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Mitteilung März 2007

 

Heilmittelwerberecht

In der letzten Zeit kommt es immer öfter zu Abmahnungen der Homepages und Werbemedien in Heilpraktikerpraxen. Aus diesem Grund möchten wir auf die werberechtlichen Regeln hinweisen.

Heilpraktiker unterliegen zwar keinem generellen Werbeverbot, doch ist die Werbung durch das Heilmittelwerbegesetz und das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb eingeschränkt. Ein Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz stellt gleichzeitig auch einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb dar. Dies bietet anderen Heilpraktikern, aber auch so genannten Abmahnvereinen die Möglichkeit, zivilrechtlich gegen den betroffenen Kollegen vorzugehen, bzw. den Verstoß abzumahnen. Im Heilmittelwerbegesetz ( Gesetz über die Werbung auf dem Gebiet des Heilwesens, HWG ) ist die irreführende Werbung sowie Werbung zum Zwecke des Wettbewerbs verboten.

Das HWG findet nach § 1 Abs. 2 Anwendung auf die Werbung für Verfahren, Behandlungen und Gegenstände, soweit sich die Werbeaussage auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden bei Mensch oder Tier bezieht. Damit umfasst das HWG das gesamte Spektrum der Behandlungen im Sinne des Heilpraktikergesetzes. Teil der Werbung eines Heilpraktikers sind Praxisschilder, Visitenkarten, Praxisflyer, die Homepage im Internet sowie Anzeigen oder Artikel ausserhalb von Fachkreisen, also der potentiellen Patienten.

Neben den potentiellen Patienten gibt es auch Fachkreise im Sinne dieses Gesetzes wozu Angehörige der Heilberufe oder des Heilgewerbes gehören. In einer Fachzeitschrift, z.B. der Volksheilkunde oder in einem Ärzteblatt darf weit mehr berichtet werden, als in einer Laieninformation.

Unzulässig ist eine irreführende Werbung. Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor,
wenn Arzneimitteln, Medizinprodukten, Verfahren, Behandlungen, Gegenständen oder anderen Mitteln eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen beigelegt werden, die sie nicht haben. Für einen Heilpraktiker ist dabei zu beachten, dass eine Werbung mit der therapeutischen Wirksamkeit eines Verfahrens, die nicht eindeutig nachweisbar ist, im kritischen Bereich eines möglichen Verstoßes gegen das Heilmittelwerbegesetzes ist.

Irreführend ist eine Werbung auch, wenn fälschlich der Eindruck erweckt wird, dass
ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann, dass bei bestimmungsgemäßem oder längerem Gebrauch keine schädlichen Wirkungen eintreten und dass die Werbung nicht zu Zwecken des Wettbewerbs veranstaltet wird.

Ebenso ist eine Werbung irreführend, wenn unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben
über die Zusammensetzung oder Beschaffenheit von Arzneimitteln, Medizinprodukten, Gegenständen oder anderen Mitteln oder über die Art und Weise der
Verfahren oder Behandlungen gemacht werden.

Irreführend sind auch unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben über die Person des Behandlers, seine Vorbildung, seine Befähigung oder Erfolge des Herstellers, Erfinders oder der für sie tätigen oder tätig gewesenen Personen gemacht werden. Konkret bedeutet dies, dass ein Heilpraktiker keinerlei Berufsbezeichnungen oder Qualifikationsbezeichnungen führen darf, für die er keinen anerkannten Nachweis besitzt. Anerkannter Berufsbeizeichnungen bzw. Qualifikationsnachweise wäre z.B. die Bezeichnung als Krankengymnast, staatlich geprüfter Masseur, staatlich examinierte Krankenschwester oder Logopäde. Unzulässig sind Berufsbezeichnungen, die in Deutschland keine staatliche Anerkennung haben. Eine Bezeichnung als Reikimeister, Osteopath, Kinesiologin, Akupunktuer, Homöopath, Bachblütentherapeuth, Reflexologe, Iridologe u.v.a. ist grundsätzlich unzulässig und ein Verstoß gegen das HWG.

