Arzneimittelkommission der deutschen
Heilpraktiker
- Stufenplanbeteiligte nach § 63 AMG -
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ARZNEIMITTELKOMMISSION AKTUELL ( vom 9. März 2006 )
Die Arzneimittelkommission der deutschen Heilpraktiker, die im Auftrag der
Deutschen Heilpraktikerverbände ( DDH ) arbeitet und eine
Stufenplanbeteiligte nach § 63 des Arzneimittelgesetzes ist, hat unter
anderem die Aufgabe, die deutschen Heilpraktiker über Risiken in der
Arzneimittelanwendung und über rechtliche Änderungen zu informieren.
Heilpraktiker und Recht
Es gibt innerhalb der Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker immer wieder
Stimmen, die angesichts von Gesetzen und Verordnungen, wie am Beispiel der
Lokalanästhetika oder beim Heparin, eine staatliche Tendenz sehen oder
erahnen, die darauf zielt den Heilpraktikern in Deutschland das Leben schwer
zu machen, bzw. die Heilpraktiker in ihren Therapien einzuschränken. Dieser
Eindruck ist zwar in manchen Fällen nachvollziehbar, entspricht aber nicht
der tatsächlichen Situation.
Im Bereich der Arzneimittel ist in der Gesetzgebung gibt es seit dem
Conterganskandal in Deutschland und in Europa die Tendenz, den Schutz des
Patienten vor Arzneimittelrisiken und Nebenwirkungen sehr hoch anzusiedeln.
Trotzdem hat die deutsche und auch die europäische Arzneimittelgesetzgebung
die Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen (Homöopathika,
Phytotherapeutika, Anthroposophica) diesen Arzneimitteln einen besonderen
Status eingeräumt und z.B. die Möglichkeit der Registrierung geschaffen.
Dadurch können die Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen auch ohne
einen Wirksamkeitsnachweis als registrierte Arzneimittel auf den Markt
kommen. Auch im Zulassungsverfahren ist es doch bemerkenswert, wenn zur
Bewertung der Anwendungsgebiete bei homöopathischen Arzneimitteln auch die
homöopathischen Arzneimittellehren (z.B. Mezger, Leeser, Boericke u.v.a. )
von der zuständigen Behörde, dem Bundesinstitut für Arzneimittel und
Medizinprodukte (BfArM) als Quellen anerkannt werden, ganz ohne den
wissenschaftlichen Therapieansatz der modernen Pharmakologie. Auch im
Bereich der pflanzlichen Arzneimittel wird die publizierte Anwendererfahrung
durchaus hinzugezogen. Durch die Berufung von Heilpraktikern in die
Zulassungskommissionen E (Phytotherapie), D (Homöopathie) und C
(Anthroposophie) sowie in die Sachverständigenausschüsse für
Verschreibungspflicht, Apothekenpflicht und Standartzulassungen sowie in die
deutsche Arzneibuchkommission zeigt auch die Beteiligung und Akzeptanz des
Heilpraktikerberufes in der deutschen Rechtslandschaft. Die
Arzneimittelkommission der deutschen Heilpraktiker ist als
Stufenplanbeteiligte auch im Risikoerfassungsverfahren für Arzneimittel
beteiligt. Auch viele der in den letzten Jahren im Rahmen der Nachzulassung
verschwundenen Heilpflanzenpräparate haben über die traditionelle
Registrierung erneut die Möglichkeit als Heilmittel angewendet zu werden.
Auch in anderen Rechtsbereichen haben Heilpraktiker in den letzten Jahren
eher mehr als weniger rechte erhalten. So ist mit dem Infektionsschutzgesetz
(IfSG) und dem damit verbundenen Wegfall des alten Bundesseuchengesetzes
(BSG) und dem Gesetz zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten nun auch die
begleitende Behandlung von Patienten mit Infektionen wie Masern möglich.
Auch die Untersuchung und Behandlung der Geschlechtsorgane ist erst mit
dieser Gesetzesänderung möglich geworden.
