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DOSIERUNGSEMPFEHLUNGEN FÜR KOMPLEXHOMÖOPATHIKA



Die Kommission D ( Homöopathie ) beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinalprodukte ( BfArM ) hat am 12.6.2002 die Dosierungsrichtlinie für homöopathische Urtinkturen und niedrige Verdünnungsgrade ( bis einschließlich D 23 / C 11 ) sowie für hohe Verdünnungsgrade ( ab D 24 ) geändert. Die Arzneimittelkommission der Deutschen Heilpraktiker ( AMK ) hat mit Schreiben vom 5.12.2002 beim BfArM nachgefragt, wie diese Regelung genau zu verstehen ist und welche Anforderungen an das "wissenschaftliche Erkenntnismaterial" gestellt werden, das zur Beurteilung der Dosierungen dienen soll.

Die Arzneimittelkommission der Deutschen Heilpraktiker ( AMK ) hat am 5.12.2002 an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinalprodukte ( BfArM ) in Bonn geschrieben : "die Arzneimittelkommission der Deutschen Heilpraktikerverbände vertritt etwa 20.000 Heilpraktiker, die pro Jahr etwa 15 Millionen Patientenkontakte haben. Umfragen haben ergeben, dass homöopathische und ganz überwiegend homöopathische Komplexmittel über 90 % der arzneilichen Therapie beim Heilpraktiker ausmachen.

Wir wenden uns energisch dagegen, dass, wie wir der Homepage des BfArM entnehmen konnten, auf der 18. Sitzung der Kommission D am 12.06.2002 die Dosierungsrichtlinie für Urtinkturen und niedrige Verdünnungsgrade (bis einschließlich D 23/C11) sowie für hohe Verdünnungsgrade (ab D 24) geändert wurden. Diese Dosierungsrichtlinie ist anzuwenden, soweit kein präparatespezifisches Erkenntnismaterial vorliegt, das eine Einzelfallentscheidung ermöglicht. Was unter „präparatespezifischem Erkenntnismaterial“ zu verstehen ist, wird nicht näher erläutert. Wir meinen, dass die geänderten Dosierungsrichtlinien auf keinen Fall für die Arzneimittel zutreffen können, die seit Jahrzehnten unter anderer Dosierung eingesetzt wurden und bei denen bei millionenfacher Anwendung bisher keine Risiken aufgetreten sind.

Bitte teilen Sie uns mit, welche Anforderungen Sie an das „wissenschaftliche Erkenntnismaterial“ haben. Weitergehende Forderungen bei langjährigen, ohne bekannte Risiken im Markt befindlichen, Arzneimitteln lehnen wir ab.

Im Übrigen halten wir die Grenze von D 23 bzw. D 24 (wohl unter Berücksichtigung der Loschmidtschen Zahl) für willkürlich gewählt und eine Gleichsetzung von D 23 / C 11 bzw. D 24 / C 12 auf Grund der unterschiedlichen Potenzierung nicht für sachgerecht.

Wie uns verschiedene pharmazeutische Firmen mitteilten, sollen diese geänderten Dosierungsrichtlinien auch für Komplexhomöopathika gelten. Geradezu absurd ist, dass ein Komplexhomöopathikum, das unter mehreren arzneilich wirksamen Bestandteilen einen in einer höheren Potenz als D 23 enthält, nun nur noch 1 mal im Monat verabreicht werden soll.

Wir bitten um Auskunft, welche Risiken bekannt geworden sind, die eine derartige Änderung erforderlich machen. Uns ist von unseren Mitgliedern bisher kein einziger Fall mitgeteilt worden, so dass wir davon ausgehen, dass es sich hier nur um theoretische bzw. „ideologische“ Überlegungen von Einzelhomöopathen und „Hochpotenzlern“ handelt.

Gemäß § 10 Abs. 4 soll bei homöopathischen Arzneimitteln bei während der Anwendung fortdauernden Krankheitssymptomen medizinischer Rat eingeholt werden. Mit welcher Berechtigung ändert die Kommission D die Einnahme auf „ärztlichen Rat“ und begrenzt die Anwendung bei Urtinkturen und niedrigeren Verdünnungsgraden auf 1 Woche und schreibt bei hohen Verdünnungen, die gemäß Kommission D „höchstens 1 mal im Monat“ verabreicht werden, die wiederholte Anwendung nur nach Rücksprache mit dem Arzt vor?

