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ARZNEIMITTELKOMMISSION AKTUELL ( 1.3.2004 )


Die Arzneimittelkommission der deutschen Heilpraktiker, die im Auftrag der Deutschen Heilpraktikerverbände ( DDH ) arbeitet und eine Stufenplanbeteiligte nach § 63 des Arzneimittelgesetzes ist, hat unter anderem die Aufgabe, die deutschen Heilpraktiker über Risiken in der Arzneimittelanwendung und über rechtliche Änderungen zu informieren.

Arzneimittelrecht

Ende Januar fand in Berlin die öffentliche Anhörung der Sachverständigen zur 12. Novelle des Arzneimittelgesetzes ( AMG ) vor dem Ausschuss für Gesundheit und Soziales des Deutschen Bundestages statt. Der Entwurf zur 12. Novellierung des AMG wurde schon im Sommer vom Sprechergremium und den AMK-Mitgliedern geprüft und kein Handlungs-bedarf für eine Stellungnahme festgestellt. Auch in dem fertig gestellten Gesetzentwurf finden sich keine Änderungen, die eine Intervention der AMK nötig machen. Anlässlich der 12. AMG Novelle hatte die AMK in ihrer letzten Pressemeldung einen kurzen historischen Rück-blick auf die Situation des Arzneimittelrechtes in Deutschland veröffentlicht.

Gesundheitsreform

Die Arzneimittelkommission hatte schon wiederholt auf die Probleme, die die Gesundheitsreform, besonders der Wegfall der Erstattungsfähigkeit der gesetzlichen Krankenkassen für rezeptfreie Arzneimittel bedeuten wird, hingewiesen. Der Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller ( BAH ) berichtet in der Ausgabe 1/04 der Informationsschrift "Das freie Medikament" nun von einem dramatischen Verordnungsrückgang bei rezeptfreien Medikamenten. Für den Heilpraktiker ist dies in so weit von Bedeutung, als dass die pharmazeutischen Hersteller veranlasst werden könnten, entweder durch die Gesundheitsreform unwirtschaftlich gewordene Medikamente vom Markt zu nehmen oder den Versuch zu unternehmen die Arzneimittel in Zukunft der Rezeptpflicht zu unterstellen. Beides konnte leider schon beobachtet werden.
Ausländische Arzneimittel
Die AMK wurde wiederholt, wie auch im letzten Jahr, schon über die Werbung von pharma-zeutischen Herstellern, deren Produkte in Deutschland keine Zulassung bzw. Nachzulassung erhalten haben und ihre Produktion in das europäische Ausland verlegt haben, informiert. Da dieses Thema für die Kollegenschaft immer wieder von Bedeutung bzw. Brisanz ist, hier noch einmal die grundlegenden Informationen.

