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Artikel 1 - Berufsgrundsätze
1. Der Heilpraktiker dient
der Gesundheit des einzelnen Menschen und des ganzen Volkes. Er erfüllt
seine Aufgabe nach bestem Gewissen sowie nach dem Erfahrungen der heilkundlichen
Überlieferungen und dem jeweiligen Erkenntnisstand der Heilkunde.
Der Heilpraktiker hat den hohen ethischen Anforderungen seines freien Heilberufs
zu dienen und alles zu vermeiden, was dem Ansehen seines Berufsstandes
schadet. 2. Der Heilpraktiker übt einen freien Beruf aus. Er behandelt
seine Patienten eigenverantwortlich. Er muß in seiner Eigenverantwortlichkeit
stets für den Patienten erkennbar sein.
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