Die Kommission D schließt mit dieser Korrektur einen ganzen Berufsstand, nämlich den der Heilpraktiker, aus, zu deren überwiegender Standardtherapie gerade die Verordnung von Komplexhomöopathika mit dem entsprechenden jahrzehntelangen Erfahrungsschatz gehört.

Die gute Compliance, um die sich der Heilpraktiker in ausführlichen, aufklärenden Gesprächen bemüht, muss doch untergraben werden und es muss zu Irritationen beim Patienten führen, wenn ihm auf dem Beipackzettel mitgeteilt wird, dass die Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Einnahme der „ärztliche Rat“ sei.

Um diese Problematik zu lösen, ist seinerzeit bei der Umsetzung der Homöopathierichtlinie der EU in deutsches Recht ganz bewusst der Satz „… bei während der Anwendung andauernden Symptomen einen Arzt aufzusuchen“, in „medizinischen Rat einzuholen“ übersetzt worden und zwar rechtlich verbindlich.

Um auf diese Weise unüberbrückbare Schwierigkeiten, die letztlich auf dem Rücken der Patienten ausgetragen würden, auszuräumen, bitten wir Sie zunächst den „ärztlichen Rat“ durch „medizinischen Rat“ zu ersetzen und ansonsten zu unseren obigen Fragen, die Dosierungsvorschriften betreffend, Stellung zu nehmen."

Das BfArM schrieb am 28.1.2003 an die AMK : "Von Seiten der Kommission D wurde auf der 17. Sitzung am 20.02.02 die Notwendigkeit gesehen, die bestehende Dosierungsrichtline (BAnz.Nr. 177 vom 21.09.1993) neu zu diskutieren und zu überarbeiten. Da hierin Angaben zur Dosierung von LM/Q-Potenzen sowie Hochpotenzen fehlten. Die Kommission beschloss, eine Arbeitsgruppe zu Fragen der Dosierung von Homöopathika zu bilden. Ziel der Neubewertung war auch, das Selbstverständnis und die Eigenerfahrung der Therapierichtung klarer in die Dosierungsempfehlung einfließen zu lassen und dem Schutz des Patienten, insbesondere in der Selbstmedikation Priorität einzuräumen.

Als Ergebnis der Diskussionen der Arbeitsgruppe und der Kommission D wurde auf der 18. Sitzung der Kommission D am 12.06.2002 eine überarbeitete Dosierungsempfehlung verabschiedet.
Es wurde von der Kommission D betont, dass es sich bei der Überarbeitung um allgemeine Dosierungsempfehlungen, insbesondere auch für die Selbstmedikation und nicht um Dosierungsanleitungen für den therapeutischen Einzelfall handelt, da die therapeutische Freiheit des erfahrenen Hömöopathen durch die Formulierung „Soweit nicht anders verordnet“ nicht berührt wird.

Präparatespezifisches Erkenntnismaterial ist klinisches Erkenntnismaterial zum jeweiligen Präparat entsprechend der Definition von wissenschaftlichem Erkenntnismaterial im 5. Abschnitt der Arzneimittelprüfrichtlininen vom 05.05.95 (BAnz Nr. 96 vom 20.05.1995). Hierbei ist nach Punkt 3 des 5. Abschnittes „das wissenschaftliche Erkenntnismaterial entsprechend dem Selbstverständnis und der Eigenerfahrung der jeweiligen Therapierichtung zu bewerten“. Die Begründung der beanspruchten Dosierung obliegt dem Antragsteller.
Dass homöopathische Arzneimittel nicht grundsätzlich als risikolos angesehen werden können, zeigen die vorliegenden UAW-Meldungen – wobei von einer hohen Dunkelziffer nicht gemeldeter Nebenwirkungen auszugehen ist – sowie die Notwendigkeit der Einbeziehung von homöopathischen Arzneimittel in Stufenplanverfahren.

