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ARZNEIMITTELKOMMISSION AKTUELL ( 1.1.2004 )

Die Arzneimittelkommission der deutschen Heilpraktiker, die im Auftrag der Deutschen Heilpraktikerverbände ( DDH ) arbeitet und eine Stufenplanbeteiligte nach § 63 des Arzneimittelgesetzes ist, hat unter anderem die Aufgabe, die deutschen Heilpraktiker über Risiken in der Arzneimittelanwendung zu informieren, über rechtliche Änderungen zu informieren. 

Hormonersatztherapie - Anwendung zur Behandlung und Vorbeugung einer Osteoporose negativ beurteilt  

Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte ( BfArM ) hat die Anwendung von Arzneimitteln zur Hormonersatztherapie (HET) mit dem Ziel der Behandlung und Vorbeugung einer Osteoporose nach einer aktuellen Bewertung in der Regel als nicht mehr vertretbar angesehen. Diese Einschätzung des BfArM basiert auf Stellungnahmen des wissenschaftlichen Ausschusses ( Committee on Proprietary Medicinal Products, CPMP ) der Europäischen Arzneimittelagentur in London (European Medicines Evaluation Agency, EMEA). 

In den letzten Jahren sind mehrere wichtige Studien zu den Risiken sowohl einer kurzfristigen oder als auch einer langfristigen Anwendung von Arzneimitteln zur HET veröffentlicht worden. Diese Studien hatten ergeben, dass die Anwendung solcher Medikamente mit einem erhöhten Risiko für das Auftreten von Brustkrebs, Herzinfarkt und Schlaganfall verbunden ist. In der Folge hatte das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) Änderungen der Produktinformationen angeordnet, um den festgestellten Risiken Rechnung zu tragen. Darüber hinaus wurde auf Initiative des BfArM zusammen mit Experten aus mehreren EU-Staaten das Nutzen-Risiko-Verhältnis einer lang dauernden HET, die vor allem zur Vorbeugung einer Osteoporose erfolgt, bewertet. Wie das BfArM berichtet, hat der CPMP hat auf seiner Sitzung am 20. November 2003 den Bericht dieser Experten gebilligt. Danach ist zwar für die Anwendung von HET-Arzneimitteln zur Behandlung ausgeprägter Wechseljahresbeschwerden weiterhin von einem günstigen Nutzen-Risiko-Verhältnis auszugehen, sofern die niedrigste wirksame Dosis für eine möglichst kurze Behandlungsdauer angewendet wird. Bei langfristiger Anwendung nach Abschluss der Wechseljahre ist das Nutzen-Risiko-Verhältnis einer HET zur Vorbeugung einer Osteoporose im allgemeinen aber ungünstig und nur noch bei Frauen mit hohem Osteoporose-Risiko vertretbar, die andere Behandlungen nicht vertragen oder nicht anwenden dürfen. 

Aus dieser Bewertung des CPMP ergibt sich die Notwendigkeit, die Zulassungen bzw. Produktinformationen der in der EU zugelassenen HET-Präparate zu ändern und die Anwendung derartiger Arzneimittel zur Behandlung und Vorbeugung einer Osteoporose weitgehend einzuschränken. Die dafür erforderlichen Schritte wurden eingeleitet.

Frauen, die gegenwärtig Arzneimittel zur Hormonersatztherapie zur Behandlung oder Vorbeugung einer Osteoporose einnehmen, sollten beim nächsten Arztbesuch Rat dazu einholen, ob bzw. welche besser geeigneten Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Frauen, die gegenwärtig HET-Arzneimittel wegen Wechseljahresbeschwerden anwenden, sollten den behandelnden Arzt um Rat dazu bitten, ob die Behandlung weiterhin erforderlich oder eventuell ein Auslassversuch sinnvoll ist. Eine sofortige Beendigung der Anwendung von Arzneimitteln zur Hormonersatztherapie ist nicht nötig, birgt aber auch keine gesundheitlichen Risiken.  

Für die Naturheilpraxis ist die geänderte Einschätzung des BfArM zur Hormonersatztherapie im Rahmen der Beratung der betroffenen Patientinnen von Bedeutung, da  die kritische Haltung zu dieser prophylaktischen Arzneimittelgabe durch viele Heilpraktiker bisher im Widerspruch zur schulmedizinischen Lehrmeinung stand. Nach der neuen Einschätzung des BfArM kann man in der Beratung auf diese Stellungnahmen verweisen. 

