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Werbemöglichkeiten für Heilberufe

Obwohl im Vergleich zu früher die Werbemöglichkeiten für Heilberufe deutlich größer geworden sind, gibt es eine Menge Fallstricke. Jede Werbung wird im Streitfall als Einzelfall betrachtet und bewertet. Diese Darstellung gibt Ihnen Hinweise für eventuelle Werbemaßnahmen, ersetzt aber keine rechtliche Beratung.

Durch zahlreiche Entscheidungen der obersten Gerichte, allen voran das Bundesverfassungsgericht, ist es in den letzten Jahren zur Liberalisierung der Werbemöglichkeiten im Gesundheitswesen gekommen.
Vor allem erkannte das Bundesverfassungsgericht eine Verletzung des Art. 12 des Grundgesetzes (Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit) durch eine Beschränkung der Werbemöglichkeiten. Eingriffe in dieses Grundrecht sind nur gerechtfertigt, wenn sie Belange des Gemeinwohles schützen, hierunter fällt der Patientenschutz. Außerdem wurde dem Patienten in höherem Maße das Recht auf Information zugebilligt, auch dies ist ein Argument gegen Werbeverbote.

Folgendes gilt heute:
– Alle Werbeträger, also Praxisschild, Internetpräsentation, Anzeigen in Zeitungen usw. werden gleich behandelt.
– Rundfunk- und Fernsehwerbung ist grundsätzlich zulässig, im Einzelfall allerdings kommt es auf die konkrete Form, den Inhalt  und Umfang an.
– Unabhängig von besonderen Anlässen, wie Urlaub, Praxisvertretung, Änderung der Sprechzeiten, Jubiläen, dürfen Informationen jederzeit in
allen Medien verbreitet werden.
– Die Größenbegrenzung für Praxisschilder ist nicht mehr gültig.
– Internet- und E-Mail-Adressen und Handynummer dürfen verwendet werden.
– Flyer und Informationsbroschüren dürfen ausgelegt werden, diese dürfen das Leistungsspektrum, persönliche Angaben zum Praxisinhaber sowie organisatorische Hinweise enthalten.
– Werbeartikel, z.B. Kalender oder Kugelschreiber, dürfen an Patienten abgegeben werden.
– Ein »Tag der offenen Tür« in der Praxis ist erlaubt.
– Geburtstagsglückwünsche an eigene Patienten können verschickt werden.
– Sponsoring von Sport-, Sozial-, Kulturveranstaltungen ist möglich.

Verboten ist:
– bildliche Darstellung in Berufskleidung bei der Berufsausübung
– alle Werbemaßnahmen, die gegen Gesetze verstoßen: Bei jeglicher Form der Praxiswerbung müssen das Heilmittelwerbegesetz sowie das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb eingehalten werden.

Umstritten ist:
– Verbreiten von Flugblättern, Postwurfsendungen, Mailingaktionen
– Plakatwerbung
– Bandenwerbung in Stadien, Trikotwerbung

Folgende Einschränkungen durch das HWG gibt es bezüglich der Werbung; verboten sind:
– irreführende Werbung
– Werbung mit Gutachten und Zeugnissen oder fachlichen Veröffentlichungen sowie Hinweisen darauf
– Werbung für Fernbehandlungen
– Werbung mit Krankengeschichten
– Werbung mit bildlicher Darstellung von Personen (z.B. Angehörige der Heilberufe und medizinischen Fachberufe in der Berufskleidung oder bei der Ausübung der Tätigkeit)
– Werbung mit bildlicher Darstellung von körperlichen Wirkungsvorgängen oder körperlichen Veränderungen
– Werbung mit fremd- oder fachsprachlichen Bezeichnungen
– Werbung durch die Erzeugung von Angstgefühlen
– Werbung mit Äußerungen Dritter
– Werbung mit Preisausschreiben, Gewinnspielen
– Werbung für die Behandlung folgender Krankheiten: meldepflichtige Krankheiten nach dem Infektionsschutzgesetz, bösartige Neubildungen, Suchtkrankheiten (ausgenommen Nikotinabhängigkeit), krankhafte Komplikationen während der Schwangerschaft, der Entbindung und des Wochenbetts.

Einschränkungen durch das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb:
Untersagt ist Werbung, die
– irreführend ist
– nicht in objektiver Weise vergleichend ist
– den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber beeinträchtigt
– den Verbraucher unzumutbar belästigt (z.B. Massen-Telefaxe, -E-Mails)
– die die Anforderungen »Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Aussagen« nicht erfüllt
– Angstgefühle ausnutzt
– Nebenwirkungen verschweigt

Beachtenswert ist ein Urteil des OLG Köln vom 17.2.2006, Az: 6 U 138/05: Hier ging es um einen Heilpraktiker, der mit der Wirksamkeit einer auf Magnetfeldern basierenden Kernspin-Resonanz-Therapie warb. Die Kölner Richter vertraten die Ansicht, dass diese Werbung im Sinne des Heilmittelwerbegesetzes irreführend sei, da die Wirksamkeit wissenschaftlich umstritten ist und darauf in der Werbung nicht hingewiesen wurde. Ein Sachverständigengutachten des Heilpraktikers, mit dem dieser die Wirksamkeit seiner Therapie nachweisen wollte, wurde nicht zugelassen.

Werbung mit Fachbegriffen:
Das Landgericht Düsseldorf urteilte am 24.7.2006 bei der Frage, ob ein Heilpraktiker mit Fachbegriffen wie »TCM, bioelektronische Funktionsanalyse, Kirlianfotografie, Dunkelfeldmikroskopie und Miasmatik« auf seiner Internetseite werben dürfe, folgendermaßen:
»Nach § 11 HWG darf außerhalb der Fachkreise u.a. für Verfahren nicht mit fremd- oder fachsprachlichen Bezeichnungen geworben werden, soweit sie nicht in den deutschen Sprachgebrauch eingegangen sind. Die Verwendung der beanstandeten Bezeichnungen verstößt gegen diese Vorschrift.
Und weiter: »Um fachsprachliche Bezeichnungen handelt es sich bei diesen Begriffen, die nicht zu den vom Verbotsbereich des § 11 HWG (1.6.) ausgenommenen Bezeichnungen der Gemeinsprache gehören, denn Gemeinsprache ist die im ganzen Sprachgebiet gültige, allen Angehörigen der Sprachgemeinschaft verständliche und zum allgemeinen, nicht speziell fachgebundenen Gedankenaustausch gebrauchte Form der Sprache. Davon kann bei »Osteopathie, Chirotherapie, Dunkelfelddiagnose, TCM, vegetativ, BFD, bioelektronische Funktionsanalyse, Dunkelfeldmikroskopie, Tuina und Qi Gong nicht ausgegangen werden.«

Christian Wilms捥
 



 

 

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