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Mitteilung März 2007

 

Heilkunderecht

In der letzten Zeit sind immer wieder Anfragen aufgetaucht, wer in Deutschland Heilkunde ausüben darf, und in welchem Rahmen die Verordnung bzw. Empfehlung von Arzneimittel davon betroffen ist.

Das Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung
( HPG, Heilpraktikergesetz ) vom 17.2.1939 ist die rechtliche Grundlage des Heilpraktikerberufes in Deutschland, regelt aber darüber hinaus das Verbot für jede "nichtärztliche" Ausübung der Heilkunde

§ 1 Abs. 1 stellt fest, dass wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis. In § 1 Abs. 2 wird Ausübung der Heilkunde im Sinne des Gesetzes definiert, und zwar als jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.

Dies bedeutet, dass jeder, der keine Approbation als Arzt besitzt, eine Erlaubnis nach dem HPG benötigt, um Heilkunde auszuüben. Jeder Verstoß ist eine Straftat und wird entsprechend geandet. Durch die umfassende Definition des Heilpraktikergesetz ist klar gestellt, dass es keine Heilkundeausübung ohne staatliche Erlaubnis geben darf. Darum sind auch Heilhilfsberufe wie Krankengymnasten, staatlich geprüfte Masseure, Krankenschwestern u.v.a. nicht zur Ausübung der Heilkunde befugt. Ein Krankengymnast muss z.B. einen Menschen der mit Schulterschmerzen kommt und keine Verordnung durch einen Arzt oder Heilpraktiker hat, wieder wegschicken. Wenn er trotzdem behandelt würde er sich strafbar machen, es sei denn, er ist auch Heilpraktiker. Alle „Pseudoberufe“ wie Osteopathen, Iridologen, Bachblütentherapeuten, Kinesiologen, Shiatsutherapeuten u.v.a. handeln strafbar, wenn sie keine Heilpraktiker sind. Die Berufsbezeichnung darf aufgrund des Heilmittelwerbegesetzes ebenfalls nicht geführt werden.
Auch ohne das Führen einer Berufsbezeichnung ist aber auch die Tätigkeit, die unter die Heilkundedefinition des HPG fällt, erlaubnispflichtig und die Ausübung der Heilkunde ohne Erlaubnis ist strafbar. Also auch die Anwendung von Reiki, Akupunktur, Homöopathie wäre dann für den Nichtheilpraktiker und Nichtarzt strafbar.

Eingeschränkte Erlaubnis

Basierend auf einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes aus dem Jahr 1993 gibt es auch die Möglichkeit, eine auf das Gebiet der Psychotherapie beschränkte Heilkundeerlaubnis nach dem HPG zu erhalten. Immer wieder kommen Anfragen, ob jemand mit einer eingeschränkten Heilpraktikererlaubnis Arzneimittel verordnen bzw. empfehlen darf oder nicht.

Im Arzneimittelgesetz, im Stufenplanverfahren, in den Kommissionen E, D, dem Ausschuss für Verschreibungspflicht, für Apothekenpflicht, der Arzneibuchkommission u.v.a. gehen alle Behörden stets davon aus, dass es sich beim Heilpraktiker der dort erwähnt wird, um einen HP handelt, der keine Einschränkung hat.

Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG) vom 21.1.1993
(AZ 3 C 34/90 ) Lüneburg stellte fest, dass die "Berufsfreiheit wir unverhältnismäßig eingeschränkt, wenn von einer Bewerberin - gleichgültig welcher Vorbildung -, die nur die Ausübung der Psychotherapie erstrebt, allgemein heilkundliche Grundkenntnisse, einschließlich der Kenntnisse im Bereich Anatomie, Physiologie, Pathologie und Arzneimittelkunde verlangt werden."

Da die Berufausübung als Heilpraktiker, die auf die Psychtotherapie beschränkt ist, ausschließlich auf dem Urteil aus dem Jahr 1993 basiert und in der Urteilsbegründung die Kenntnisse der Arzneimittelkunde expliziert als nicht notwendig aufgeführt werden, kann geschlossen werden, dass die urteilsbedingte Ausnahme von den sonstigen Zulassungsbedingungen des HPG die Arzneimittelanwendung bzw. Empfehlung ausschließt.

Damit ist klar gestellt, dass jemand mit einer eingeschränkten HP-Erlaubnis keine Homöopathie, keine Bachblütentherapie oder keine Phytotherapie machen darf. Es ist im übrigen rechtlich kein Unterschied zwischen dem Aufschreiben auf einen Rezeptblock oder einer bloßen „Empfehlung“ einer Bachblüte. Alles gilt als Arzneitherapie und somit Heilkundeanwendung nach der Definition des § 1 HPG.

Verfahren, die jemand mit einer eingeschränkten Erlaubnis durchführen darf und die Erlaubnispflichtig nach dem HPG sind, sind z.B. Psychoanalyse, Verhaltenstherapie, Gestalttherapie, Musiktherapie, Körper-Psychotherapie, Tanztherapie, therapeutische Familienaufstellung, homöopathische Mittelaufstellungen u.v.a.