Titel, Orden und akademische Grade dürfen von einem Heilpraktiker nur dann geführt werden, wenn sie rechtskräftig verliehen worden sind. Bei akademischen Graden ist stets die vollständige Bezeichnung zu führen ( z.B. Dr. phil. oder Dr. rer.oek. ) um die Assoziation mit einem medizinischen akademischen Grad zu vermeiden. Ausländische akademische Grade dürfen nur geführt werden, wenn diese von der zuständigen Behörde ( Innen- oder Bildungsverwaltung ) genehmigt sind.

Unzulässig ist auch eine Werbung, wenn Gutachten oder Zeugnisse veröffentlicht oder erwähnt werden, die nicht von wissenschaftlich oder fachlich hierzu berufenen Personen erstattet worden sind. Damit kann auch eine Institution, die keine entsprechende Anerkennung in Deutschland hat, niemanden für eine Tätigkeit qualifizieren. Dabei ist es egal, ob das Osteopathiediplom aus den USA oder Burundi stammt, eine Qualifilation gibt niemanden das Recht, sich Osteopath zu nennen.

Unzulässig ist auch eine Werbung für die Erkennung oder Behandlung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden, die nicht auf eigener Wahrnehmung an dem zu behandelnden Menschen oder Tier beruht (Fernbehandlung). Auch die Werbung mit der Wiedergabe von Krankengeschichten sowie mit Hinweisen darauf ist verboten.

Es darf auch nicht mit der bildlichen Darstellung von Personen in der Berufskleidung oder bei der Ausübung der Tätigkeit von Angehörigen der Heilberufe sowie mit der bildlichen Darstellung von Veränderungen des menschlichen Körpers oder seiner Teile durch Krankheiten, Leiden oder Körperschäden, der Wirkung eines Arzneimittels, eines Verfahrens, einer Behandlung, eines Gegenstandes oder eines anderen Mittels durch vergleichende
Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach der Anwendung, des Wirkungsvorganges eines Arzneimittels, eines Verfahrens, einer Behandlung, eines Gegenstandes oder eines anderen Mittels am menschlichen Körper oder an seinen Teilen geworben werden.

Konkret bedeutet dies, dass der Heilpraktiker mit einem Passbild oder in Privatkleidung bildlich abgebildet sein darf. Auch die leeren Praxisräume darf man abbilden. Ein Bild in Berufskleidung, z.B. weißer Kittel, oder ein Behandler bei der Massage oder Akupunktur, ja selbst ein Patient mit Akupunkturnadeln im Rücken ist ein Verstoß gegen das HWG.

Es darf auch nicht mit fremd- oder fachsprachlichen Bezeichnungen, soweit sie nicht in den allgemeinen deutschen Sprachgebrauch eingegangen sind, geworben werden. Wer „exotische Therapienamen“ verwendet, muss diese z.B. in einer Klammer nach der Therapie erläutern.

Auch mit Äußerungen Dritter, insbesondere mit Dank-, Anerkennungs- oder
Empfehlungsschreiben, oder mit Hinweisen auf solche Äußerungen, darf nicht geworben werden. Ebenso ist eine Werbung durch die Abgabe von Mustern oder Proben von Arzneimitteln oder durch Gutscheine für die Behandlung eine unzulässige Werbung.

Schließlich darf außerhalb der Fachkreise nicht für die, Erkennung, Verhütung, Beseitigung oder Linderung von nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) meldepflichtigen
Krankheiten oder durch meldepflichtige Krankheitserreger verursachte Infektionen,
von bösartigen Neubildungen (Krebserkrankungen), von Suchtkrankheiten, ausgenommen Nikotinabhängigkeit und von krankhaften Komplikationen der Schwangerschaft, der Entbindung und des Wochenbetts geworben werden.

Bei einem Verstoß gegen das HWG wird je nach Verstoß eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat begangen. Eine ausführliche Fassung des Heilmittelwerbegesetzes ist auf der Homepage des FDH Bundesverbandes unter www.heilpraktiker.org zu finden.

Arne Krüger
2. Vizepräsident
Fachverband Deutscher Heilpraktiker

 



 

 

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