Weitere sind auch auf der Webseite des BfArM ( www.bfarm.de ) in einem Dokument "Fragen & Antworten" zu finden.  

Arzneimittelrecht 

Der Arzneimittelkommission lag der Gesetzentwurf zur 12. Novellierung des AMG vom 1.12.2003 vor. Der Entwurf zur 12. Novellierung des AMG wurde schon im Sommer vom Sprechergremium und den AMK-Mitgliedern geprüft und kein Handlungsbedarf für eine Stellungnahme festgestellt. Auch in dem fertig gestellten Gesetzentwurf finden sich keine Änderungen die eine Intervention der AMK nötig machen. Anlässlich der 12. AMG Novelle ein kurzer historischer Rückblick auf die Situation des Arzneimittelrechtes in Deutschland. 

Das Arzneimittelgesetz ( AMG ) 

Bis zum Jahr 1961 gab es in Deutschland für den Verkehr mit Arzneimitteln keine umfassende gesetzliche Regelung.  

Mit dem Arzneimittelgesetz aus dem Jahr 1961 wurde erstmals die Herstellung von Arzneimittel genauer geregelt. Arzneimittel durften damit nur mit behördlicher Erlaubnis hergestellt werden, mit Ausnahme der Herstellung auf Rezept und als Hausspezialität in der Apotheke. Es wurden die Herstellungsleitung, die Kennzeichnungspflicht und die Prüfung geregelt. Besonders die dokumentierte Prüfung der Arzneimittel war ein Fortschritt des Arzneimittelgesetzes aus dem Jahr 1961, da die Prüfungsmethoden aber noch nicht ausreichend waren wurde das Gesetz durch den Conterganskandal überrollt. 

Das Arzneimittelgesetz von 1961 wurde mehrfach ergänzt und geändert um den es den neuen Anforderungen an die Arzneimittelsicherheit und auch dem technischen Fortschritt in der Untersuchung von Arzneimitteln anzupassen. Der Arzneimittelverbrauch nahm von 1961 bis Mitte der 70er Jahre um 400 % zu, es kam zur Einführung der Ovulationshemmer ( Pille ) und zur Entwicklung einer großen Zahl von Psychopharmaka. Damit wurden immer mehr "Zustände" und nicht nur eigentliche "Krankheiten" behandelt, bei dehnen der Vergleich zwischen der Nutzwirkung eines Arzneimittels und den Nebenwirkungen natürlich anders ausfällt. 

Da tiefgreifende Änderungen des Arzneimittelrechts notwendig wurden, beschloss der Bundestag das Arzneimittelgesetz von 1961 nicht weiter zu modifizieren, sondern ein gänzlich neues Arzneimittelgesetz zu schaffen.  Der Bundestagsausschuss "Jugend, Familie und Gesundheit" richtete für die Neufassung einen Unterausschuss "Arzneimittelrecht" ein. Es wurde dann in 23 Arbeitssitzungen und 7 Anhörungen mit 115 Sachverständigen über 2 Jahre hinweg ein neues Arzneimittelgesetz geschaffen und am 24. August 1976 verabschiedet. 

Das Arzneimittelgesetz ( Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln vom 24.8.1976, AMG )

gilt für Human- und Tierarzneimittel. Das oberste Ziel des AMG ist die Gewährleistung der Arzneimittelsicherheit. Es werden die Zulassung und Registrierung von Arzneimitteln differenziert. Generika, die bisher nicht vom AMG erfasst waren wurden den "Arzneispezialitäten" gleichgestellt und damit von der Zulassungspflicht erfasst. Zur kontinuierlichen Erfassung von Arzneimittelrisiken wurde eine Dauerüberwachung des Arzneimittelverkehrs eingeführt. Im Rahmen des Stufenplanverfahrens ist hier z.B. auch die Arzneimittelkommission der deutschen Heilpraktiker ( AMK ) beteiliegt. Da nicht alle Risiken von Arzneimittelschäden ausgeschlossen werden können, wurde eine vom Verschulden unabhängige Gefährdungshaftung des pharmazeutischen Unternehmers eingeführt. 

Bei den Arzneimitteln die eine Zulassung erhalten müssen die Qualität des Arzneimittels, die Wirksamkeit und die Unbedenklichkeit nachgewiesen werden. Je nach Risiko werden die Arzneimittel dann als freiverkäuflich ( Reformhaus, Supermarkt ), apothekenpflichtig ( nur in der Apotheke abzugeben, dadurch Informationsmöglichkeit durch den Apotheker ) oder verschreibungspflichtig ( nur auf Rezept eines Arztes, Zahnarztes oder Tierarztes ) eingestuft. 