Arzneimittel und Heilpraktiker

Wer eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz hat, darf jede Therapie durchführen. Verboten sind lediglich die Behandlung von Krankheiten des IfSG, von sexuell übertragbaren Krankheiten, die Verordnung von verschreibungspflichtigen Arzneimittel, von Betäubungsmitteln, die Zahnheilkunde, die Leichenschau, die Geburtshilfe und einige weitere verbotene Tätigkeiten. In seiner Therapie ist der Heilpraktiker vollkommen frei.

In Bezug auf Arzneimittel bedeutet dies, dass ein Heilpraktiker nach dem Arzneimittelgesetz keine rezeptpflichtigen (verschreibungspflichtigen) Arzneimittel verordnen darf und auch keine Arzneimittel herstellen darf. Eine Ausnahme vom Herstellungsverbot besteht lediglich für Arzneimittel, die direkt an dem Patienten angewendet werden, wie z.B. Mischinjektionen. Zur verbotenen Herstellung gehört allerdings auch schon das Abgeben von Arzneimitteln aus einer Fertigpackung heraus. Eine Ausnahme bildet nur die direkte Applikation beim Patienten. Die Arzneimittel dürfen dabei aber nicht verkauft werden, sondern nur gegen Auslagenersatz abgegeben werden.

Zulassung

Bei den Arzneimitteln die eine Zulassung erhalten, müssen die Qualität des Arzneimittels, die Wirksamkeit und die Unbedenklichkeit nachgewiesen werden. Je nach Risiko werden die Arzneimittel dann als freiverkäuflich ( Reformhaus, Supermarkt ), apothekenpflichtig ( nur in der Apotheke abzugeben, dadurch Informationsmöglichkeit durch den Apotheker ) oder verschreibungspflichtig ( nur auf Rezept eines Arztes, Zahnarztes oder Tierarztes ) eingestuft. Eine Selbstbedienung ist mit Ausnahme von Kondomen verboten.

Registrierung

Bei Arzneimitteln, die keinen Wirksamkeitsnachweis liefern können, gibt es die Möglichkeit der Registrierung. Dabei müssen dann lediglich die Qualität und die Unbedenklichkeit nachgewiesen werden. Die nach den §§ 38, 39 AMG registrierten Arzneimittel werden als "homöopathische Arzneimittel" bezeichnet. Diese Einstufung hat aber lediglich mit der Registrierung, also der Unmöglichkeit des Wirksamkeitsnachweises zu tun und nicht direkt mit Homöopathie. Da das Verfahren der Registrierung im wesentlichen für homöopathische Arzneimittel geschaffen wurde, ist diese Einstufung nach dem AMG entstanden. Registrierte Arzneimittel sind grundsätzlich apothekenpflichtig.

Im § 39a wird die Registrierung traditioneller pflanzlicher Arzneimittel geregelt.
Traditionelle Arzneimittel sind danach „Fertigarzneimittel, die pflanzliche Arzneimittel und Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 sind, dürfen als traditionelle pflanzliche Arzneimittel nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie durch die zuständige Bundesoberbehörde registriert sind. Dies gilt auch für pflanzliche Arzneimittel, die Vitamine oder Mineralstoffe enthalten, sofern die Vitamine oder Mineralstoffe die Wirkung der traditionellen pflanzlichen Arzneimittel im Hinblick auf das Anwendungsgebiet oder die Anwendungsgebiete ergänzen.“

Nach § 39b muss der Antragsteller dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) Unterlagen über die Qualität der Herstellung, die Zusammenfassung der Merkmale des Arzneimittels, Literaturangaben über die traditionelle Anwendung seit mindestens 30 Jahren, davon mindestens 15 Jahre in der EU sowie Unterlagen über die Unschädlichkeit unter den angegebenen Anwendungsbedingungen vorlegen. Bei den registrierten traditionellen pflanzlichen Arzneimitteln handelt es sich um eine Registrierung ähnlich den homöopathischen Arzneimitteln. Eine Aussage über Wirkungen ist auch nicht möglich.

Die Neufassung des Arzneimittelgesetzes auf dem Stand der 14. Novellierung können interessierte Kolleginnen und Kollegen in der Homepage der Arzneimittelkommission unter www.heilpraktiker.org/Service/Download finden.

Rezeptpflicht

Nach dem AMG darf der Heilpraktiker keine rezeptpflichtigen Arzneimittel verschreiben (§ 48 Abs. 1) und auch keine Arzneimittel herstellen. Dazu gehört schon das Abgeben von Arzneimitteln aus einer Fertigpackung. Eine Ausnahme bildet nur die direkte Applikation beim Patienten. Die Arzneimittel dürfen dabei allerdings nicht verkauft, sondern nur gegen Auslagenersatz abgegeben werden. Ein Heilpraktiker darf nur Arzneimittel verordnen, die entweder freiverkäuflich (d.h. auch für den Verkauf außerhalb von Apotheken freigegeben) sind oder Medikamente, die zwar apothekenpflichtig (d.h., die in Apotheken abgegeben werden dürfen), aber nicht verschreibungspflichtig sind.

