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ARZNEIMITTELKOMMISSION AKTUELL ( 1.8.2003 )


Die Arzneimittelkommission der deutschen Heilpraktiker, die im Auftrag der Deutschen Heilpraktikerverbände ( DDH ) arbeitet und eine Stufenplanbeteiligte nach § 63 des Arzneimittelgesetzes ist, hat unter anderem die Aufgabe, die deutschen Heilpraktiker über Risiken in der Arzneimittelanwendung zu informieren, über rechtliche Änderungen zu informieren.
EU-Richtlinie
Der AMK lag die Richtlinie 2003/63/EG der EU-Kommission vom 25.6.2003 vor, zur Schaffung eines Gemeinschaftskodex für Humanarzneimittel. Mit der Richtlinie der EU-Kommission wird die Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des EU-Rates geändert. Damit wird geregelt, dass jedes Arzneimittel, das auf dem Gemeinschaftsmarkt in Verkehr gebracht wird, eine Genehmigung der zuständigen Behörde hat. Für das Zulassungsverfahren werden in der Richtlinie dann einheitliche Verfahrensweisen geregelt. Bei pflanzlichen Arzneimitteln sollten aufgrund der speziellen Beschaffenheit von pflanzlichen Stoffen und Zubereitungen einheitliche Anforderungen an die Zulassung festgelegt werden. In der Richtlinie wird beschrieben nach welchen Grundlagen die Zulassungsanträge zu erarbeiten sind.
Für homöopathische Arzneimittel gibt es die Möglichkeiten der vereinfachten Registrierung ( nach Artikel 14 ), oder der Zulassung ( nach Artikel 16 ), wobei hier festgelegt wird, welche Unterlagen erforderlich sind. Eine entscheidende Basis für die Beurteilung sind dabei die Monographien des Europäischen Arzneibuches, bzw. andernfalls die Monographien aus einem offiziellen Arzneibuch eines Mitgliedstaates, z.B. auch dem HAB.
Ausländische Arzneimittel
Da einige pharmazeutische Hersteller, deren Produkte in Deutschland keine Zulassung bzw. Nachzulassung erhalten haben, ihre Produktion in das europäische Ausland verlegen, hat sich die AMK der rechtlichen Situation dieser Arzneimittel angenommen. Schon im Jahr 1999 hatte der damalige AMK-Sprecher über diese besondere rechtliche Situation berichtet, bei vielen Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern herrscht aber aufgrund der unklaren Informationen zu diesem Thema Ratlosigkeit.
Grundsätzlich gilt für alle Arzneimittel, die in Deutschland vertrieben werden das Arzneimittelgesetz (AMG). Danach müssen alle Arzneimittel zugelassen oder registriert sein. Sollte durch ein solches Arzneimittel ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit erheblich verletzt werden, so haftet der pharmazeutische Unternehmer gemäß § 84 AMG in Verbindung mit § 5 AMG für den eingetretenen Schaden.
Diese Herstellerhaftung setzt allerdings voraus, dass das Arzneimittel entsprechend dem bestimmungsgemäßen Gebrauch eingesetzt wurde und dabei schädliche Wirkungen eingetreten sind, die über den Wissensstand hinausgehen und die Ursachen im Bereich der Entwicklung oder Herstellung liegen, oder dass der Schaden durch mangelhafte Kennzeichnung, Fachinformation oder Gebrauchsinformation eingetreten ist. Gesetzlich sind die Unternehmen gezwungen, eine versicherungstechnische Absicherung eines möglichen Schadens mit verbindlichen Höchstgrenzen vorzunehmen. Der pharmazeutische Unternehmer haftet somit für die pharmazeutische Qualität und Unbedenklichkeit, sowie für die ordentliche Kennzeichnung. Dies wird zudem von der Bundesoberbehörde, sowie von den Landesaufsichtsbehörden überwacht. Im Schadensfall stehen Laboranalysen, sowie Rückstellmuster zur Prüfung der Verantwortlichkeit zur Verfügung. Durch die Gebrauchsinformationen des Arzneimittels wird auch der Patient mit in die Verantwortung genommen. Es kann von ihm erwartet werden, dass er sich gewissenhaft an die dort angegebenen Vorschriften hält und in Zweifelsfällen medizinischen Rat einholt. Auch der Therapeut haftet, wobei sich seine Haftung jedoch weniger auf das Arzneimittel (Qualität und Unbedenklichkeit) richtet, sondern auf den richtigen Einsatz des Arzneimittels, auf die Beachtung von Kontraindikationen und Wechselwirkungen, sowie die ordnungsgemäße Applikation.
In § 73 des AMG ist geregelt, wie Arzneimittel aus dem Ausland nach Deutschland importiert werden können. Arzneimittel, die keine Zulassung in Deutschland besitzen, dürfen trotzdem in den Verkehr gebracht werden, allerdings nur über eine Apotheke. Dieses Inverkehrbringen ist aber nur unter der Voraussetzung möglich, dass sie auch in ihrem Herkunftsland vertrieben werden dürfen. In diesen Fällen dürfen Apotheken derartige Arzneimittel in geringen Mengen, auf besondere Bestellung einzelner Personen und nur im Rahmen des üblichen Apothekenbetriebes von der Apotheke bestellt und abgegeben werden. Dies gilt allerdings nur, wenn das Herkunftsland, aus dem die Arzneimittel stammen, ein Mitgliedsstaat der Europäischen Union ist. Ist dies nicht der Fall, kann der Bezug über eine Apotheke nur auf ärztliche, zahn-ärztliche oder tierärztliche Verschreibung erfolgen.
Bei Bezug oder Verordnung derartiger, ausländischer Arzneimittel ist daher zu beachten, dass diese Arzneimittel hier keine Zulassung haben und damit auch kein pharmazeutischer Unternehmer nach den Regeln des AMG im Schadensfall haftet. Ob und inwieweit eine Rückgriffshaftung gegen einen im Ausland befindlichen Hersteller durchzusetzen ist, ist rechtlich fraglich, für den Heilpraktiker aber im Schadenfall eine Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz. Zusätzlich besteht ein Problem, dass die Anweisungen oder Gebrauchsinformationen häufig nicht in deutscher Sprache verfasst sind und damit für den Patienten nicht verständlich sind. Damit kommt auf den Heilpraktiker eine deutlich höhere Aufklärungspflicht gegenüber dem Patienten zu, die im Schadensfall auch dokumentiert sein muss. Somit liegt die unmittelbare und häufig alleinige Haftung bei Verordnung ausländischer Arzneimittel direkt beim Heilpraktiker oder Arzt.
Vor einem Gericht, welches über einen evtl. Schadensfall zu entscheiden hat, wird sich dann erschwerend auswirken, wenn man bedenkt, dass häufig Arzneimittel aus dem Ausland Verwendung finden, die in Deutschland, z.B. aufgrund ihrer hohen Dosierung niemals eine Zulassung erhalten würden. Manche ausländische Arzneimittel trotz ausländischer Zertifikate mit extremen Mengen von Schwermetallen verunreinigt waren und für den von den deutschen Behörden verlangte Nachweis der pharmazeutischen Qualität und der toxikologischen Unbedenklichkeit oft keinerlei Unterlagen oder Analysenzertifikate zu erhalten sind.
Vor dem Einsatz solcher ausländischer Arzneimittel sollte man vielleicht auch einen Blick in die Bedingungen der Berufshaftpflichtversicherung werfen, um festzustellen, welches Risiko für den Heilpraktiker persönlich entstehen kann und welches eventuell von der Versicherung übernommen wird.
Abschließend sollte man sich also des Haftungsrisikos bei der Verordnung ausländischer Arzneimittel bewusst sein. Falls die Arzneimittel mit der gleichen Qualität wie zuvor in Deutschland hergestellt werden, wird sicher dass individuelle Risiko begrenzt sein, aber es ist rechtlich eben doch ein Unterschied ob ein Arzneimittel in Deutschland zugelassen oder registriert ist, oder nicht.
Gesundheitsreform