Bei Arzneimitteln, die keinen Wirksamkeitsnachweis liefern können, gibt es die Möglichkeit der Registrierung. Dabei müssen dann lediglich die Qualität und die Unbedenklichkeit nachgewiesen werden. Die nach den §§ 38, 39 AMG registrierten Arzneimittel werden als "homöopathische Arzneimittel" bezeichnet. Diese Einstufung hat aber lediglich mit der Registrierung, also der Unmöglichkeit des Wirksamkeitsnachweises zu tun und nicht direkt mit Homöopathie. Da das Verfahren der Registrierung im wesentlichen für homöopathische Arzneimittel geschaffen wurde, ist diese Einstufung nach dem AMG entstanden. Registrierte Arzneimittel sind grundsätzlich apothekenpflichtig. 

Nach dem AMG darf der Heilpraktiker keine rezeptpflichtigen Arzneimittel verschreiben (§ 48 Abs. 1) und auch keine Arzneimittel herstellen. Dazu gehört schon das Abgeben von Arzneimitteln aus einer Fertigpackung. Eine Ausnahme bildet nur die direkte Applikation beim Patienten oder die Abgabe des gesamten Fertigarzneimittels. Die Arzneimittel dürfen dabei allerdings nicht verkauft, sondern nur gegen Auslagenersatz abgegeben werden. Ein Heilpraktiker darf nur Arzneimittel verordnen, die entweder freiverkäuflich (d.h. auch für den Verkauf außerhalb von Apotheken freigegeben) sind oder Medikamente, die zwar apothekenpflichtig (d.h., die in Apotheken abgegeben werden dürfen), aber nicht verschreibungspflichtig sind. 

Das Arzneimittelgesetz aus dem Jahr 1976 setzte die erste und zweite europäische pharmazeutische Basisrichtlinie 65/65/EWG und 75/319/EWG sowie die europäische Prüfrichtlinie 75/318/EWG in deutsches Recht um. Auch internationalen rechtlichen Regelungen, wie der GMP-Richtlinie der WHO ( Weltgesundheitsorganisation ) wurden umgesetzt. Die GMP-Richtlinie ( Gute Herstellungspraxis ) der WHO wurde dann auch Grundlage für die europäischen Regelungen und Leitlinien zur Arzneimittelherstellung. 

In der DDR basierte das Arzneimittelrecht auf dem Arzneimittelgesetz von 1964, welches in seinen Bestimmungen weit über das AMG von 1961 hinausging. Seit dem 3. Oktober 1990 gilt dann auch in den neuen Bundesländern das AMG 1976. 

AMG Novellen 

Das Arzneimittelgesetz wurde durch bisher 12 Novellierungen immer wieder modifiziert. 

Die erste Novelle des AMG ( 1983 ) setzte die europäischen Richtlinien 81/851/EWG und 81/852/EWG um. Die Neuregelungen sollten zur Verbesserung der Arzneimittelsicherheit bei Tieren dienen, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen. 

Die zweite Novelle des AMG ( 1986 ) bewirkte eine Neuregelung der Themenbereiche des Verfallsdatums, der Fachinformationen der Arzneimittel, der Unterlagenschutzfrist bei bezugnehmenden Zulassungen, bei der Begründungspflicht für fixe Arzneimittelkombinationen, der Einzelfallmeldung bei Arzneimittelrisiken, dem Prüfplan für klinische Prüfungen, den Stufenplanbeauftragten und der Beschränkung der Musterabgabe. 

Die dritte Novelle des AMG ( 1988 ) regelte Maßnahmen zum beschleunigten Zulassungsverfahren. 

Die vierte Novelle des AMG ( 1990 ) regelte die beschleunigte Nachzulassung, die Kennzeichnung "traditionell angewendet" bei freiverkäuflichen Arzneimitteln, die Pflicht zur Volldeklaration aller Bestandteile in der Packungsbeilage und der Fachinformation und die Einführung der Hinweise "Zu Risiken und Nebenwirkungen" in den audiovisuellen Medien. 

