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Mitteilung März 2007
Heilmittelwerberecht
In der letzten Zeit kommt es immer öfter zu Abmahnungen der Homepages
und Werbemedien in Heilpraktikerpraxen. Aus diesem Grund möchten wir auf
die werberechtlichen Regeln hinweisen.
Heilpraktiker unterliegen zwar keinem generellen Werbeverbot, doch ist
die Werbung durch das Heilmittelwerbegesetz und das Gesetz gegen den
unlauteren Wettbewerb eingeschränkt. Ein Verstoß gegen das
Heilmittelwerbegesetz stellt gleichzeitig auch einen Verstoß gegen das
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb dar. Dies bietet anderen
Heilpraktikern, aber auch so genannten Abmahnvereinen die Möglichkeit,
zivilrechtlich gegen den betroffenen Kollegen vorzugehen, bzw. den
Verstoß abzumahnen. Im Heilmittelwerbegesetz ( Gesetz über die Werbung
auf dem Gebiet des Heilwesens, HWG ) ist die irreführende Werbung sowie
Werbung zum Zwecke des Wettbewerbs verboten.
Das HWG findet nach § 1 Abs. 2 Anwendung auf die Werbung für Verfahren,
Behandlungen und Gegenstände, soweit sich die Werbeaussage auf die
Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden,
Körperschäden oder krankhaften Beschwerden bei Mensch oder Tier bezieht.
Damit umfasst das HWG das gesamte Spektrum der Behandlungen im Sinne des
Heilpraktikergesetzes. Teil der Werbung eines Heilpraktikers sind
Praxisschilder, Visitenkarten, Praxisflyer, die Homepage im Internet
sowie Anzeigen oder Artikel ausserhalb von Fachkreisen, also der
potentiellen Patienten.
Neben den potentiellen Patienten gibt es auch Fachkreise im Sinne dieses
Gesetzes wozu Angehörige der Heilberufe oder des Heilgewerbes gehören.
In einer Fachzeitschrift, z.B. der Volksheilkunde oder in einem
Ärzteblatt darf weit mehr berichtet werden, als in einer
Laieninformation.
Unzulässig ist eine irreführende Werbung. Eine Irreführung liegt
insbesondere dann vor,
wenn Arzneimitteln, Medizinprodukten, Verfahren, Behandlungen,
Gegenständen oder anderen Mitteln eine therapeutische Wirksamkeit oder
Wirkungen beigelegt werden, die sie nicht haben. Für einen Heilpraktiker
ist dabei zu beachten, dass eine Werbung mit der therapeutischen
Wirksamkeit eines Verfahrens, die nicht eindeutig nachweisbar ist, im
kritischen Bereich eines möglichen Verstoßes gegen das
Heilmittelwerbegesetzes ist.
Irreführend ist eine Werbung auch, wenn fälschlich der Eindruck erweckt
wird, dass
ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann, dass bei
bestimmungsgemäßem oder längerem Gebrauch keine schädlichen Wirkungen
eintreten und dass die Werbung nicht zu Zwecken des Wettbewerbs
veranstaltet wird.
Ebenso ist eine Werbung irreführend, wenn unwahre oder zur Täuschung
geeignete Angaben
über die Zusammensetzung oder Beschaffenheit von Arzneimitteln,
Medizinprodukten, Gegenständen oder anderen Mitteln oder über die Art
und Weise der
Verfahren oder Behandlungen gemacht werden.
Irreführend sind auch unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben über
die Person des Behandlers, seine Vorbildung, seine Befähigung oder
Erfolge des Herstellers, Erfinders oder der für sie tätigen oder tätig
gewesenen Personen gemacht werden. Konkret bedeutet dies, dass ein
Heilpraktiker keinerlei Berufsbezeichnungen oder
Qualifikationsbezeichnungen führen darf, für die er keinen anerkannten
Nachweis besitzt. Anerkannter Berufsbeizeichnungen bzw.
Qualifikationsnachweise wäre z.B. die Bezeichnung als Krankengymnast,
staatlich geprüfter Masseur, staatlich examinierte Krankenschwester oder
Logopäde. Unzulässig sind Berufsbezeichnungen, die in Deutschland keine
staatliche Anerkennung haben. Eine Bezeichnung als Reikimeister,
Osteopath, Kinesiologin, Akupunktuer, Homöopath, Bachblütentherapeuth,
Reflexologe, Iridologe u.v.a. ist grundsätzlich unzulässig und ein
Verstoß gegen das HWG.