Lokalanästhetika
Das Bundesministerium für Gesundheit hat auf Grund § 48 Abs. 2 und 3 des
Arzneimittelgesetzes (Fassung vom 12.12.2005) mit Zustimmung des Bundesrates
eine Verordnung zur Neuordnung der Verschreibungspflicht von Arzneimitteln
erlassen. Die Verordnung vom 21.12.2005 ist im Bundesgesetzblatt am
28.12.2005 veröffentlicht worden (Seiten 3632-3660) und tritt mit dem
Artikel 1 zum 1.1.2006 in Kraft. Als Artikel 1 wird die Verordnung über die
Verschreibungspflicht von Arzneimitteln
(Arzneimittelverschreibungsverordnung - AMVV) geregelt. Die AMVV enthält
eine Anlage, die die verschreibungspflichtigen Stoffe und Zubereitungen aus
Stoffen auflistet. Als Artikel 2 wird die AMVV gleich geändert, wobei die
Anlage der verschreibungspflichtigen Substanzen modifiziert wird. Dabei
fallen eine Reihe von Arzneistoffen unter die Verschreibungspflicht, z.B.
die Gruppe der Lokalanästhetika zur parenteralen Anwendung - ausgenommen
Lidocain und Procain ohne Zusatz weiterer arzneilich wirksamer Bestandteile
in Konzentrationen bis zu 2% zur intracutanen Anwendung an der gesunden
Haut. Der Artikel 2 tritt am 1.4.2006 in Kraft.
Grundsätzlich bedeutet dies für den Heilpraktiker, der Neuraltherapie bei
seinen Patienten anwenden will, dass er Procain und Lidocain bis zu einer
Konzentration von 2 % weiterhin legal in der Apotheke kaufen kann und dieses
auch anwenden kann. Die Arzneimittel müssen für die intracutane Anwendung
bzw. zur Neuraltherapie geeignet und zugelassen sein. Andere Arzneistoffe
dürfen nicht in dem Fertigpräparat enthalten sein. Das Arzneimittelgesetz
regelt in § 48, dass Arzneimittel die der Verschreibungspflicht unterliegen
in der Apotheke nur bei Vorliegen eines ärztlichen, zahnärztlichen oder
tierärztlichen Rezepts abgegeben werden dürfen. Die Verschreibungspflicht
kann sich nach § 48, Absatz 3 auch auf bestimmte Dosierungen,
Potenzierungen, Darreichungsformen, Fertigarzneimittel oder
Anwendungsbereiche beziehen. Die Verschreibungspflicht für die
Lokalanästhetika mit Ausnahme von Lidocain und Procain zur intracutanen
Anwendung an der gesunden Haut regelt also genau genommen nur die Abgabe in
der Apotheke. Der Heilpraktiker muss bei der Anwendung eines Arzneimittels,
z.B. bei der Anwendung von Procain den Patienten über die Ziele und die
Risiken der Therapie aufklären und kann die Therapie nach Zustimmung des
Patienten auch anwenden. Der Heilpraktiker darf keine Arzneimittel anwenden,
die er nicht legal bezogen hat, was im Fall von Procain und Lidocain ( 2 %,
ohne Zusätze ) ja ohne Bedeutung ist, da beide Arzneistoffe legal zu
beziehen sind.
Einige pharmazeutische Hersteller haben Procain- und Lidocaineinzelpräparate
für die neuraltherapeutische Anwendung in einer Konzentration von 0,5 %, 1 %
oder 2 % im Verkehr, die für den Heilpraktiker anwendbar sind. Die Firmen
haben dazu das Anwendungsgebiet auf die intracutane Anwendung reduziert,
bzw. haben diese Anwendungänderung in der Zulassung des Arzneimittels
geplant. So sind u.a. Steigerwald Procain 0,5 % und Procain 1 % sowie die
Pasconeural-Injektopas-Präparate weiterhin für den Heilpraktiker anwendbar.
Bei der Belehrung des Patienten über die Risiken der Neuraltherapie muss
neben den mechanischen Risiken wie z.B. der Blutung oder Nervenverletzung
auch auf die stofflich-pharmakologischen Risiken der Arzneistoffe
eingegangen werden. In den Fachinformationen der einzelnen Arzneimittel sind
die Nebenwirkungen und Risiken genau beschrieben und zusätzlich findet sich
der Hinweis auf die Notwendigkeit das Instrumentarium und die Medikamente
für eine Notfalltherapie bereit zu halten.
