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Berufshaftpflicht
Gemäß Artikel 17 der Berufsordnung für Heilpraktiker sind der
Praxisinhaber / die Praxisinhaberin zum Abschluss einer
Berufshaftpflicht verpflichtet. Der Abschluss einer
Strafrechtschutzversicherung wird empfohlen.
Bei Abschluss der Haftpflichtversicherung sollten folgende Dinge
beachtet werden:
Der erweiterte
Haftpflichtversicherungsschutz für Heilpraktiker sollte alle zum
Berufsbild des Heilpraktikers gehörenden Tätigkeiten einschließlich
Notfallbehandlung, HOT und Chiropratik absichern.
Prüfen Sie vor Abschluss, ob alle von ihnen angebotenen Therapien
versichert sind.
Eingeschlossen sein sollten auch die gesetzliche Haftpflicht aus
Dozententätigkeit und die Durchführung von gelegentlichen
Schulungsveranstaltungen.
Mitversichert sollte auch sein, die persönliche gesetzliche Haftpflicht
des Versicherungsnehmers.
Der Bundesverband sowie einige Landesverbände haben Gruppenverträge mit
der Signal Iduna und dem Gerling Konzern zu besonderen Bedingungen
geschlossen. Bitte fragen Sie dort nach.
Sie können sich auch von einem unabhängigen Versicherungsmakler beraten
lassen.
Franz-Dieter Schmidt
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