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Werbemöglichkeiten für Heilberufe
Obwohl im Vergleich zu früher die Werbemöglichkeiten für Heilberufe deutlich
größer geworden sind, gibt es eine Menge Fallstricke. Jede Werbung wird im
Streitfall als Einzelfall betrachtet und bewertet. Diese Darstellung gibt Ihnen
Hinweise für eventuelle Werbemaßnahmen, ersetzt aber keine rechtliche Beratung.
Durch zahlreiche Entscheidungen der obersten Gerichte, allen voran das
Bundesverfassungsgericht, ist es in den letzten Jahren zur Liberalisierung der
Werbemöglichkeiten im Gesundheitswesen gekommen.
Vor allem erkannte das Bundesverfassungsgericht eine Verletzung des Art. 12 des
Grundgesetzes (Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit) durch eine Beschränkung
der Werbemöglichkeiten. Eingriffe in dieses Grundrecht sind nur gerechtfertigt,
wenn sie Belange des Gemeinwohles schützen, hierunter fällt der Patientenschutz.
Außerdem wurde dem Patienten in höherem Maße das Recht auf Information
zugebilligt, auch dies ist ein Argument gegen Werbeverbote.
Folgendes gilt heute:
– Alle Werbeträger, also Praxisschild, Internetpräsentation, Anzeigen in
Zeitungen usw. werden gleich behandelt.
– Rundfunk- und Fernsehwerbung ist grundsätzlich zulässig, im Einzelfall
allerdings kommt es auf die konkrete Form, den Inhalt und Umfang an.
– Unabhängig von besonderen Anlässen, wie Urlaub, Praxisvertretung, Änderung der
Sprechzeiten, Jubiläen, dürfen Informationen jederzeit in
allen Medien verbreitet werden.
– Die Größenbegrenzung für Praxisschilder ist nicht mehr gültig.
– Internet- und E-Mail-Adressen und Handynummer dürfen verwendet werden.
– Flyer und Informationsbroschüren dürfen ausgelegt werden, diese dürfen das
Leistungsspektrum, persönliche Angaben zum Praxisinhaber sowie organisatorische
Hinweise enthalten.
– Werbeartikel, z.B. Kalender oder Kugelschreiber, dürfen an Patienten abgegeben
werden.
– Ein »Tag der offenen Tür« in der Praxis ist erlaubt.
– Geburtstagsglückwünsche an eigene Patienten können verschickt werden.
– Sponsoring von Sport-, Sozial-, Kulturveranstaltungen ist möglich.
Verboten ist:
– bildliche Darstellung in Berufskleidung bei der Berufsausübung
– alle Werbemaßnahmen, die gegen Gesetze verstoßen: Bei jeglicher Form der
Praxiswerbung müssen das Heilmittelwerbegesetz sowie das Gesetz gegen den
unlauteren Wettbewerb eingehalten werden.
Umstritten ist:
– Verbreiten von Flugblättern, Postwurfsendungen, Mailingaktionen
– Plakatwerbung
– Bandenwerbung in Stadien, Trikotwerbung
Folgende Einschränkungen durch das HWG gibt es bezüglich der Werbung; verboten
sind:
– irreführende Werbung
– Werbung mit Gutachten und Zeugnissen oder fachlichen Veröffentlichungen sowie
Hinweisen darauf
– Werbung für Fernbehandlungen
– Werbung mit Krankengeschichten
– Werbung mit bildlicher Darstellung von Personen (z.B. Angehörige der
Heilberufe und medizinischen Fachberufe in der Berufskleidung oder bei der
Ausübung der Tätigkeit)
– Werbung mit bildlicher Darstellung von körperlichen Wirkungsvorgängen oder
körperlichen Veränderungen
– Werbung mit fremd- oder fachsprachlichen Bezeichnungen
– Werbung durch die Erzeugung von Angstgefühlen
– Werbung mit Äußerungen Dritter
– Werbung mit Preisausschreiben, Gewinnspielen
– Werbung für die Behandlung folgender Krankheiten: meldepflichtige Krankheiten
nach dem Infektionsschutzgesetz, bösartige Neubildungen, Suchtkrankheiten
(ausgenommen Nikotinabhängigkeit), krankhafte Komplikationen während der
Schwangerschaft, der Entbindung und des Wochenbetts.
Einschränkungen durch das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb:
Untersagt ist Werbung, die
– irreführend ist
– nicht in objektiver Weise vergleichend ist
– den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber beeinträchtigt
– den Verbraucher unzumutbar belästigt (z.B. Massen-Telefaxe, -E-Mails)
– die die Anforderungen »Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Aussagen«
nicht erfüllt
– Angstgefühle ausnutzt
– Nebenwirkungen verschweigt
Beachtenswert ist ein Urteil des OLG Köln vom 17.2.2006, Az: 6 U 138/05: Hier
ging es um einen Heilpraktiker, der mit der Wirksamkeit einer auf Magnetfeldern
basierenden Kernspin-Resonanz-Therapie warb. Die Kölner Richter vertraten die
Ansicht, dass diese Werbung im Sinne des Heilmittelwerbegesetzes irreführend
sei, da die Wirksamkeit wissenschaftlich umstritten ist und darauf in der
Werbung nicht hingewiesen wurde. Ein Sachverständigengutachten des
Heilpraktikers, mit dem dieser die Wirksamkeit seiner Therapie nachweisen
wollte, wurde nicht zugelassen.
Werbung mit Fachbegriffen:
Das Landgericht Düsseldorf urteilte am 24.7.2006 bei der Frage, ob ein
Heilpraktiker mit Fachbegriffen wie »TCM, bioelektronische Funktionsanalyse,
Kirlianfotografie, Dunkelfeldmikroskopie und Miasmatik« auf seiner Internetseite
werben dürfe, folgendermaßen:
»Nach § 11 HWG darf außerhalb der Fachkreise u.a. für Verfahren nicht mit fremd-
oder fachsprachlichen Bezeichnungen geworben werden, soweit sie nicht in den
deutschen Sprachgebrauch eingegangen sind. Die Verwendung der beanstandeten
Bezeichnungen verstößt gegen diese Vorschrift.
Und weiter: »Um fachsprachliche Bezeichnungen handelt es sich bei diesen
Begriffen, die nicht zu den vom Verbotsbereich des § 11 HWG (1.6.) ausgenommenen
Bezeichnungen der Gemeinsprache gehören, denn Gemeinsprache ist die im ganzen
Sprachgebiet gültige, allen Angehörigen der Sprachgemeinschaft verständliche und
zum allgemeinen, nicht speziell fachgebundenen Gedankenaustausch gebrauchte Form
der Sprache. Davon kann bei »Osteopathie, Chirotherapie, Dunkelfelddiagnose, TCM,
vegetativ, BFD, bioelektronische Funktionsanalyse, Dunkelfeldmikroskopie, Tuina
und Qi Gong nicht ausgegangen werden.«
Christian Wilms捥
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