Risiken und Nebenwirkungen
Zu den bekannten und in der Literatur veröffentlichten Risiken bzw.
unerwünschten Wirkungen von Procain und Lidocain gehören ZNS-Wirkungen,
Herz- und Kreislaufwirkungen und allergische Reaktionen. Bei Procain liegt
die Wirkungsdauer bei 45-60 Minuten und die Halbwertzeit bei 60 Minuten. Bei
Lidocain liegt die Wirkungsdauer bei 2 - 4 Stunden und die Halbwertzeit bei
100 Minuten.
Zentralnervensystem
Die ZNS-Intoxikation ist durch Übelkeit und Erbrechen, Rededrang, Euphorie,
Angst, Unruhe, Schwindel, Sehstörungen, Hörstörungen, Ohrensausen,
Nystagmus, Sprachstörungen, starke Erregung und Verlust der Orientierung
gekennzeichnet. Nach vorausgehenden Muskelzuckungen können dann klonische
Krämpfe auftreten sowie ein Koma und eine zentrale Atemlähmung.
Herz und Kreislauf
Im Kreislaufsystem kann es zu einer negativ chronotropen Wirkung kommen. Die
Herzfrequenz sinkt, evt. bis zum Herzstillstand. Auch eine negativ
dromotrope Wirkung (Erregungsleitung sinkt), eine negativ bathmotrope
Wirkung (Erregbarkeit der Zellen sinkt) und eine negativ inotrope Wirkung
(Herzkraft sinkt) sind zu beobachten. Zusätzlich zur Senkung der
Herzfrequenz kann es durch die Lokalanästhetika zu einer Vasodilatation im
gesamten Kreislaufsystem kommen. Beide Effekte zusammen können eine
Blutdrucksenkung bis zum Kreislaufkollaps bewirken.
Allergische Reaktionen
Die Lokalanästhetika vom Amidtyp (Lidocain) haben nur eine geringe
allergische Potenz. Die hier gelegentlich zu beobachtenden
Unverträglichkeitsreaktionen werden meist durch zugesetzte
Konservierungsstoffe (z.B. Methylparaben) verursacht. Bei den
Lokalanästhetika vom Estertyp mit para-ständiger Aminogruppe (Procain)
treten häufiger allergische Reaktionen auf. Die Sensibilisierung der
Patienten kann dabei über eine frühere Neuraltherapie zustande kommen, aber
auch durch die Anwendung der Lokalanästhekia im Rahmen der
Schmerzausschaltung oder auch durch die Anwendung von Procain-Penicillin bei
früheren bakteriellen Infektionen des Patienten.
Im Falle einer Allergie können leichte Symptomatiken mit lokaler Rötung oder
harmlosen urtikariellen Exanthemen auftreten. Es kann aber auch zur
Auslösung eines allergischen Asthma bronchiale oder sogar zum
anaphylaktischen Schock kommen.
Notfallbehandlung
Beim Auftreten von unerwünschten Wirkungen oder toxikologischen
Erscheinungen müssen primär die Vitalfunktionen gesichert werden (Beatmung,
Herzmassage) sowie die evt. auftretenden Krämpfe oder anaphylaktischen
Reaktionen behandelt werden. Bis zum Eintreffen des natürlich umgehend
benachrichtigten Notarztes muss der Heilpraktiker die erforderlichen
Notfallmaßnahmen selbst durchführen. Um diese durchzuführen muss der
Heilpraktiker über die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten der
Notfallmedizin und auch über die erforderlichen Medikamente und
Gerätschaften verfügen.
Alternativen zur Procain / Lidocain
Wenn man die möglichen Alternativen zur Procain und Lidocain betrachtet,
dann muss gesagt werden dass es eine Alternative unter dem Aspekt der
anästhesierenden, also der schmerzlindernden Wirkung nicht gibt. Nun ist
aber neben der anästhesierenden Wirkung die Neuraltherapie bzw. die
Reflexzonentherapie aber auch eine Reiztherapie. Aus dem Gesichtspunkt der
Reiztherapie gibt es durchaus eine ganze Reihe von Alternativen.
