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INFOS ZUM THEMA OFF-LABEL-USE

Was bedeutet Off-Label-Use?

Unter „Off-Label-Use“ versteht man die Anwendung eines zugelassenen Arzneimittels außerhalb der von der deutschen oder europäischen Zulassungsbehörde genehmigten Anwendungsgebiete (Indikationen). Grundsätzlich dürfen in Deutschland Medikamente nur zur Behandlung derjenigen Erkrankungen eingesetzt werden, für die ein Hersteller die arzneimittelrechtliche Zulassung bei den zuständigen Behörden erhalten hat. Man spricht beim „Off-Label-Use“ auch von zulassungsüberschreitendem Einsatz des Arzneimittels. Die Angaben welche Krankheiten entsprechend der Zulassung mit einem Arzneimittel behandelt werden dürfen, finden sich unter anderem in der Gebrauchsinformation.

Warum müssen Arzneimittel zugelassen werden?

Ausschlaggebend für die Notwendigkeit einer besonderen Zulassung für Arzneimittel war in Deutschland die Contergan-Katastrophe. 1957 wurde das Schlafmittel mit dem Wirkstoff Thalidomid in den Handel gebracht und vier Jahre später vom Markt genommen, nachdem sich der Verdacht auf Verursachung von Missbildungen bei Neugeborenen bestätigt hatte. Zum damaligen Zeitpunkt war lediglich eine Registrierung für im Markt befindliche Arzneimittel erforderlich. Mit dem Gesetz zur Neuordnung des Arzneimittelrechts von 1976 wurde ein Zulassungsverfahren obligatorisch. Diese gesetzliche Maßnahme dient vor allem einer Erhöhung der Arzneimittel- und damit Patientensicherheit.

Daher können heute Arzneimittel in Deutschland nur auf den Markt gebracht werden, wenn sie ein Zulassungsverfahren bei der zuständigen nationalen Bundesoberbehörde (Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, BfArM ) oder der europäischen Zulassungsbehörde EMEA durchlaufen haben. Die Zulassung für ein Arzneimittel ist vom pharmazeutischen Unternehmer zu beantragen.

Im deutschen Arzneimittelgesetz und vielfältigen europäischen Regelungen ist festgelegt, in welcher Art und Weise Wirksamkeit, Unbedenklichkeit und Qualität eines Arzneimittels im Rahmen des Zulassungsverfahrens nachgewiesen werden müssen. Grundlage für den Nachweis der Wirksamkeit und Unbedenklichkeit sind insbesondere auch klinische Studien am Menschen. Auf der Grundlage der vorgelegten Daten werden dann mit der Zulassung u.a. die Anwendungsgebiete sowie Anwendungsart und Dosierung des Arzneimittels festgelegt.

Welche Risiken bringt der Off-Label-Use für Patienten mit sich?

Für die Anwendung eines Arzneimittels außerhalb der zugelassenen Anwendungsgebiete gibt es häufig nur wenige oder keine Wirksamkeitsbelege. Eine behördliche Überprüfung zu Nutzen und Risiken der Anwendung des Arzneimittels in einer nicht zugelassenen Indikation hat meist nicht stattgefunden. Mit dem berechtigten Wunsch der Patienten nach wirksamer Behandlung ihrer Krankheit geht die potentielle Gefährdung durch hierfür ungeprüfte bzw. nicht ausreichend geprüfte Arzneimittel einher. Im Bereich der homöopathischen, pflanzlichen oder anthroposophischen Arzneimittel, ja im ganzen Bereich der Naturheilkunde ist ein Abweichen von den angegebenen Indikationsgebieten eine durchaus häufige Art der Arzneimittelanwendung.

Welche haftungsrechtlichen Aspekte gibt es, wenn ein Heilpraktiker ein Medikament im Off-Label-Use verordnet?

Wenn ein Patient durch ein im Off-Label-Use verordnetes Arzneimittel zu Schaden kommt, kann grundsätzlich nur der Heilpraktiker für die Folgen haftbar gemacht werden. Nur beim zulassungsgemäßen Einsatz von Arzneimitteln ist eine Gefährdungshaftung durch den pharmazeutischen Unternehmer gegeben.  Wenn also ein Heilpraktiker von den Indikationen abweicht, für die das Arzneimittel zugelassen ist, muss er dies aus einer medizinischen Notwendigkeit begründen können, er muss den Patienten ausführlich über alle Risiken der Off-Label-Anwendung informieren und sich dies auch ggf. vom Patienten schriftlich bestätigen lassen. Im Rahmen seiner persönlichen Sorgfaltspflicht hat der Heilpraktiker zu prüfen, ob die Anwendung in einem anderen Indikationsgebiet auch wirklich kein besonderes und unkalkulierbares Risiko für den Patienten darstellt.

Gilt das Off-Label-Use auch bei einer Veränderung der Anwendungsform ?

Grundsätzlich gelten die Möglichkeiten des Off-Label-Use nur für eine Änderung der Indikationsgebiete und nicht für eine Veränderung der Anwendungsform. So darf eine Tinktur zur oralen Einnahme natürlich nicht gespritzt werden. Auch bei der Injektion eines Injektionspräparates, welches für eine bestimmte Injektionsart zugelassen ist, z.B. für i.c. oder i.m. als i.v.-Injektion ist haftungsrechtlich für den Heilpraktiker problematisch.

Arne Krüger

stellv. Sprecher der Arzneimittelkommission der deutschen Heilpraktiker


 


 

 

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