Titel, Orden und akademische Grade dürfen von einem Heilpraktiker nur
dann geführt werden, wenn sie rechtskräftig verliehen worden sind. Bei
akademischen Graden ist stets die vollständige Bezeichnung zu führen (
z.B. Dr. phil. oder Dr. rer.oek. ) um die Assoziation mit einem
medizinischen akademischen Grad zu vermeiden. Ausländische akademische
Grade dürfen nur geführt werden, wenn diese von der zuständigen Behörde
( Innen- oder Bildungsverwaltung ) genehmigt sind.
Unzulässig ist auch eine Werbung, wenn Gutachten oder Zeugnisse
veröffentlicht oder erwähnt werden, die nicht von wissenschaftlich oder
fachlich hierzu berufenen Personen erstattet worden sind. Damit kann
auch eine Institution, die keine entsprechende Anerkennung in
Deutschland hat, niemanden für eine Tätigkeit qualifizieren. Dabei ist
es egal, ob das Osteopathiediplom aus den USA oder Burundi stammt, eine
Qualifilation gibt niemanden das Recht, sich Osteopath zu nennen.
Unzulässig ist auch eine Werbung für die Erkennung oder Behandlung von
Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden, die
nicht auf eigener Wahrnehmung an dem zu behandelnden Menschen oder Tier
beruht (Fernbehandlung). Auch die Werbung mit der Wiedergabe von
Krankengeschichten sowie mit Hinweisen darauf ist verboten.
Es darf auch nicht mit der bildlichen Darstellung von Personen in der
Berufskleidung oder bei der Ausübung der Tätigkeit von Angehörigen der
Heilberufe sowie mit der bildlichen Darstellung von Veränderungen des
menschlichen Körpers oder seiner Teile durch Krankheiten, Leiden oder
Körperschäden, der Wirkung eines Arzneimittels, eines Verfahrens, einer
Behandlung, eines Gegenstandes oder eines anderen Mittels durch
vergleichende
Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach der
Anwendung, des Wirkungsvorganges eines Arzneimittels, eines Verfahrens,
einer Behandlung, eines Gegenstandes oder eines anderen Mittels am
menschlichen Körper oder an seinen Teilen geworben werden.
Konkret bedeutet dies, dass der Heilpraktiker mit einem Passbild oder in
Privatkleidung bildlich abgebildet sein darf. Auch die leeren
Praxisräume darf man abbilden. Ein Bild in Berufskleidung, z.B. weißer
Kittel, oder ein Behandler bei der Massage oder Akupunktur, ja selbst
ein Patient mit Akupunkturnadeln im Rücken ist ein Verstoß gegen das HWG.
Es darf auch nicht mit fremd- oder fachsprachlichen Bezeichnungen,
soweit sie nicht in den allgemeinen deutschen Sprachgebrauch eingegangen
sind, geworben werden. Wer „exotische Therapienamen“ verwendet, muss
diese z.B. in einer Klammer nach der Therapie erläutern.
Auch mit Äußerungen Dritter, insbesondere mit Dank-, Anerkennungs- oder
Empfehlungsschreiben, oder mit Hinweisen auf solche Äußerungen, darf
nicht geworben werden. Ebenso ist eine Werbung durch die Abgabe von
Mustern oder Proben von Arzneimitteln oder durch Gutscheine für die
Behandlung eine unzulässige Werbung.
Schließlich darf außerhalb der Fachkreise nicht für die, Erkennung,
Verhütung, Beseitigung oder Linderung von nach dem
Infektionsschutzgesetz (IfSG) meldepflichtigen
Krankheiten oder durch meldepflichtige Krankheitserreger verursachte
Infektionen,
von bösartigen Neubildungen (Krebserkrankungen), von Suchtkrankheiten,
ausgenommen Nikotinabhängigkeit und von krankhaften Komplikationen der
Schwangerschaft, der Entbindung und des Wochenbetts geworben werden.
Bei einem Verstoß gegen das HWG wird je nach Verstoß eine
Ordnungswidrigkeit oder Straftat begangen. Eine ausführliche Fassung des
Heilmittelwerbegesetzes ist auf der Homepage des FDH Bundesverbandes
unter www.heilpraktiker.org zu finden.
Arne Krüger
2. Vizepräsident
Fachverband Deutscher Heilpraktiker
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