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ARZNEIMITTELKOMMISSION AKTUELL ( 1.12.2003 )

Die Arzneimittelkommission der deutschen Heilpraktiker, die im Auftrag der Deutschen Heilpraktikerverbände ( DDH ) arbeitet und eine Stufenplanbeteiligte nach § 63 des Arzneimittelgesetzes ist, hat unter anderem die Aufgabe, die deutschen Heilpraktiker über Risiken in der Arzneimittelanwendung zu informieren, über rechtliche Änderungen zu informieren. 

Blutspende 

Die Arzneimittelkommission der deutschen Heilpraktiker wurde aus der Heilpraktikerschaft über die Probleme informiert, die es beim Blutspenden beim bayrischen Roten Kreuz gibt, wenn jemand vorher Akupunktur durch einen Heilpraktiker erhalten hat. So wurde beim DRK Bayern ein Spendewilliger expliziert gefragt, ob die Akupunktur bei einem Arzt oder Heilpraktiker erfolgt sei. Nach dem klar war, dass es ein Heilpraktiker war, wurde der Patient von der Blutspende ausgeschlossen. 

Die Richtlinien zur Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen und zur Anwendung von Blutprodukten sehen unter § 2.2.2. folgendes vor : " Von der Blutspende zeitlich begrenzt zurückzustellen sind Personen, die sich einer Akupunktur unterzogen haben, falls diese nicht unter aseptischen Bedingungen ( mit Einmalnadeln ) durchgeführt wurde, für 6 Monate".

Diese Formulierung findet sich in den Richtlinien aus dem Jahr 2000 und auch in den im Internet veröffentlichten Neuformulierungen und Kommentaren aus dem Jahr 2001. Die Vorgabe, dass die Akupunktur unter aseptischen Bedingungen erfolgt sein muss, bedeutet für die Heilpraktikerpaxis im Normalfall, dass mit Einmalnadeln gearbeitet wird. 

Die Auffassung, dass im Falle einer Akupunktur mit Einmalnadeln durch einen Heilpraktiker kein Ausschluss von der Blutspende gerechtfertigt sei, haben auch das Bundesministerium für Gesundheit, der Wissenschaftliche Beirat der Bundesärztekammer und der Blutspendedienst des Bayerischen Roten Kreuzes mit Schreiben an einzelne Bundesverbände der DDH bestätigt. 

Das Bayerische Rote Kreuz schlägt in einem Schreiben aus dem Jahr 2002 sogar vor, dass der die Akupunktur ausführende Heilpraktiker doch die Einhaltung der hygienischen Kriterien und die Verwendung der Einmalnadeln bei der Akupunktur dem Patienten bestätigen könnte. Dann könnte das Rote Kreuz auch den Spendewilligen zur Spende zulassen. 

Das es immer einen Bedarf an Blutspendern gibt, wäre eine Information der einzelnen Blutspendedienste über die Haltung des Bundesministeriums für Gesundheit und soziale Sicherung und der anderen wissenschaftlichen Organisationen zu diesem Thema wünschenswert. 

 Die Arzneimittelkommission der deutschen Heilpraktiker hat daher das Bundesministerium um Klarstellung des Sachverhaltes und Information der Blutspendedienste gebeten. Sobald das Bundesministerium reagiert hat, wird die AMK dazu berichten. Auch zum jetzigen Zeitpunkt können blutspendewillige Patienten mit Hinweis auf die oben beschriebene Hygienerichtlinie und der schriftlichen Bestätigung, dass die Akupunktur unter sterilen Bedingen mit Einmalnadeln erfolgt ist, zum Blutspenden geschickt werden. Falls es Fälle gibt, in denen Blutspendedienste den Spendewilligen abweisen, bittet die AMK um einen Hinweis aus der Kollegenschaft.

 

Arzneimittelrecht 

Der AMK lag der Änderungsentwurf der Verordnung über Medizinprodukte ( MPV-ÄndV ) in der Fassung vom 13.11.2003 vor. Hierbei war besonders die Umsetzung der Richtlinie 93/42/EWG relevant, deren Anforderungen an unter Verwendung von Gewebe tierischen Ursprungs hergestellte Medizinprodukte umgesetzt worden sind. Damit setzt der deutsche Gesetzgeber die Richtlinie 2001/83/EG der EU Kommission vom 25.6.2003 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel um.

Auch der Entwurf der 63. Änderungsverordnung über die automatische Verschreibungspflicht wurde bearbeitet. Ebenso der 10. Änderungsentwurf der Verordnung über Standardzulassungen von Arzneimitteln. Mit Ausnahme von Huflattichblättern, deren Monographie aus dem Arzneibuch gestrichen werden soll und der Herausnahme von Weißdornblättern mit Blüten ( in wässriger Teezubereitung ) sind keine den Heilpraktiker gravierend betreffenden Arzneimittel aufgeführt. Es hier nicht um die Einschränkung der Verordnung der Stoffe, sondern um die Verwendung in Fertigarzneimitteln.

Ausländische Arzneimittel

Die AMK wurde über die Werbung von pharmazeutischen Herstellern, deren Produkte in Deutschland keine Zulassung bzw. Nachzulassung erhalten haben und ihre Produktion in das europäische Ausland verlegt haben, informiert.

Grundsätzlich gilt für alle Arzneimittel, die in Deutschland vertrieben werden, das Arzneimittelgesetz (AMG). Danach müssen alle Arzneimittel zugelassen oder registriert sein. Sollte durch ein solches Arzneimittel ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit erheblich verletzt werden, so haftet der pharmazeutische Unternehmer gemäß § 84 AMG in Verbindung mit § 5 AMG für den eingetretenen Schaden.