Die Gesundheitsreform, die derzeit zwischen Bundesregierung und Opposition verhandelt wird, ist in vielen Bereichen für den Heilpraktiker von geringer Bedeutung. Eine erhebliche Brisanz hat aber das Vorhaben der prinzipiellen Herausnahme nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel ( so genannter OTC ) aus der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen
( GKV ). Die Bundesregierung hält trotz massiver Proteste einiger Verbände der Arzneimittelhersteller, z.B. des Bundesverbandes der Arzneimittelhersteller ( BAH ) und des Bundesverbandes der pharmazeutischen Industrie ( BPI ) an diesem Vorhaben fest. Dieser Leistungsausschluss gilt nach den bisherigen Aussagen nicht für versicherte Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und versicherte Jugendliche bis zum vollendeten 17. Lebensjahr, wenn diese behindert sind und Entwicklungsstörungen haben. Darüber hinaus werden bei bestimmten Indikationen solche nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel auch weiterhin erstattet, wenn bei dem Patienten eine Ausnahmeindikation aus einem Katalog des Bundesausschuss vorliegt, z.B. Acetylsalicylsäure nach einem Schlaganfall. Die ursprüngliche Idee, dass der Leistungsausschluss ebenfalls nicht für registrierte homöopathische und anthroposophische Arzneimittel gilt, ist bei den Verhandlungen von Regierung und Opposition anscheinend auf der Strecke geblieben. Für einen großen Teil von naturheilkundlichen Präparaten, die ja gerade wegen ihrer geringen Nebenwirkungen nicht verschreibungspflichtig sind, wird die Entscheidung der Bundesregierung das Ende darstellen, denn ohne den Anteil der kassenärztlichen Verordnungen lohnt sich die Produktion für den Bereich der Selbstmedikation, einschließlich der Verordnungen durch Heilpraktiker aus wirtschaftlichen Gründen nicht mehr, zumal sich die Zulassungskosten aufgrund des neuen Entwurfes der Kostenverordnung weiter erhöhen werden.