So ist z.B. Gelsemium comp.-Hevert Injektionslösung ein zugelassenes
homöopathisches Neuraltherapeutikum zur Behandlung von Neuralgien. Auch
Sensioton 2 ml der Firma Steigerwald ist als homöopathisches Komplexmittel
für die Behandlung bei Nervenschmerzen zugelassen. Die DHU hat mit Formidium
D6 und D12 ebenfalls homöopathische Reiztherapeutika zur Injektion im
Sortiment. Formica D3 bis D 12 wird von der Firma Weleda u.a. für die
Behandlung von Neuralgien in den Verkehr gebracht und somit ebenfalls als
Reiztherapeutikum für die Neuraltherapie geeignet. Infi-Lachesis-Injektion N
der Firma Infirmarius-Rovit enthält u.a. Formica rufa D4 und ist im weiteren
Sinne ebenfalls als Reiztherapeutikum geeignet. Viele andere Präparate als
Alternative stehen zur Verfügung bis hin zur Überlegung, ob der
entsprechende neuraltherapeutische Reiz nicht auch durch Kochsalzlösung (
NaCl zur Injektion ) zu erzielen ist. Hier ist die Fähigkeit der
Heilpraktiker zur Improvisation und zum sorgfältigen Umgang mit
Arzneimitteln gefordert.
Ausgewählte Literatur zu den Risiken und Nebenwirkungen
Ammon, H.P.T. : Arzneimittelneben- und Wechselwirkungen, WVG, 4. Aufl. 2001
Biel, M. : Lokalanästhetika / Lokalanästhesie in : Aktories, K. et al :
Allgemeine und spezielle Pharmakologie und Toxikologie, Urban & Fischer, 9.
Aufl. 2005
Marquardt, H. / Schäfer, S.G. : Lehrbuch der Toxikologie, WVG, 2. Aufl. 2004
Strubelt, O. : Elementare Pharmakologie und Toxikologie, UTB Fischer, 2.
Aufl. 1985
Zenz, M. / Jurna, I. : Lehrbuch der Schmerztherapie, WBG, 2. Aufl. 2001
Eine pdf-Version der Verordnung zur Verschreibungspflicht und des
Arzneimittelgesetz ist auf der Homepage der Arzneimittelkommission unter
www.ddh-online.de/amk zu finden.
Vogelgrippe
Die Arzneimittelkommission wurde vom Paul-Ehrlich-Institut ( dem Bundesamt
für Sera und Impfstoffe in Langen ) über die Rückstellung von Blutspendern
nach direktem Kontakt mit tot aufgefundenen Tieren informiert. Da es in
mehreren Bundesländern zu Fällen von Vogelgrippe bei Wildvögeln gekommen
ist, empfiehlt der Arbeitskreis Blut als höchst vorsorgliche Maßnahme eine
zweiwöchige Rückstellung von Blutspendern falls diese einen direkten Kontakt
mit tot aufgefundenen Tieren hatten. Diese Rückstellung ist nach der
Schlachtung von Nutzgeflügel oder bei der Jagt auf Wildvögel nicht
erforderlich.
Die Vogelgrippe bzw. die klassische Geflügelpest ist eine viral bedingte
Erkrankung des Geflügels und wird durch eine Infektion mit Influenzaviren
verursacht. Der Begriff Vogelgrippe wird heutzutage für die Infektion beim
Menschen mit bestimmten Geflügelinfluenzaviren verwendet. Influenzaviren
besitzen auf ihrer Oberfläche unterschiedliche Strukturen, die mit den
Abkürzungen H (Hämagglutinin) und N (Neuraminidase) bezeichnet werden. Mit
dem Hämagglutinin (H) haftet sich das Virus auf der zu infizierenden Zelle
an, bevor es sein Erbgut in die Zelle einschleust. Mit dem Hämagglutinin,
einem Membranprotein, haftet sich das Virus auf der zu infizierenden Zelle
an, bevor es sein Erbgut in die Zelle einschleust. Das Enzym Neuraminidase
(N) ist unter anderem für die Freisetzung neu produzierter Viren von der
infizierten Zelle erforderlich, um weitere Zellen zu infizieren. Es gibt 16
H- und neun N-Subtypen. Je nach Kombination dieser Oberflächenstrukturen in
der Hülle des Virus entstehen Bezeichnungen wie H5N1. Beim Geflügel wird die
durch eine Infektion mit hochkrankheitserregenden Influenzaviren,
insbesondere der Subtypen H5 und H7, hervorgerufene Erkrankung als
Geflügelpest bezeichnet.