Bei der Festlegung einer Dosierungsempfehlung für Potenzen ab D 23 handelt es sich um eine Festschreibung der seit der 3. Sitzung der Kommission D geführten Diskussion und seither getroffenen Entscheidungen zu homöopathischen Arzneimitteln mit Hochpotenzbestandteilen.

Da die Dosierungsangabe für alle Verdünnungsgrade ab D 24 Anwendung findet, musste auch die Wirkung wesentlich höherer Verdünnungsgrade wie z. B. D1000 in die Überlegungen mit einbezogen werden. Bei der Risikobeurteilung hat sich die Kommission D vom Selbstverständnis der Therapierichtung, wonach hohe Potenzen nur in seltenen Gaben angewendet werden sollen, sowie von ihrer Eigenerfahrung leiten lassen.

Nach Ansicht der Kommission D sollte durch die zeitliche Begrenzung eine unkontrollierte Anwendung von Hochpotenzen in der Selbstmedikation vermieden werden, um das Auftreten von Arzneimittelprüfreaktionen zu verhindern. Die weitere Therapie sollte jeweils individuell auf den Einzelfall abgestimmt werden."

Das BfArM stellte somit klar, dass die Dosierungsempfehlungen die die Kommission am 12.6.2002 verabschiedet hat, allgemeine Dosierungsempfehlungen sind, insbesondere für die Selbstmedikation und es sich nicht um Dosierungsanleitungen für den therapeutischen Einzelfall handelt, da die therapeutische Freiheit des erfahrenen Homöopathen durch die Formulierung "Soweit nicht anders verordnet" nicht berührt wird. Die zeitliche Begrenzung der Einnahme der homöopathischen Komplexmittel mit hohen Potenzen soll eine unkontrollierte Anwendung von Hochpotenzen in der Selbstmedikation vermeiden um Arzneimittelprüfungsreaktionen zu verhindern. Auch hier ist also die therapeutische Freiheit im jeweiligen Einzelfall nicht eingeschränkt.

Der Heilpraktiker muss bei eigenen Dosierungsempfehlungen natürlich haftungsrechtliche Gesichtspunkte beachten, besonders wenn er von vorgegebenen Empfehlungen abweicht.

Mit der Formulierung, dass die "Einnahme ohne ärztlichen Rat nicht länger als 1 Woche erfolgen soll" ist nach Meinung des BfArM keine Einschränkung des nicht-ärztlichen Therapeuten gemeint. Die Kommission D hatt vielmehr das Ziel, die Patienten durch diesen Hinweis darauf hinzuweisen, dass die Arzneimittel nicht ohne Rücksprache mit dem Behandler längere Zeit eingenommen werden sollte.

In Bezug auf den "ärztlichen Rat" ist für die AMK und die Berufsvertretungen der Heilpraktiker aber sicher noch ein Handlungsbedarf, denn es sollte aus Heilpraktikersicht generell der Terminus "medizinischer Rat" verwendet werden, denn dabei sind sowohl der Arzt wie auch der Heilpraktiker enthalten. Alle Hinweise des BfArM zu diesem Thema weisen in den letzten Jahren den Hinweis auf, dass mit dem Hinweis den Arzt aufzusuchen, auch immer ein Heilpraktiker als Behandler gemeint ist.
Für alle registrierten Arzneimittel ist der Hinweis auf den "medizinischen Rat" schon jetzt übliche Praxis.

Das neugewählte Sprechergremium hat inzwischen den Brief, die die stellv. Sprecherin Frau Dr. Wilrich an das BfArM entworfen hat, an die Behörde gesandt und dabei die immer noch nicht beantworteten Fragen erneut präzisiert, welche wissenschaftlichen Erkenntnisse denn das BfArM für die Dosierungsrichtlinien hat. Auch die Formulierung des "ärztlichen Rates" wurde durch die AMK erneut kritisiert und eine Änderung vorgeschlagen.

Arne Krüger
Stellv. Sprecher der
Arzneimittelkommission der Deutschen Heilpraktiker
 

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