Neben dieser für den Heilpraktiker problematischen Entwicklung wird sich das Verordnungsverhalten der Kassenärzte ändern, so dass vermehrt rezeptpflichtige Arzneimittel verordnet werden. Dies wird wegen der höheren Nebenwirkungsgefahr nicht nur für die Patienten ein größeres Risiko darstellen, sondern verlagert die Kosten von den rezeptfreien Medikamenten zu den Rezeptpflichtigen. Eine für den Heilpraktikerberuf zusätzliche, problematische Ent-wicklung könnte darin bestehen, dass die pharmazeutischen Hersteller ihre Präparate in Zu-kunft bei der Zulassung in der Weise einstufen, dass diese Arzneimittel rezeptpflichtig und damit im Rahmen der GKV erstattungsfähig sind.

Bürgerversicherung

Neben der Gesundheitsreform wird in den politischen Parteien die sogenannte Bürgerversicherung diskutiert. Ob es hier eine Erstattung von Heilpraktikerleistungen und von Heilpraktikern verordneten Arzneimitteln geben wird ist mehr als fraglich, da auch die Bürgerversicherung auf dem Sozialgesetzbuch basieren wird und in dessen Leistungen sind Heilpraktiker ausgeschlossen. Auch ein möglicher Wegfall von privaten Krankenversicherungen oder deren Leistungseinschränkung ist für den Heilpraktiker und seine Arzneimittel möglicherweise problematisch.

Arzneimittelvorräte

Zur Klärung der rechtlichen Situation zum Vorrätighalten von Arzneimitteln ist die Arzneimittelkommission an die zuständigen Behörden herangetreten und hat auch schon erste Stellungnahmen erhalten. Für eine abschließende Beurteilung fehlt aber noch eine gemeinsame Stellungnahme der Arbeitsgruppe der Landesgesundheitsministerien. Über den Sachstand wird die AMK berichten, sobald die Gesamtsituation geschildert werden kann.

Aktuelle Informationen der Arzneimittelkommission können auch unter AMK in der Homepage der Deutschen Heilpraktikerverbände ( DDH ) www.ddh-online.de eingesehen werden.

Arne Krüger
stellv. AMK-Sprecher
 


 

 

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