Beim Geflügel wird die durch eine Infektion mit hochpathogenen
Influenzaviren, insbesondere der Subtypen H5 und H7 unabhängig vom N Typ,
hervorgerufene Erkrankung als Geflügelpest bezeichnet. Es handelt sich
hierbei um eine sehr ernstzunehmende Tierseuche. Die genannten Subtypen
galten bis zum Jahr 1997 als geflügelspezifische Erreger. 1997 wurde jedoch
in Hongkong eine Übertragung der Infektion von Hühnern auf den Menschen
durch den Subtyp H5N1 beobachtet. Auch im Jahr 2003 wurde in Holland eine
ähnliche Beobachtung, diesmal jedoch durch den Subtyp H7N7, gemacht. Im
gleichen Jahr ist die Infektion auch in Asien wieder aufgetreten.
Infektionen beim Menschen durch H5N1 wurden erstmals in Europa im Januar
2006 in der Türkei festgestellt.
In den betroffenen asiatischen Ländern leben ca. 30% der Gesamtbevölkerung
der Welt und in den vergangenen Jahren haben sich ca. 146 Menschen
infiziert, von denen 76 gestorben sind. Alle hatten einen sehr engen Kontakt
mit infiziertem Geflügel und lebten unter viel schlechteren hygienischen
Verhältnissen als hierzulande. Bei dem Virus H5N1 hat es zudem bislang noch
keine nachweisbare Mensch- zu -Mensch-Übertragung gegeben und es konnten
keine Hinweise über genetische Veränderungen des Virus festgestellt werden.
Infiziertes Geflügel scheidet das Virus mit dem Kot aus, so dass das
Einatmen kontaminierter Staubpartikel oder mangelnde Händehygiene vermutlich
die hauptsächlichen Übertragungswege darstellen. Gefährdet sind in erster
Linie Menschen, die in sehr intensiven und engen Kontakt mit infizierten
Tieren (Hühnern, Puten, Enten oder Gänsen) kommen können, wie z.B.
Tierbesitzer und Tierärzte.
Das Infektionsrisiko durch den Genuss von Geflügelfleisch oder Eier ist als
extrem niedrig anzusehen, da Fleisch und Eier infizierter Tiere nicht in den
Handel gelangen. Außerdem sind Influenza Viren sehr leicht thermisch zu
inaktivieren bzw. zu zerstören. Erhitzte oder gekochte Lebensmittel sind
deshalb als unbedenklich hinsichtlich einer Influenzavirusübertragung
anzusehen. Darüber hinaus grassiert der Virustyp H5N1 in Deutschland nicht.
Bricht die Geflügelpest trotzdem aus, gelten strenge Regeln, ganze
Tierbestände werden in diesem Falle getötet. Ein an Vogelgrippe erkranktes
Huhn legt in der Regel keine Eier mehr, und die Hühner sterben binnen 24 bis
48 Stunden. Außerdem werden Eier normalerweise gekocht bzw. gebraten. Das
Vogelgrippevirus stirbt bei Temperaturen von 60 - 70 Grad innerhalb kurzer
Zeit ab. Es wird jedoch empfohlen, auf den Verzehr von Roheiern zu
verzichten.
Da normale Ziervögel meist in Käfigen bzw. in Volieren gehalten werden, um
ein Wegfliegen zu verhindern, haben sie praktisch keinen Kontakt zu
infiziertem Geflügel und können sich daher auch bei diesem nicht anstecken.
Durch Vermeidung von unnötigem Kontakt mit krankem Geflügel ist in der Regel
ein ausreichender persönlicher Schutz vor Ansteckung gewährleistet. Reisende
sollten in den betroffenen Ländern Kontakt zu Geflügel meiden und auf den
Besuch von Geflügelmärkten verzichten. Hier wird weiter empfohlen, nur
gekochtes oder durchgebratenes Geflügelfleisch und Geflügelprodukte zu
verzehren.
