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ARZNEIMITTELKOMMISSION AKTUELL ( 1.9.2003 )


Die Arzneimittelkommission der deutschen Heilpraktiker, die im Auftrag der Deutschen Heilpraktikerverbände ( DDH ) arbeitet und eine Stufenplanbeteiligte nach § 63 des Arzneimittelgesetzes ist, hat unter anderem die Aufgabe, die deutschen Heilpraktiker über Risiken in der Arzneimittelanwendung zu informieren, über rechtliche Änderungen zu informieren.


Vorrätighalten von Arzneimitteln

Da es immer wieder Anfragen zur Vorratshaltung von Arzneimitteln in Naturheilpraxen gegeben hat, hat die Arzneimittelkommission die zuständigen Landesbehörden um eine klare Auskunft gebeten. Stellvertretend für die Arbeitsgruppe für Arzneimittelwesen der Arbeitsgemeinschaft der obersten Landesgesundheitsbehörden hat die AMK eine Stellungnahme des Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie des Landes Nordrhein-Westfalen mit Schreiben vom 8.8.2003 erhalten.

In dem Schreiben heißt es :

" … Durch das 8. Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes (AMG) dürften nach den Bestimmungen des § 43 AMG apothekenpflichtige Arzneimittel außer in den Fällen des § 47 AMG berufs-oder gewerbsmäßig für den Endkunden nur in Apotheken in Verkehr gebracht werden. Aus der amtlichen Begründung ergebe sich, dass die der Apothekenpflicht unterliegenden Arzneimittel nur in Apotheken in den Verkehr gebracht werden dürften, und dass auch eine unentgeltliche Abgabe durch andere Stellen unterbleiben müsse.

Die Anwendung von Arzneimitteln am Patienten in der ärztlichen oder zahnärztlichen Praxis sowie in der Praxis des Heilpraktikers sei durch diese Regelung nicht in Frage gestellt, weil sie nicht als Abgabe einzuordnen sei. ( Dies gilt aber nicht für Ampullen zur Injektion / Anmerkung der AMK )

Über die Bevorratung von Arzneimitteln in den Praxisräumen würden mit dieser Gesetzesänderung keine Aussage getroffen. Arzneimittel, von denen der Inhalt einer Einheit, z. B. Salbentuben, Spraydosen, Pflasterstreifen, bei mehreren Patienten verwendet werde oder die für eine Notfallversorgung zur Verfügung stehen müssten, könnten als Praxisbedarf vorrätig gehalten werden.

Diese damals abgestimmte Auffassung stützen die Länder weiterhin.

Allgemein zählen zum Praxisbedarf Arzneimittel, die ihrer Art nach bei mehr als einem Patienten Verwendung finden oder bei Notfällen sowie im Zusammenhang mit einem ärztlichen Eingriff bei mehr als einem Patienten zur Verfügung stehen müssen. Diese darf und sollte der Heilpraktiker vorrätighalten und kann sie auch der Patientin oder dem Patienten in Rechnung stellen.

Mittel, die nur für einen Patienten bestimmt sind, zählen nicht zum Praxisbedarf. Für diese hat der Heilpraktiker Individualverordnungen auszustellen, die der Patient in einer Apotheke seiner Wahl eingelöst. So erhält der Patient die Möglichkeit, sich in der Apotheke über das homöopathische Arzneimittel, seine Indikation, Wechselwirkungen usw. zu informieren.

Soweit Heilpraktiker Arzneimittel außerhalb des Praxisbedarfs auf Vorrat nehmen und diese an Patienten anwenden, für die nach o.a. Voraussetzungen Individualverordnungen hätten ausgestellt werden müssen, handelt es sich um eine Zuweisung von Verschreibungen an eine Apotheke, bei der die Arzneimittel bezogen werden. Besteht zwischen einem Heilpraktiker und einer Apotheke hierüber eine Absprache oder kann davon ausgegangen werden, dass diese konkludent erfolgt ist, da es dem Apotheker nicht verborgen bleiben kann, dass es sich um Individualverordnungen handeln muss, so liegt ein Verstoß gegen § 11 Apothekengesetz vor.