Die fünfte Novelle des AMG ( 1994 ) setzte die insgesamt 11 EG-Richtlinien um. Dadurch wurden u.a. die Abgabe ( 92/26/EWG ), die Etikettierung und Packungsbeilage ( 92/27/EWG ), die Werbung für Humanarzneimittel ( 92/28/EWG ) und die homöopathischen Arzneimittel ( 92/73+74/EWG ) neu geregelt und das deutsche Recht zur Erfassung von Arzneimittelrisiken an europäisches Recht angeglichen. Auch die Beschleunigung der Nachzulassung wurde geregelt und die Übertragung der Beweislast für Wirksamkeit und Unbedenlichkeit der Arzneimittel auf den Antragsteller geregelt. Ebenfalls geregelt wurde die Möglichkeit der Nachzulassung mit Auflagen für für traditionell angewendete Arzneimittel ( 109a-Verfahren ) und die Möglichkeit der Rücknahme des Nachzulassungsantrages mit Abverkauf bis Ende 2004. 

Die sechste Novelle des AMG ( 1996 ) regelte die Verlängerung der Frist für die Rücknahme von Nachzulassungsanträgen und den Abverkauf von Ende 2004 auf Ende 1999. 

Die siebente Novelle des AMG ( 1998 ) setzte erneut 6 europäische Richtlinien in deutsches Recht um. Diese Änderungen bezogen sich in erster Linie auf das zentrale und das dezentrale europäische Zulassungsverfahren. Bei der siebenten AMG-Novelle wurden erstmals im deutschen Recht direkte Verweise auf die europäischen Rechtsvorschriften in das Gesetz übernommen. Dies bedeutet im übrigen, dass sich Änderungen in den europäischen Vorschriften auch direkt auf die deutsche Gesetzessituation auswirken, ohne dass der deutsche Gesetzgeber alle diese Rechtsvorschriften extra beschließen muss. 

Die achte Novelle des AMG ( 1998 ) regelte den Verbot von Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport, das Verbot des Versandhandels mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln, das Verbot der gewerbsmäßigen Vermittlung der Einfuhr von Arzneimitteln aus dem Ausland. Auch ein Datenbankgestütztes Informationssystem für Arzneimittel wurde geschaffen. 

Die neunte Novelle des AMG ( 1999 ) regelte Sondervertriebswege für Arzneimittel zur Vornahme eines Schwangerschaftsabbruches. 

Die zehnte Novelle des AMG ( 2000 ) schrieb die Frist zur Beseitigung in Mängeln bei den Unterlagen zum Zulassungsverfahren auf höchstens 6 Monate fest. Im Bereich der Nachzulassung  wurde die Verpflichtung eingebaut, die Unterlagen über die pharmakologische, toxikologische und klinische Prüfung nebst Sachverständigengutachten ( ex-ante-Unterlagen ) innerhalb einer kurzen Frist einzureichen. Die 2004er Regelung zum Verzicht auf die Nachzulassung ist mit der Novelle weggefallen und auch die Änderungsmöglichkeiten in den Zulassungsanträgen wurden eingeschränkt. 

Die elfte Novelle des AMG ( 2002 ) regelte in erster Linie Änderungen im Tierarzneimittelrecht. 

Zur zwölften Novelle des AMG ( 2003 ) legte am 25. April 2003 das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung ( BMGS ) den Referentenentwurf vor, auf den der Gesetzesentwurf vom 1. Dezember 2003 folgte. Die Änderung des Arzneimittelgesetzes betrifft eine Reihe von Begriffsbestimmungen, Regelungen zur Arzneimittelherstellung, die Arzneimittelsicherheit, ein neu geschaffener § 63 zu Dokumentations- und Meldepflicht mit Anpassung an EU-Richtlinien, die klinische Prüfung von Arzneimitteln, den Arzneimittelgroßhandel, die Betriebsüberwachung von Pharmabetrieben, die Einfuhr und Ausfuhr von Arzneimitteln und die Besetzung von Zulassungskommissionen. Mit der Novelle wurden die europäischen Richtlinien 2000/20/EG, 2000/37/EG und 2000/38/EG in deutsches Recht umgesetzt. 

Bei der Berufung der Zulassungskommissionen sollen zukünftig Patienten- und Verbraucherverbände ebenfalls Vorschläge für die Mitglieder der Zulassungskommissionen machen können. Zur Erhöhung der Arzneimittelsicherheit bei Kindern soll eine neue Kommission für Arzneimittel für Kinder und Jugendlichen eingerichtet werden. Die Arzneimittelsicherheit bei Kindern ist in der gesamten Novelle ein besonderer Schwerpunkt. 

Aktuelle Informationen der Arzneimittelkommission können auch unter AMK in der Homepage der Deutschen Heilpraktikerverbände ( DDH ) www.ddh-online.de eingesehen werden. 

Arne Krüger

stellv. AMK-Sprecher



 


 

 

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