Das Virus H5N1 ist schwer auf den Menschen übertragbar. Wenn aber eine
Übertragung stattfindet, entwickelt sich ein schweres Krankheitsbild. Im
Vergleich zu den jährlichen Grippewellen mit Virusstämmen, die gut an den
Menschen angepasst und leicht von Mensch zu Mensch übertragbar sind, ist
H5N1 wesentlich aggressiver. In der humanmedizinischen Praxis lässt sich das
Virus folgendermaßen diagnostizieren: Der Patient kommt in der Regel mit
schweren Atemwegsbeschwerden zum behandelnden Therapeuten. Diese lassen sich
zunächst schwer von anderen viral bedingten Infektionen unterscheiden. Eine
sorgfältige Anamnese, insbesondere über kürzliche Reisen in Risikogebiete,
ist deshalb wichtig. Wenn Verdacht auf eine Influenza-Virusinfektion
besteht, sollte ein Rachenabstrich des Patienten mit einem „Schnelltest“ auf
Influenzaviren untersucht werden. Dieser „Schnelltest“ erfasst alle
bekannten Influenza-Virusgruppen, also auch H5N1, und gibt Auskunft darüber,
ob die Atemwegserkrankung durch Influenzaviren ausgelöst wurde oder ein
anderer Erreger dahinter steckt. Das Ergebnis ist in weniger als einer
Stunde auswertbar. Da der Schnelltest nicht zwischen der saisonalen
menschlichen Influenza und anderen Influenza-Virustypen unterscheiden kann,
muss der Erreger dann isoliert und in Speziallaboratorien genauer analysiert
werden.
Da eine Impfung gegen die Vogelgrippe bislang nicht möglich ist, bleibt nur
die Behandlung mit Virustatika. Das sind Medikamente, die die Vermehrung von
Influenzaviren hemmen. Aber auch diese Arzneimittel wirken nur, wenn die
Virusvermehrung noch nicht weit fortgeschritten ist. Wenn also die
Behandlung innerhalb von 24, maximal 48 Stunden nach Auftreten erster
Krankheitszeichen beginnt, können die Symptome gemildert und die
Erkrankungsdauer um ein bis zwei Tage verkürzt werden. Auch das Risiko von
bakteriellen Zweitinfektionen, die eine Lungenentzündung hervorrufen können,
lässt sich damit reduzieren.
Zur Frühtherapie der Vogelgrippe eignen sich vor allem die
Neuraminidasehemmer „Tamiflu“ und „Relenza“. Sie blockieren die Wirkung
eines Enzyms, das den Zucker Sialinsäure von der Oberfläche menschlicher
Zellen entfernt. So bleibt das Influenzavirus auf der infizierten Zelle
gefangen und kann sich nicht auf weitere Zellen ausbreiten. Wenn in den
Atemwegen schon zu viele Zellen befallen sind, bringen Virustatika keine
Besserung mehr. Das Arzneimittel „Tamiflu“ (Oseltamivir) ist eine Vorstufe
des tatsächlichen Wirkstoffes, der Oseltamivirsäure. Denn diese wird, wenn
man sie direkt verabreicht, von der Darmschleimhaut zu schlecht aufgenommen
werden. Auch bei dem Medikament „Relenza“ reicht die Resorption im Darm
nicht aus. Deshalb wird dieses Mittel als Inhalationsspray verschrieben. Die
Behandlungsdauer mit Tamiflu-Kapseln oder -Suspension bzw. Relenza-Spray
beträgt fünf Tage. Beide Arzneimittel haben auch Nebenwirkungen und sollten
in der Schwangerschaft nicht angewandt werden. Auch das Mittel „Inflex“ kann
zur Frühtherapie der Vogelgrippe eingesetzt werden. Das Medikament hindert
die Influenzaviren daran, in der infizierten Zelle ihre Nucleinsäure
freizugeben, sodass keine neuen Viren mehr gebildet werden können.
( Quellen : Charitè / Tierärztekammer Berlin / Prof.Dr. H.M. Hafez, Institut
für Geflügelkrankheiten, Freie Universität Berlin )
FRAGEN AN DIE ARZNEIMITTELKOMMISSION
Aktuelle Informationen der Arzneimittelkommission können auch unter AMK in
der Homepage der Deutschen Heilpraktikerverbände ( DDH ) www.ddh-online.de
eingesehen werden. Da es zu bestimmten Themengebieten immer wieder ähnliche
Fragen der Kollegenschaft gibt, finden Sie auch einzelne Fachthemen, z.B.
die Themenbereiche der
ausländischen Arzneimittel, der Arzneimittelbevorratung oder zum
Arzneimittelgesetz.
Arne Krüger
stellv. Sprecher der AMK