Die vom Heilpraktiker hergestellten Arzneimittel, die nicht zur Abgabe an Dritte bestimmt sind und die dieser ausschließlich beim Patienten anwendet, unterliegen nicht der Regelungskompetenz des Bundes. Solche Arzneimittel sind herkömmlich Teil der Heilbehandlung, die in ihren Auswirkungen lokal auf den jeweils behandelten Kreis von Patienten begrenzt ist. Für ihre Herstellung ist keine Erlaubnis nach dem Arzneimittelgesetz erforderlich, sie unterliegen nicht der Zulassungspflicht (Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 16.2.2000 zur Frischzellen-Verordnung des Bundes).

Jedoch haben Patienten, die mit selbst hergestellten Arzneimitteln behandelt werden, das Recht auf vergleichbar sichere Arzneimittel wie Patienten, die mit Arzneimittel behandelt werden, deren Herstellung der Kontrolle nach dem AMG unterliegt und die über eine Zulassung oder Registrierung verfügen. Insoweit sind, wie sie selbst ausführen, die anerkannten Regeln des Arzneibuches wie auch ein hohes Maß an persönlicher Sorgfalt zu beachten.

Einige Länder haben spezielle Regelungen für den Bereich der von Ärzten bzw. Heilpraktikern selbst hergestellten und von ihnen angewendeten Arzneimittel getroffen. Soweit diese für Sie von Interesse sind, rege ich an, sich unmittelbar an die Obersten Landesgesundheitsbehörden zu wenden. …

Für die von Ihnen beabsichtigte Information der Mitglieder der Deutschen Heilpraktikerverbände über das Vorrätighalten und Herstellen von Arzneimitteln im Interesse einer sicheren Arzneimittelversorgung der Bevölkerung danke ich Ihnen. "

Dies bedeutet für den Heilpraktiker, dass eine Vorratshaltung für Arzneimittel nur dann möglich ist, wenn diese an mehreren Patienten angewandt werden. Bei Arzneimitteln, die nur für einen Patienten verwendet werden, diese tatsächlich für jeden Patienten per Rezept aus der Apotheke geholt werden müssen. Der Notfallvorrat ist davon eindeutig ausgenommen.
Die Arzneimittelkommission wird auch landesspezifische Regelungen welche die Herstellung von Arzneimitteln für die direkte Abgabe an den Patienten betreffen erfragen und über die Fachpresse dokumentieren.

Dosierungsrichtlinien

Die Kommission D für homöopathische Arzneimittel beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinalprodukte ( BfArM ) hatte neue Dosierungsrichtlinien für homöopathische Arzneimittel beschlossen, wobei sich die Arzneimittelkommission sowohl auf einige Inhalte der Empfehlung als auch auf die Verwendung des Begriffes des "ärztlichen Rates" mit Kritik an das BfArM gewendet hat. Durch die Schreiben der AMK und das aktive Engagement der Kollegen Oppel und Dr. Hauss, die Kommissionsmitglieder und Mitglieder der Arzneimittelkommission sind, ist es gelungen, dass das BfArM nun folgende modifizierte Empfehlung herausgegeben hat, die von der Arzneimittelkommission und den Deutschen Heilpraktikerverbänden durch die Verwendung des Begriffes "homöopathischer Arzt oder Heilpraktiker" begrüßt wird.

" Nachstehend wird die Neufassung der Dosierungsempfehlungen der Kommission D für homöopathische Arzneimittel veröffentlicht, die auf der 18. Sitzung der Kommission D am 12.6.2002 verabschiedet und auf der 20. Sitzung der Kommission D am 25.6.2003 überarbeitet wurde. Sie ersetzt die Dosierungsrichtlinie BAnz. Nr.177 vom 21.9.1993.

Die Dosierungsrichtlinie findet Anwendung für die Dosierung bei Erwachsenen, soweit kein präparatespezifisches Erkenntnismaterial vorliegt, das eine Einzelfallentscheidung ermöglicht.