Diese Herstellerhaftung setzt allerdings voraus, dass das Arzneimittel entsprechend dem bestimmungsgemäßen Gebrauch eingesetzt wurde und dabei schädliche Wirkungen eingetreten sind, die über den Wissensstand hinausgehen und die Ursachen im Bereich der Entwicklung oder Herstellung liegen, dass der Schaden durch mangelhafte Kennzeichnung, Fachinformation oder Gebrauchsinformation eingetreten ist. Gesetzlich sind die Unternehmen gezwungen eine versicherungstechnische Absicherung eines möglichen Schadens mit verbindlichen Höchstgrenzen vorzunehmen. Der pharmazeutische Unternehmer haftet somit für die pharmazeutische Qualität und Unbedenklichkeit sowie für die ordentliche Kennzeichnung. Dies wird zudem von der Bundesoberbehörde sowie von den Landesaufsichtsbehörden überwacht. Im Schadensfall stehen Laboranalysen sowie Rückstellmuster zur Prüfung der Verantwortlichkeit zur Verfügung. Durch die Gebrauchsinformationen des Arzneimittels wird auch der Patient mit in die Verantwortung genommen. Es kann von ihm erwartet werden, dass er sich gewissenhaft an die dort angegebenen Vorschriften hält und in Zweifelsfällen medizinischen Rat einholt.

Auch der Therapeut haftet, wobei sich seine Haftung jedoch weniger auf das Arzneimittel (Qualität und Unbedenklichkeit) richtet, sondern auf den richtigen Einsatz des Arzneimittels, auf die Beachtung von Kontraindikationen und Wechselwirkungen, sowie die ordnungsgemäße Applikation.

In § 73 des AMG ist geregelt, wie Arzneimittel aus dem Ausland nach Deutschland importiert werden können. Arzneimittel, die keine Zulassung in Deutschland besitzen, dürfen trotzdem in den Verkehr gebracht werden, allerdings nur über eine Apotheke. Dieses Inverkehrbringen ist aber nur unter der Voraussetzung möglich, dass sie auch in ihrem Herkunftsland vertrieben werden dürfen. In diesen Fällen dürfen Apotheken derartige Arzneimittel in geringen Mengen, auf besondere Bestellung einzelner Personen und nur im Rahmen des üblichen Apothekenbetriebes von der Apotheke bestellt und abgegeben werden. Dies gilt allerdings nur, wenn das Herkunftsland, aus dem die Arzneimittel stammen, ein Mitgliedsstaat der Europäischen Union ist. Ist dies nicht der Fall, kann der Bezug über eine Apotheke nur auf ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche Verschreibung erfolgen.

Bei Bezug oder Verordnung derartiger, ausländischer Arzneimittel ist daher zu beachten, dass diese Arzneimittel hier keine Zulassung haben und damit auch kein pharmazeutischer Unternehmer nach den Regeln des AMG im Schadensfall haftet. Ob und inwieweit eine Rückgriffshaftung gegen einen im Ausland befindlichen Hersteller durchzusetzen ist, ist rechtlich fraglich, für den Heilpraktiker aber im Schadenfall eine Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz. Zusätzlich besteht ein Problem, dass die Anweisungen oder Gebrauchsinformationen häufig nicht in deutscher Sprache verfasst sind und damit für den Patienten nicht verständlich sind. Damit kommt auf den Heilpraktiker eine deutlich höhere Aufklärungspflicht gegenüber dem Patienten zu, die im Schadensfall auch dokumentiert sein muss. Somit liegt die unmittelbare und häufig alleinige Haftung bei Verordnung ausländischer Arzneimittel direkt beim Heilpraktiker oder Arzt.

Vor einem Gericht, welches über einen evtl. Schadensfall zu entscheiden hat, wird sich dann erschwerend auswirken, wenn man bedenkt, dass häufig Arzneimittel aus dem Ausland Verwendung finden, die in Deutschland, z.B. aufgrund ihrer hohen Dosierung niemals eine Zulassung erhalten würden. Manche ausländische Arzneimittel trotz ausländischer Zertifikate mit extremen Mengen von Schwermetallen verunreinigt waren und für den von den deutschen Behörden verlangte Nachweis der pharmazeutischen Qualität und der toxikologischen Unbedenklichkeit oft keinerlei Unterlagen oder Analysenzertifikate zu erhalten sind.

Der Heilpraktiker sollte sich also des Haftungsrisikos bei der Verordnung ausländischer Arzneimittel bewusst sein. Falls die Arzneimittel mit der gleichen Qualität wie zuvor in Deutschland hergestellt werden, wird sicher dass individuelle Risiko begrenzt sein, aber es ist rechtlich eben doch ein Unterschied ob ein Arzneimittel in Deutschland zugelassen oder registriert ist, oder nicht.

Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen 

Die Zulassung und Nachzulassung von Arzneimitteln der besonderen Therpaierichtungen durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte ( BfArM ) auf der Basis des AMG ( 1976 ) ist derzeit auf folgendem Bewertungsstand : 

Phytopharmaka

zugelassen

nachzugelassen

Summe

Monopräparate

921

845

1766

Kombipräparate

52

357

409

Summe

973

1202

2175

 

 

 

 

Homöopathika

zugelassen

nachzugelassen

Summe

Monopräparate

123

270

393

Kombipräparate

88

594

682

Summe

211

864

1075

 

 

 

 

Anthroposophika

zugelassen

nachzugelassen

Summe

Monopräparate

99

158

257

Kombipräparate

2

347

349

Summe

101

505

606

 

 

 

 

Zusätzlich zu den 3.856 Arzneimitteln der besonderen Therapierichtungen die zugelassen oder nachzugelassen sind, gibt noch 2.373 homöopathische Arzneimittel, die registriert und nachregistriert sind.

Arne Krüger

stellv. AMK-Sprecher



 


 

 

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