowie andere Tätigkeiten untersagt sind, sind die
Beschränkungen zu beachten. 4. Der Heilpraktiker ist bei der Ausübung
seines Berufes frei. Er kann die Behandlung ablehnen. Seine Verpflichtung,
in Notfällen zu helfen, bleibt davon unberührt. 5. Der Heilpraktiker
darf kostenlose oder briefliche Behandlungen (Fernbehandlung) nicht anbieten.
Fernbehandlung liegt u. a. vor, wenn der Heilpraktiker den Kranken nicht
gesehen und untersucht hat. Es ist ferner nicht zulässig, Diagnosen
zu stellen und Arzneimittel oder Heilverfahren zu empfehlen, wenn ausschließlich
eingesandtes Untersuchungsmaterial oder andere Unterlagen zu Verfügung
stehen. 6. In allen die Öffentlichkeit berührenden Standesfragen
gilt der Grundsatz der Wahrung von Takt und Zurückhaltung.
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