In der Verordnung über verschreibungspflichtige Arzneimittel vom 31.10.1977 ist in den für Heilpraktiker relevanten Paragraphen 1 und 6 nochmals ausdrücklich formuliert, dass verschreibungspflichtige Arzneimittel nur nach Vorlage einer ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Verschreibung abgegeben werden dürfen. § 6 regelt die Verschreibungspflicht bei homöopathischen Medikamenten, die eine verschreibungspflichtige Substanz enthalten. Die Verschreibungspflicht ist ab der Potenzierung von D4 aufgehoben. Das gilt allerdings nicht für Stoffe und Zubereitungen, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen.

Vorrätighalten von Arzneimitteln

Durch das 8. Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes (AMG) dürften nach den Bestimmungen des § 43 AMG apothekenpflichtige Arzneimittel außer in den Fällen des § 47 AMG berufs-oder gewerbsmäßig für den Endkunden nur in Apotheken in Verkehr gebracht werden. Aus der amtlichen Begründung ergebe sich, dass die der Apothekenpflicht unterliegenden Arzneimittel nur in Apotheken in den Verkehr gebracht werden dürften, und dass auch eine unentgeltliche Abgabe durch andere Stellen unterbleiben müsse.

Die Anwendung von Arzneimitteln am Patienten in der ärztlichen oder zahnärztlichen Praxis sowie in der Praxis des Heilpraktikers sei durch diese Regelung nicht in Frage gestellt, weil sie nicht als Abgabe einzuordnen sei.

Dies bedeutet, der Heilpraktiker darf den Inhalt von Ampullen durch eine Injektion anwenden, sofern das in der Ampulle befindliche Arzneimittel nicht verschreibungspflichtig ist. Das gleiche gilt für die direkte Anwendung von Salben und Einreibungen oder die orale Verabreichung eines homöopathischen oder pflanzlichen Arzneimittels.

Über die Bevorratung von Arzneimitteln in den Praxisräumen würden mit dieser Gesetzesänderung keine Aussage getroffen. Arzneimittel, von denen der Inhalt einer Einheit, z. B. Salbentuben, Spraydosen, Pflasterstreifen, bei mehreren Patienten verwendet werden oder die für eine Notfallversorgung zur Verfügung stehen müssten, könnten als Praxisbedarf vorrätig gehalten werden.

Allgemein zählen zum Praxisbedarf Arzneimittel, die ihrer Art nach bei mehr als einem Patienten Verwendung finden oder bei Notfällen sowie im Zusammenhang mit einem ärztlichen Eingriff bei mehr als einem Patienten zur Verfügung stehen müssen. Diese darf und sollte der Heilpraktiker vorrätig halten und kann sie auch der Patientin oder dem Patienten in Rechnung stellen. Hier würde man das homöopathische Arzneimittel finden, welches in der Praxis steht und aus dem der Patient jeweils einige Globuli direkt einnimmt. Eine Abgabe von Globuli etc. an den Patienten ist arzneimittelrechtlich nicht möglich. Auch eine Durchstechflasche für Injektionsarzneimittel ist hier zu finden, auch wenn die Verwendung von Durchstechflaschen und die Verwendung von Injektionslösungen bei mehreren Patienten aus hygienischen Gründen in einer Naturheilpraxis problematisch sind.

Mittel, die nur für einen Patienten bestimmt sind, zählen nicht zum Praxisbedarf. Für diese hat der Heilpraktiker Individualverordnungen auszustellen, die der Patient in einer Apotheke seiner Wahl eingelöst. So erhält der Patient die Möglichkeit, sich in der Apotheke über das homöopathische Arzneimittel, seine Indikation, Wechselwirkungen usw. zu informieren. Brechampullen zur Injektion fallen unter diesen Bereich. Eine Ampulle gilt hier als Arzneimittel, welches nur bei einem Patienten angewendet wird und bedarf der Individualverordnung über die Apotheke. Eine Vorrätighaltung von Ampullenpräparaten ist nur für den Notfallvorrat möglich, dabei kann es sich durchaus um naturheilkundliche Notfälle handeln, also z.B. um ein Neuraltherapeutikum für den Notfall eines akuten Hexenschuss, oder ein homöopathisches Injektionspräparat für akute Gallenbeschwerden etc. Ob man davon allerdings mehr als z.B. 6 oder 10 Ampullen je Präparat in der Praxis vorrätig halten muss, ist fraglich.

Arne Krüger
2. Vizepräsident
Fachverband Deutscher Heilpraktiker
 



 

 

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