Neufassung der Dosierungsempfehlungen der Kommission D
für homöopathische Arzneimittel
(Stand 25.6.2003)

Dosierung von D- und C-Verdünnungsgraden

Urtinktur und niedrige Verdünnungsgrade: (Verdünnungsgrade bis einschließlich D23/C11) „Soweit nicht anders verordnet: Bei akuten Zuständen alle halbe bis ganze Stunde, höchstens 6 mal täglich, je 5 Tropfen oder 1 Tablette oder 5 Streukügelchen oder 1 Messerspitze Verreibung einnehmen; parenteral 1-2 ml bis zu 3mal täglich i.v., i.m., oder s.c injizieren. Eine über 1 Woche hinausgehende Anwendung sollte nur nach Rücksprache mit einem homöopathisch erfahrenen Arzt oder Heilpraktiker erfolgen.
Bei chronischen Verlaufsformen 1-3 mal täglich je 5 Tropfen oder 1 Tablette oder 5 Streukügelchen oder 1 Messerspitze Verreibung einnehmen; parenteral 1-2 ml täglich i.v., i.m., oder s.c injizieren. Bei Besserung der Beschwerden ist die Häufigkeit der Anwendung zu reduzieren.“

Hohe Verdünnungsgrade (Verdünnungsgrade ab D24/C12)
„Soweit nicht anders verordnet: Als einmalige Gabe 5 Tropfen oder 1 Tablette oder 5 Streukügelchen oder 1 Messerspitze Verreibung einnehmen.
Parenteral einmal 1-2 ml i.v., i.m. oder s.c injizieren. Die weitere Anwendung sollte nur nach Rücksprache mit einem homöopathisch erfahrenen Arzt oder Heilpraktiker erfolgen.“

Dosierung von LM/ Q- Potenzen

Globuli „Soweit nicht anders verordnet: 1.) 1–2 Kügelchen werden in einer Flasche (10 ml) in Wasser oder 15 Vol. % Ethanol aufgelöst . 2.) Vor jeder Einnahme wird die Flasche 10 mal kräftig geschüttelt . 3.) 1-2 Tropfen werden in einem Glas Wasser (ca. 150ml) gelöst.
4.) Hiervon wird 1mal täglich 1 Teelöffel voll eingenommen, der Rest weggeschüttet.
Die Zubereitungsschritte 2-4 sind vor jeder Einnahme zu wiederholen.
Die Einnahme ist auf maximal 10 Tage zu beschränken und sollte nur nach Rücksprache mit einem homöopathisch erfahrenen Arzt oder Heilpraktiker fortgesetzt werden.
Die alkoholfreie Lösung ist im Kühlschrank aufzubewahren.“

Dilutionen: „Soweit nicht anders verordnet: Vor jeder Einnahme wird die Flasche 10 mal kräftig geschüttelt .1-2 Tropfen werden in einem Glas Wasser (ca.150 ml) gelöst. Hiervon wird 1 mal täglich 1 Teelöffel voll eingenommen, der Rest weggeschüttet. Diese Zubereitung ist bei jeder Einnahme zu wiederholen. Die Einnahme ist auf maximal 10 Tage zu beschränken und sollte nur nach Rücksprache mit einem homöopathisch erfahrenen Arzt oder Heilpraktiker fortgesetzt werden.“

Positiv ist bei der Dosierungsempfehlung, dass jeweils auf den "homöopathischen Arzt oder Heilpraktiker" hingewiesen wird, wodurch erstmalig der Heilpraktiker in seiner praktischen Bedeutung als zweiter therapeutischer Beruf neben dem Arzt anerkannt wird. Eine Verunsicherung der Patienten ist sicher immer noch durch die konkreten Dosierungshinweise gegeben, doch das BfArM hatte schon in früheren Schreiben klargestellt, dass durch den Passus "Soweit nicht anders verordnet" die Unabhängigkeit des Therapeuten eine bestimmte Dosierung vorzugeben nicht angetastet wird, sondern sich die Dosierungsempfehlung auf den Fall bezieht, dass ein Patient sich selbst dass Arzneimittel aus der Apotheke holt und ohne therapeutische Anweisung einnimmt.

Aktuelle Informationen der Arzneimittelkommission können auch unter AMK in der Homepage der Deutschen Heilpraktikerverbände ( DDH ) www.ddh-online.de eingesehen werden.


Arne Krüger
stellv. AMK-Sprecher

 


 

 

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