Grundsätzlich gilt für alle Arzneimittel, die in Deutschland vertrieben werden, das Arzneimittelgesetz (AMG). Danach müssen alle Arzneimittel zugelassen oder registriert sein, es sei denn, dass die Ausnahmeregelungen des § 21 Abs. 2 des AMG zutreffen. Sollte durch ein solches Arzneimittel ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit erheblich verletzt werden, so haftet der pharmazeutische Unternehmer gemäß § 84 AMG in Verbindung mit § 5 AMG für den eingetretenen Schaden.
Diese Herstellerhaftung setzt allerdings voraus, dass das Arzneimittel entsprechend dem bestimmungsgemäßen Gebrauch eingesetzt wurde und dabei schädliche Wirkungen eingetreten sind, die über den Wissensstand hinausgehen und die Ursachen im Bereich der Entwicklung oder Herstellung liegen, dass der Schaden durch mangelhafte Kennzeichnung, Fachinformation oder Gebrauchsinformation eingetreten ist. Gesetzlich sind die Unternehmen gezwungen eine versicherungstechnische Absicherung eines möglichen Schadens mit verbindlichen Höchstgrenzen vorzunehmen. Der pharmazeutische Unternehmer haftet somit für die pharmazeutische Qualität und Unbedenklichkeit sowie für die ordentliche Kennzeichnung. Dies wird zudem von der Bundesoberbehörde sowie von den Landesaufsichtsbehörden überwacht. Im Schadensfall stehen Laboranalysen sowie Rückstellmuster zur Prüfung der Verantwortlichkeit zur Verfügung. Durch die Gebrauchsinformationen des Arzneimittels wird auch der Patient mit in die Verantwortung genommen. Es kann von ihm erwartet werden, dass er sich gewissenhaft an die dort angegebenen Vorschriften hält und in Zweifelsfällen medizinischen Rat einholt.
Auch der Therapeut haftet, wobei sich seine Haftung jedoch weniger auf das Arzneimittel (Qualität und Unbedenklichkeit) richtet, sondern auf den richtigen Einsatz des Arzneimittels, auf die Beachtung von Kontraindikationen und Wechselwirkungen, sowie die ordnungsgemäße Applikation.
In § 73 des AMG ist geregelt, wie Arzneimittel aus dem Ausland nach Deutschland importiert werden können. Arzneimittel, die keine Zulassung in Deutschland besitzen, dürfen trotzdem in den Verkehr gebracht werden, allerdings nur über eine Apotheke. Dieses Inverkehrbringen ist aber nur unter der Voraussetzung möglich, dass sie auch in ihrem Herkunftsland vertrieben werden dürfen. In diesen Fällen dürfen Apotheken derartige Arzneimittel in geringen Mengen, auf besondere Bestellung einzelner Personen und nur im Rahmen des üblichen Apothekenbetriebes von der Apotheke bestellt und abgegeben werden. Dies gilt allerdings nur, wenn das Herkunftsland, aus dem die Arzneimittel stammen, ein Mitgliedsstaat der Europäischen Union ist. Ist dies nicht der Fall, kann der Bezug über eine Apotheke nur auf ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche Verschreibung erfolgen.
Bei Bezug oder Verordnung derartiger, ausländischer Arzneimittel ist daher zu beachten, dass diese Arzneimittel hier keine Zulassung haben und damit auch kein pharmazeutischer Unternehmer nach den Regeln des AMG im Schadensfall haftet. Ob und inwieweit eine Rückgriffshaftung gegen einen im Ausland befindlichen Hersteller durchzusetzen ist, ist rechtlich fraglich, für den Heilpraktiker, aber im Schadenfall eine Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz. Zusätzlich besteht ein Problem, dass die Anweisungen oder Gebrauchsinformationen häufig nicht in deutscher Sprache verfasst sind und damit für den Patienten nicht verständlich sind. Damit kommt auf den Heilpraktiker eine deutlich höhere Aufklärungspflicht gegenüber dem Patienten zu, die im Schadensfall auch dokumentiert sein muss. Somit liegt die unmittelbare und häufig alleinige Haftung bei Verordnung ausländischer Arzneimittel direkt beim Heilpraktiker oder Arzt.
Vor einem Gericht, welches über einen evtl. Schadensfall zu entscheiden hat, wird sich dann erschwerend auswirken, wenn man bedenkt, dass häufig Arzneimittel aus dem Ausland Verwendung finden, die in Deutschland, z.B. aufgrund ihrer hohen Dosierung niemals eine Zulassung erhalten würden. Manche ausländische Arzneimittel trotz ausländischer Zertifikate mit extremen Mengen von Schwermetallen verunreinigt waren und für den von den deutschen Behörden verlangte Nachweis der pharmazeutischen Qualität und der toxikologischen Unbedenklichkeit oft keinerlei Unterlagen oder Analysenzertifikate zu erhalten sind.
Der Heilpraktiker sollte sich also des Haftungsrisikos bei der Verordnung ausländischer Arzneimittel bewusst sein. Falls die Arzneimittel mit der gleichen Qualität wie zuvor in Deutschland hergestellt werden, wird sicher dass individuelle Risiko begrenzt sein, aber es ist rechtlich eben doch ein Unterschied ob ein Arzneimittel in Deutschland zugelassen oder registriert ist, oder nicht.
Kombination von Arzneimitteln

Die AMK wurde darüber informiert, dass durch einige Arzneimittelfirmen die Kollegenschaft angeregt wird, neue Infusionskombinationen durchzuführen. Grundsätzlich ist es für einen Heilpraktiker zwar möglich verschiedene Ausgangsstoffe, soweit diese zur intravenösen Injektion bzw. Infusion zugelassen sind, zu kombinieren. Der Heilpraktiker muss sich aber seiner besonderen Sorgfaltspflicht bewusst sein, denn es kann durch die Kombination von verschiedenen Substanzen natürlich auch zu Nebenwirkungen oder problematischen
Arzneimittelwechselwirkungen kommen.

Neben dem Aspekt der Sorgfaltspflicht ist auch zu beachten, dass durch die Kombination von verschiedenen Arzneimitteln in einer Infusion durch den Heilpraktiker ein "neues"
Medikament hergestellt wird. Die Produkthaftung des pharmazeutischen Herstellers, die
normalerweise im Fall von Schadwirkungen eines Arzneimittels den Patienten bei den Folgen dieser Schadwirkungen entschädigt, wird durch diese Arzneimittelherstellung außer Kraft gesetzt. Der Heilpraktiker haftet nun selbst bei evtl. Komplikationen. Ob die
Haftpflichtversicherung des Heilpraktikers in diesem Falle zahlt ist fraglich.

Aus diesen Gründen sollte eine Mischinfusion nur dann angewendet werden, wenn dies auch wirklich medizinisch notwendig und unter allen Sorgfaltsabwägungen angebracht ist. Die hygienischen Grundlagen bei der Infusion sind natürlich ohnehin zu beachten.
Die Arzneimittelkommission wird dieses Thema auf ihrer nächsten Sitzung auch beraten.

Fragen an die Arzneimittelkommission

Aktuelle Informationen der Arzneimittelkommission können auch unter AMK in der
Homepage der Deutschen Heilpraktikerverbände ( DDH ) www.ddh-online.de eingesehen werden. Da es zu bestimmten Themengebieten immer wieder ähnliche Fragen der
Kollegenschaft gibt, finden Sie ab dem 1. April 2004 auch einzelne Fachthemen, z.B. die
Themenbereiche der ausländischen Arzneimittel, der Arzneimittelbevorratung oder zum
Arzneimittelgesetz.

Arne Krüger
stellv. AMK-Sprecher
 



 


 

 

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